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Wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, dann hat der Schuldner wieder die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Die Bank muss also an den Schuldner auszahlen.
Die Bank hat nicht das Recht, die Auszahlung zu verweigern, sondern die - lästige - Pflicht.
Bevor die Bank das Guthaben leichtfertig freigibt und sich damit gegenüber dem Treuhänder schadensersatzpflichtig macht, geht sie auf Nummer sicher und will schwarz auf weiß sehen, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde.
Noch besser ist hier die ausdrückliche Erklärung des Treuhänders.
Die Bank hat nicht das Recht, die Auszahlung zu verweigern, sondern die - lästige - Pflicht.
Bevor die Bank das Guthaben leichtfertig freigibt und sich damit gegenüber dem Treuhänder schadensersatzpflichtig macht, geht sie auf Nummer sicher und will schwarz auf weiß sehen, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde.
Noch besser ist hier die ausdrückliche Erklärung des Treuhänders.
Wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, sei es nach § 200 oder anders, fällt die Verfügungsbefugnis des IV/TH weg. Beschlagnahmeszenarien einer Nachtragsverteilung mal ausgenommen.
In der Wohlverhaltensphase erstecken sich die Rechte des TH nur auf geringe Punkte, das Konto des Schuldners gehören hierzu nicht. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
durch Vorlage des Einstellungsbeschusses müsste die Sache ME erledigt sein. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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