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SeeD FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.04.2005 Beiträge: 113
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Verfasst am: 17.12.08, 13:36 Titel: Beschädidung eines Laptops |
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Hallo
Fiktiver Fall natürlich:
Person A zieht zum Spaß die Hand über die Tastatur von Person B und drückt dabei mehrere Tasten. Später kommt Person B an und macht das gleiche bei Person A, reisst hierbei allerdings eine Taste aus der Verankerung. Beim Reparaturversuch wird die Taste so beschädigt das sie nichtmehr eingesetzt werden kann, dementsprechend wäre eine Reparatur beim Hersteller nötig.
Person B weigert sich allerdings nun mit der Begründung "du hast angefangen" in irgendeiner Form zu kooperieren.
Welche weiteren Schritte sind zu empfehlen und wie bewerten sie das Fallbeispiel.
bye |
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Biber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 17.12.08, 19:11 Titel: Re: Beschädidung eines Laptops |
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SeeD hat folgendes geschrieben:: | Welche weiteren Schritte sind zu empfehlen | Neue Tastatur kaufen, Kosten teilen.
SeeD hat folgendes geschrieben:: | wie bewerten sie das Fallbeispiel. | Kindergarten. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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SeeD FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.04.2005 Beiträge: 113
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Verfasst am: 17.12.08, 21:21 Titel: |
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Tja nur das es ja nicht "das Problem von Person B ist" somit ist der Vorschlag hinfällig
Sowas passiert halt wenn man Leute für ne angebliche Ausbildung 2 Jahre aufeinander ohne Aufgaben sitzen lässt....
bye |
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Biber FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 17.12.08, 22:49 Titel: |
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SeeD hat folgendes geschrieben:: | Tja nur das es ja nicht "das Problem von Person B ist" somit ist der Vorschlag hinfällig | Gibt es den Satz auch in verständlich? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Tim_S. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.11.2008 Beiträge: 305
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Verfasst am: 18.12.08, 09:49 Titel: |
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Tach,
dem Titel des Threads nach wurde eine Laptop-Tastatur beschädigt. Ich gehe mal davon aus, dass man eine solche nur teuer nachkaufen und einbauen kann, wenn überhaupt.
Die Frage ist, wie das mit dem Reparaturversuch ablief. Denn die Tasten einer Laptop-Tastatur sind meines Wissens gesteckt/geclipt, das Herausziehen einer in solcher Weise beschaffenen Taste ist wohl noch kein Schaden. Der Schaden ist wohl erst beim Reparaturversuch entstanden. Zu dem ist aber praktisch nichts geschildert.
Grüße |
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SeeD FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.04.2005 Beiträge: 113
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Verfasst am: 19.12.08, 09:26 Titel: |
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Die Tasten sind grundsätzlich geclipst, allerdings sind sie mit einer Art Lagerung versehen welche auch abgegangen ist. Diese Lagerung ist mit 3 kleinen "Nasen" an dem Laptop befestigt. 1 Dieser Nasen ist beim Versuch das ganze wieder zusammen zu bauen bereits abgebrochen und es war offensichtlich das die beiden anderen sich bei weiteren Versuchen auch irgendwann verabschieden würden.
@ Biber
Jegliche Versuche Person B zu irgendeiner Problemlösung zu motivieren werden nur mit der Aussage "Wieso? Ist doch nicht mein Laptop also auch nicht mein Problem" niedergeschlagen. Das sollte die Aussage bedeuten.
bye |
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Tim_S. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.11.2008 Beiträge: 305
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Verfasst am: 19.12.08, 10:08 Titel: |
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Tag SeeD,
also, m. M. nach muss B den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag zahlen, wenn der Schaden bereits mit dem Herausreissen der Taste nebst Lagerung entstanden ist oder zumindest angelegt wurde. Er muss nicht zahlen, wenn das Zurückstecken in der Regel ohne Probleme möglich ist, aber A beim Reparieren besonders nachlässig war und der Schaden erst da entstanden ist. Wiederum muss B zahlen, wenn er bei dem Reparaturversuch den Schaden verursacht hat.
Dass A zuvor über B´s Tastatur geklappert hat ist für einen Ersatzanspruch irrelevant. Es wäre selbst dann irrelevant, wenn hierbei auch ein Schaden entstanden wäre, was ja aber nicht der Fall sein soll.
Grüße |
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SeeD FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.04.2005 Beiträge: 113
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Verfasst am: 09.01.09, 12:25 Titel: |
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Ich habe ein wenig verschlafen zu Antworten daher lag das ganze ein wenig auf Eis.
Die Reparaturversuche sind durch Person B erfolgt, er hat also auch die weitere Nase abgebrochen. A hat sich da von vornerein sicherheitshalber herausgehalten. Die schwere der Instandsetzung kann ich nicht beurteilen, möglicherweise hätte eine qualifiziertere Person dies ohne Beschädigung geschafft, fakt ist allerdings das dies durch die abgebrochene Nase nun nichtmehr möglich ist.
A hat nun einen Kostenvoranschlag des Herstellers vorliegen und diesen mit der bitte sich hierzu zu äussern an B weitergeleitet.
Bisher erfolgte hierauf keine Reaktion.
Nun stellen sich weitere Fragen:
-Grundsätzlich möchte A natürlich nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben und wäre im Ernstfall auch zu einer Anzeige bereit. Da er B jedoch persönlich kennt möchte er ihm noch Zeit einräumen zur Besinnung zu kommen und die Reparatur zu übernehmen. Hierzu würde er B demnächst eine Frist für einen Lösungsvorschlag setzen.
Wie lange sollte eine solche Frist gesetzt werden?
Gibt es irgendwelche Fristen für die Anzeige?
Sehe ich das richtig das im Extremfall 2 getrennte Verfahren laufen würden? Einmal Strafrechtlich wegen Sachbeschädigung und einmal wegen der Kostenerstattung?
Danke für die bisherige Hilfe....Auch wenn es sich hier um einen eher unüblichen Fall handelt.
bye |
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Tim_S. FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 25.11.2008 Beiträge: 305
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Verfasst am: 09.01.09, 13:48 Titel: |
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Tag,
Zitat: | Sehe ich das richtig das im Extremfall 2 getrennte Verfahren laufen würden? Einmal Strafrechtlich wegen Sachbeschädigung und einmal wegen der Kostenerstattung? |
Nein, ein strafrechtliches Gerichtsverfahren würde es selbst dann nicht geben, wenn A es unbedingt wollte. Denn nach der Sachverhaltsschilderung wollte B nur rumblödeln, nicht die Tastatur zerstören. Eine fahrlässige Sachbeschädigung steht aber nicht unter Strafe.
In solchen Fällen würde ich dem Verursacher eine Frist von 10 Tagen setzen, wenn er bis dahin nicht die Kostenübernahme schriftlich bestätigt hat, würde ich den RA einschalten. Fertig.
Allgemeine Verjährungsfrist: 3 Jahre ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Grüße |
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