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Strafaufgabe wegen nichtgeputzer Tafel?
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Daniel25
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 18:02    Titel: Strafaufgabe wegen nichtgeputzer Tafel? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Fall:

Der Lehrer kommt in das Klassenzimmer und sieht, dass die Tafel ungeputzt ist. Er ist darüber sehr erbost und bestraft den Tafeldienst, der für das Putzen der Tafel zuständig ist, in dem er beiden folgende Strafaufgabe aufgibt: 2 DinA4 Seiten schreiben.

Ist so eine Strafe bei diesem Fall gerechtfertigt, bzw. ist diese Art von Strafe überhaupt erlaubt?

Budesland ist Bayern.

Grüße
Daniel
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 25.11.08, 18:11    Titel: Antworten mit Zitat

Warum sollte sie nicht gerechtfertigt sein?
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Daniel25
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

erst mal Danke für die Antwort.

Ich persönlich denke, dass dies schon unter die körperliche Züchtigung fällt, da beim dauerhaften Schreiben das Gelenk und die Finger sehr stark belastet werden.

Zudem ist doch diese Strafe nicht unter den Erziehungsmaßnahmen im BayEuG aufgelistet und somit eine nicht erluabte Maßnahme, oder?

Zudem empfinde ich zwei Seiten DinA4 für sehr unverhältnismäßig wegen einer nicht geputzten Tafel.

Und ich denke nicht dass dich der Lehrer rausreden kann, dass er den versäumten Stoff nacholen lassen will.
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Elektrikör
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Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

Daniel25 hat folgendes geschrieben::

Ich persönlich denke, dass dies schon unter die körperliche Züchtigung fällt, da beim dauerhaften Schreiben das Gelenk und die Finger sehr stark belastet werden.



Hallo,

um welche Schule geht es denn?

Schon mal darüber nachgedacht, wie denn die Abschlußprüfung in "Deutsch" aussieht? Lachen


PS: es hat doch niemand gesagt, daß die 2 Seiten amStückAbsolutOhnePauseOhneAbzusetzen geschrieben werden müssen, oder?


MfG
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Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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Tastenspitz
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

Bist du das Luigi? Geschockt
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Daniel25
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, ich bin nicht Luigi Lachen ,

die zwei Seiten müssen auf karierten Papier geschrieben werden und es muss jede Kästchenzeile beschrieben sein.

Zur Abschlussprüfung:

Dazu zwingt man keinen, da kann jeder sagen, da schreib ich nichts hin, was ntürlich quatsch ist.
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Daniel25
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ach so,

entschludigung für den Doppelpost:

Es handelt sich um eine bayrische Realschule.
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 25.11.08, 19:19    Titel: Antworten mit Zitat

Guck, 18.02 Uhr war dein erster Beitrag, 19.01 Uhr dein letzter. Jetzt hättest du schon eine Seite voll geschrieben haben können......
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Daniel25
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 19:24    Titel: Antworten mit Zitat

Questor hat folgendes geschrieben::
Guck, 18.02 Uhr war dein erster Beitrag, 19.01 Uhr dein letzter. Jetzt hättest du schon eine Seite voll geschrieben haben können......


Da sprudelt aber mal wieder die Weisheit aus einem raus. Lachen Lachen
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Tastenspitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 20:33    Titel: Antworten mit Zitat

Mal im ernst. Die Strafe ist doch Pillepalle. 2 Seiten schreibt man in max. einer Stunde und gut ist. Willst du dich deswegen allen Ernstes mit den Lehrern anlegen?
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heini12
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 08:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2FEUG_BY_2000_Art86.htmArt. Artikel 86
Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen
Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
Je nach Schulform gibt es eine Schulordnung.
http://www.stmuk.bayern.de/imperia/md/content/pdf/aktuelles/2008/vso_2008_mit_anlagen.pdf
㤠14
Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen
(vgl. Art. 86, 87 und 88a BayEUG)
(1)Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.“

Wenn ich mir die Schulordnung und das BayEUG durchlese ist die Strafarbeit zulässig.
Zitat:„Ich persönlich denke, dass dies schon unter die körperliche Züchtigung fällt, da beim dauerhaften Schreiben das Gelenk und die Finger sehr stark belastet werden.“
Obwohl ich schnell auch in die Richtung denke, fehlt hier jegliche Grundlage dies zu Unterstellen.
Meine Persönliche Meinung: Die zwei Seite Schreiben, das übt. Rechtlich sehe ich, als juristischer Laie keine Chance dagegen anzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

heini12 hat folgendes geschrieben::
Wenn ich mir die Schulordnung und das BayEUG durchlese ist die Strafarbeit zulässig.


Aber nur
heini12 hat folgendes geschrieben::
Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen ....


Also Bildung wird durch das Tafelputzen wohl eher nicht vermittelt. Der Schutz von Personen dürfte ebenfalls nicht betroffen sein.

Fällt das Tafelputzen unter dem Schutz von Sachen? Oder dient es dem (welchem) Erziehungsauftrag?
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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dr.seltsam
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Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 1060

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Daniel25 hat folgendes geschrieben::

Zudem empfinde ich zwei Seiten DinA4 für sehr unverhältnismäßig wegen einer nicht geputzten Tafel.


Dann würde ich die zwei zu schreibenden Seiten genau dazu nutzen, dies dem Lehrer darzustellen, vielleicht ergänzt um Hinweise darauf, dass Du keine rechtliche Grundlage für die Strafarbeit siehst.
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katmai
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 411
Wohnort: Down Under.

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Fällt das Tafelputzen unter dem Schutz von Sachen? Oder dient es dem (welchem) Erziehungsauftrag?


Erziehung zur ordnungsgemäßen Durchführung übertragener Aufgaben. Erziehung zu Verantwortungsbewusstsein. Ich glaube, da lässt sich einiges finden...

Gruß,

katmai.
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Linus Cornell
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Anmeldungsdatum: 17.01.2005
Beiträge: 493
Wohnort: im hohen Norden

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::

Also Bildung wird durch das Tafelputzen wohl eher nicht vermittelt.


Sehe ich anders. Die Übertragung von Gemeinschaftsaufgaben dient der Förderung der sozialen Kompetenz - wie Zuverlässigkeit oder Verantwortung.
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You might very well think that; but I couldn't possibly comment - Francis Urquhart
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