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Verfasst am: 17.12.08, 15:24 Titel: Kündigung eines VOB Vertrages
Kleiner Fall zur Diskussion
Mal angenommen, ein AN hat einen Angebot für ein Bauvorhaben gemacht. Vertragsgrundlage für das Angebot ist die VOB. Auftrag wird erteilt auf Grundlage des Angebotes. Ausführung soll aufgrund der Wetterbedingungen und besonderer Umstände erst im Frühjahr kommenden Jahres erfolgen. Nun hat es sich der AG anders überlegt und auch ein günstigeres Angebot von einem anderen Unternehmer erhalten. Nun kündigt er den Vertrag bevor die Baumaßnahme überhaupt begonnen hat. Wie sieht es rechtlich mit der Kündigung, dem entgangenen Gewinn und eventuell entstandener Kosten, usw...aus? Kann der AG den Auftrag einfach kündigen nur weil er nen günstigeren gefunden hat und wenn ja, wie verhält sich das mit den ganzen Kosten? Wäre interessant das mal zu erfahren...
Auch das sollte in der VOB drinstehen.
Ich hab leider keine Zeit das rauszusuchen _________________ Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 19.12.08, 08:59 Titel: Re: Kündigung eines VOB Vertrages
Big Guro hat folgendes geschrieben::
Nein, Verträge sind grundsätzlich einzuhalten.
aha....
VOB Teil B:
§8
1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).
§ 649 BGB
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht
Er kann zwar kündigen, aber M.E. wird sich das wohl nicht lohnen. (Ist immer noch schwammig )
Die Regelung des § 649 bezweckt den Unternehmer schadlos zu lassen.....so dass weder Vor- und Nachteile für Ihn erwachsen. (So Motive II, S 503 RG RGZ 74, 199.)
Der § 649 bringt M.E. in diesem Fall eigendlich nur was, wenn der Auftraggeber überhaupt nicht mehr bauen will.
Zudem sollte im Bauvertrag mal nachgesehen werden, ob nicht eine pauschale Summe bei vorzeitiger Kündigung zu zahlen ist. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Es ist dann Sache des AN zu belegen, wie hoch senie Ansprüche sind.
Diese Sache ist zu speziell um hier exakt zu antworten. AN muss belegen, was für Kosten ihm bereits entstanden sind (z.B. Materialbestellung, was nun nicht mehr eingesetzt werden kann, Gerätemiete externer Geräte welche nun trotzdem zu bezahlen ist, Planungskosten etc), entgangene Lohnkosten (wie auch z.B. Abfindeungen, wenn er deswegen Personal entlassen muss) aber nur dann, wenn er belegt, dass er keine weiteren Aufträge hätte bekommen können, selbst nach bestem Bemühen und der entgangene Gewinn.......die Zeiten, wo man 15% Gewinn einkalkulierte sind am Bau lange vorbei, wenn man nach Abzug aller Kosten bei 1-2 % liegt, ist dass schon nicht schlecht. Bleibt die Frage wie AN dies beweist, eine bei Auftragsvergabe übergebene Urkalkulation wäre da nicht schlecht..... _________________ Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
Ludwig Thoma
Nur eine tote Katze ist eine gute Katze.
Jerry Maus
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