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Hallo,
wenn man genau zu einem Jahr mit Bewährung in einem BTM-Fall verurteilt wurde,
wie lange dauert es genau bis das BZR bzw. Führungzeugnis "O" (ist das dasselbe?) wieder "sauber" ist ?
Kann man danach in den Lehrerdienst eintreten ?
Wenn ja. Kann man jemals verbeamtet werden ?
Kennt sich da jemand genau aus ?
Danke
Verfasst am: 11.12.08, 21:05 Titel: Verurteilung und BZR
Wann ein Eintrag im Bundeszentralregister gelöscht wird und wann nicht, steht grundsätzlich im Bundeszentralregistergesetz. Für den Lehrer in spe L wird es vielleicht aber auch darauf ankommen, was im Führungszeugnis stehen wird, wenn er sich dann für den Lehrerberuf entscheidet. Die Eintragungen im Führungszeugnis unterscheiden sich grundsätzlich von denen im BZR.
L kann ja vielleicht auch mal zum BZR direkten Kontakt aufnehmen und dort nachfragen. Sicherlich wird man ihm dort Auskunft geben, möglicherweise kommt es auch auf die weiteren Einträge im BZR an, wenn solche vorhanden sind. Eine generelle Aussage ist da sicherlich nicht ohne Weiteres möglich. Vielleicht fragt L auch mal die Behörde, bei der das Führungszeugnis im Fall der Fälle beantragt werden muss. Ein Jahr mit Bewährung ist jedenfalls keine ganz kleine Strafe, da wird der L wohl schon so´n bißchen was ausgefressen haben ...
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 16.12.08, 14:45 Titel:
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wird, wenn das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat und im Zentralregister keine weitere Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe eingetragen ist, drei Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommern (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BZRG). Die Frist läuft aber erst ab, wenn sich aus dem Register ergibt, dass die Strafe erlassen worden ist (§ 37 Abs. 2 BZRG).
Wenn die Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen ist, darf sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mehr zu offenbaren (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG). Das gilt nicht gegenüber Gerichten und Behörden, die ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister haben, wenn der Verurteilte darüber besonders belehrt wird (§ 53 Abs. 2 BZRG). Ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister haben die in § 41 BZRG genannten Gerichte und Behörden.
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wird, wenn das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat und im Zentralregister keine weitere Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe eingetragen ist, nach Ablauf von zehn Jahren im Zentralregister getilgt (§ 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BZRG) . Die Frist läuft aber erst ab, wenn sich aus dem Register ergibt, dass die Strafe erlassen worden ist (§ 37 Abs. 2 BZRG).
Wenn die Verurteilung im Zentralregister zu tilgen ist, darf sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mehr zu offenbaren (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).
Wenn die Verurteilung im Zentralregister zu tilgen ist, dürfen die Verurteilung und die ihr zugrunde liegende Tat dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Ausnahmen von diesem Vorhaltungs- und Verwertungsverbot ergeben sich aus § 52 BZRG.
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