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Bei der Besichtigung war die Dachterrasse mit Holzplatten und dem besagten Zaun versehen.
Nach Abschluß des Kaufvertrages, aber noch vor der Übergabe, stellt der Käufer beim vorbeifahren fest, dass der Zaun auf der Dachterrasse entfernt wurde. Nach Rücksprache mit dem Makler, der wiederum sich bei dem Verkäufer erkundigt, wurde zudem sogar der Bodenbelag der Dachterrasse entfernt.
Der Käufer weist den Verkäufer telefonisch daraufhin, dass dies Bestandteile sind und nicht entfernt werden dürfen. Der Verkäufer sieht dies jedoch nicht ein und verweist darauf, dass dies Eigentum Dritter, nämlich der bis dahin oben wohnenden Mieter war. Auf diesen Umstand wurde der Käufer bei der Besichtigung und auch nicht im Vertrag hingewiesen. Im Vertrag wurde erwähnt, dass all das mitverkauft wird, was nach herschender Sitte Zubehör des Gebäudes und des Grundstücks darstellt, ausgenommen Gegenstände Dritter. Später behauptet der Verkäufer zusätzlich, dass der Zaun nicht fest mit dem Haus verbunden war.
Über Dritte erfährt der Käufer, dass nach vorheriger Zusage an den Makler, dass er die Sachen sich wieder beschaffen wird und vor dem Übergabetermin wieder anbringen wird, dass er wohl beim Anwalt gewesen wäre und dies nun wohl doch nicht durchführen wird und den Anwalt voraussichtlich zum Übergabetermin mitnehmen wird.
Zu welchem Schluß könnte man bei diesesm angenommenen Fall anhand der Schilderung und der Bilder kommen? Was könnte man in einem solchen Fall nun dem Käufer raten? Soll dieser evtl. auch zur Übergabe einen Anwalt mitnehmen?
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 18.12.08, 11:18 Titel:
Als erstes kann ich am geschilderten nicht erkennen, wieso der Zaun und der Holzbelag bestandteil des Kaufvertrages sein müßen.
Sollten die Angaben vom Verkäufer stimmen, dann wurde beides nachträglich angebracht, will heißen unter dem Holzbelag ist der originale Belag und die geforderte Brüstung ist bauseits schon erstellt worden. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Das mit dem Holzbelag würde ich ja noch gelten lassen, wenn er nicht befestigt ist.
Beim Zaun würde ich aber, da nach Baurecht auf Grund der Höhe erforderlich und fest mit dem Bauwerk verbunden ist, sagen, der muss bleiben.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 19.12.08, 08:02 Titel:
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass es sich hier um Bilder der Örtlichkeit handelt. Ich kann nicht erkennen, wieso dieser Zaun für die Sicherung der Abstürzhöhe erforderlich ist. Die bauseits errichtete Attika reicht nach meiner Meinung vollkommen aus.
Hinzu kommt noch, dass ihre Argumente damit wiederlegt werden, dass dann nämlich der Zaun um den ganzen Terrassenbereich angelegt sein müßte. Ich denke mal, dass die Abstürzhöhe überall ungefähr gleich ist. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Ok geb ich Dir recht, habe nochmal geschaut, mir fehlt auch die Befestigung, die nirgendwo erkennbar ist. Könnte auch davor gestellt sein in der fiktiven Örtlichkeit !
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