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Ja das darf er. Aber sogar der Gesetzgeber gibt nur maximal 30 Tage vor. Der Vermieter könnte also einfach auf den §286 BGB und den dort genannten automatischen Verzug 30 Tage nach Erhalt der Rechnung verweisen. Dann liegt er auch genau auf der Linie der Rechtsprechung, die dem Mieter diese 30 Tage zur Prüfung der Abrechnung zugesteht. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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