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Prozeßkostenhilfe und Anwalt ab wann im Mahnverfahren

 
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J.C.Denton
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 13:29    Titel: Prozeßkostenhilfe und Anwalt ab wann im Mahnverfahren Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe folgende Frage:

A hat ohne Anwalt einen Mahnbescheid vom Gericht zustellen lassen, die Frist ist verstrichen, es wurde nicht gezahlt, A möchte nun Vollstreckungsbescheid erlassen.

-A ist Bafögempfänger also prozesskostenhilfeberechtigt, ab wann sollte dieser Antrag gestellt werden, erst wenn das Verfahren vors Gericht geht, oder schon jetzt bei Erlass des Vollstreckungsbescheides?

-Ab wann sollte sich A einen Anwalt suchen, erst wenn es zu einem Gerichtsprozess kommt? Weil für den V-bescheid braucht A ja noch keinen Anwalt ....


Vielen Dank für die Antworten,
mfg
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Schuldner nicht widerspricht /Einspruch einlegt kommt es zu keinem Prozess.
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J.C.Denton
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 81

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

das ist richtig, also das heisst A braucht jetzt noch keinen Anwalt ! ?

Und wie sieht das mit der Prozesskostenhilfe aus?

Gruss,
D.
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bereits für das Mahnverfahren kann PKH beantragt werden; ob man allerdings einen RA beigeordnet erhält, ist m.W. fraglich/unterschiedlich. Man geht wohl davon aus, dass es nicht so schwierig ist für eine Partei, die Formulare auszufüllen, also ein RA eigentlich nicht benötigt wird. Ähnlich ist das übrigens dann auch im ZV-Verfahren.

Ergo, erst wenn es ins streitige Verfahren geht, sollte man sich ernsthaft überlegen, ob man einen Anwalt hinzuzieht oder nicht.

PKH wirkt aber natürlich nicht nur für Anwalts- sondern auch für Gerichtskosten. Winken
_________________
Gruß
Peter H.
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