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Keine Auszahlung bei der Bank...

 
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Elmo6
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 23:42    Titel: Keine Auszahlung bei der Bank... Antworten mit Zitat

Eine Bank verweigert die Auszahlung von einem Guthabenkonto mit dem Hinweis auf die laufende Privatinsolvenz

Das Insolvenzverfahren wurde nach § 200 InsO mangels zu verteilender Masse vor 4 Jahren aufgehoben.

Nun möchte eine Bank eine Bestätigung des Treuhänders, dass sie das Guthaben auszahlen darf.

Hat die Bank ein Recht die Auszhalung zu verweigern? Liegt hier noch ein Insolvenzbeschlag vor?

Vielen Dank für Eure Meinungen
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, dann hat der Schuldner wieder die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Die Bank muss also an den Schuldner auszahlen.
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Kleinalrik
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 20:14    Titel: Antworten mit Zitat

Die Bank hat nicht das Recht, die Auszahlung zu verweigern, sondern die - lästige - Pflicht.

Bevor die Bank das Guthaben leichtfertig freigibt und sich damit gegenüber dem Treuhänder schadensersatzpflichtig macht, geht sie auf Nummer sicher und will schwarz auf weiß sehen, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde.
Noch besser ist hier die ausdrückliche Erklärung des Treuhänders.
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

Kleinalrik hat folgendes geschrieben::
Die Bank hat nicht das Recht, die Auszahlung zu verweigern, sondern die - lästige - Pflicht.

Bevor die Bank das Guthaben leichtfertig freigibt und sich damit gegenüber dem Treuhänder schadensersatzpflichtig macht, geht sie auf Nummer sicher und will schwarz auf weiß sehen, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde.
Noch besser ist hier die ausdrückliche Erklärung des Treuhänders.


Wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, sei es nach § 200 oder anders, fällt die Verfügungsbefugnis des IV/TH weg. Beschlagnahmeszenarien einer Nachtragsverteilung mal ausgenommen.

In der Wohlverhaltensphase erstecken sich die Rechte des TH nur auf geringe Punkte, das Konto des Schuldners gehören hierzu nicht.
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Kleinalrik
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 18:28    Titel: Antworten mit Zitat

"Wenn das Insolvenzverfahren beendet ist..."

Hat die Bank hierüber eine hieb- und stichfeste Information?
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

durch Vorlage des Einstellungsbeschusses müsste die Sache ME erledigt sein.
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Kleinalrik
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Ist er denn vorgelegt worden?
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