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Urteil vom Arbeitsgericht und Insolvenz

 
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Hannes.at
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 51
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 17:15    Titel: Urteil vom Arbeitsgericht und Insolvenz Antworten mit Zitat

Hallo

Is ja schon bekannt.

Person A hat 3 Kinder und eine Ehefrau.

Person A hat jetzt vorm Arbeitsgericht gewonnen, und es stehn ihm vom ehemaligen Arbeitgeber 1 1/2 Monatslöhne zu und 500eur Selbstbehalt, werden zurück erstattet.

So von dem Geld bekommt die Arge einen Teil zurückerstattet, und was passiert mit dem Rest laut Rechnung muessten das ca 1300eur sein.

Wenn man die Pfändungstabelle berücksichtigt waeren es 1300+ Lohn von der jetzigen Firma 2400eur. Gesamt

Daher der Pfändungsbetrag waeren 84,88eur.

So sieht das jetzt Person A so das 84,88 an dem Treuhänder gehn und der Rest von den 1300 gehören ihm? Oder liegt Person A total falsch und es gehört ihm nix ?
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maejo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 02:15    Titel: kommt drauf an Antworten mit Zitat

hat denn person a während sie normalen lohn erhalten hat als sie noch nicht gekündigt wurde, was von dem lohn abgeben müssen?
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Hannes.at
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 51
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Nein Kündigung ist vom 15.9.07

Und die Insolvenz wurde 05.08.08 eröffnet.
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paps1959(2)
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 21:07    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Abfindung wegen Verlust des Arbeistplates ist kein Arbeitslohn im Sinne des §850 ZPO und somit voll pfändbar.

Möglich und gängige Praxis ist, auf Antrag beim Gericht wegen Ausfall des künftigen Einkommens (Differenz zw. ALg und altem Netto) einen Antrag nach §850i ZPO auf Belasssung eines Teils der Abfindung zu stellen.

Aus meiner Sicht steht der ARGe kein Anspruch zu, wenn die Forderung vor Eröffnung entstanden ist.
Aber das sollte Problem des TH /IV sein.
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Hannes.at
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 51
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist keine Abfindung, sondern ganz normale Löhne.

Es war ja eine Kündigungsschutzklage.
Da ich im Juli 07 gekündigt wurde, und das Arbeitsgericht hat jetzt gesagt das die Kündigung zum 15.9 zählt. Sprich der Arbeitgeber muss noch fuer die Restlchen 1 1/2 Monate mir den Lohn nachzahlen.

Und die 500eur Selbstbehalt weil er mir vom Lohn 1000eur abgezogen hat. Da wurde sich geeinigt das ich eben nur 500eur Selbstbehalt zahlen muss und somit bekomm ich die anderen 500 zurück.

Und der ARGE steht deswegen was zu, weil ich ja in der Zeit wo mir mein Arbeitgeber kein Lohn gezahlt hat mir die ARGE den Lebensunterhalt bezahlt hat.
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paps1959(2)
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Stelle mal meine Zusammenfassung aus einem anderen Forum zum Problem "Nachzahlung" hier ein:
Zitat:
Nachberechnungsgrundlage
Nach dem Kommentar "Forderungspfändung" von Stöber, 14. Auflage, Rdn. 1042 sowie "Zöller, 24. Auflage, Rn. 3 zu § 850c ZPO und dem Urteil des ArbG Wetzlar vom 11. August 1988, Az: 1 Ca 142/88 (AP Nr. 1 zu § 850i ZPO) sei der pfändbare Betrag für diese Nachzahlungsmonate neu zu ermitteln. Nur die pfändbaren Teile der Nachzahlung gehören zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Weiter unten ist auch bei Zöller gesagt, dass Nachzahlungen dem Lohnzahlungszeitraum hinzuzurechnen ist, zu dem sie gehört (23. Auflage).

ArbG Wetzlar Urteil vom 11. August 1988, Az: 1 Ca 142/88
Pfändungsschutz von Lohn- bzw Gehaltsnachzahlungen
Leitsatz
1. Bleibt der Arbeitgeber die Lohn- bzw Gehaltszahlung für einen oder mehrere Monate schuldig, zahlt aber später diese Beträge nach, dann handelt es sich bei der Nachzahlung nicht um eine "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung" im Sinne des § 850i Abs 1 ZPO. Die Nachzahlung ist demnach nicht voll einer Pfändung unterworfen. Die pfändbaren Beträge sind vielmehr nach § 850c ZPO zu ermitteln. Dazu sind die unterbliebenen Lohnabrechnungen nachzuholen. Der jeweils pfändbare Betrag ist für jeden einzelnen Monat festzustellen.

Bei Komplettpfändung:
Der Antrag auf § 850c ZPO ist eigentlich richtig aber muss nicht von Vorteil sein.
§850i ZPO könnte besser sein da das Gericht dann über die Ausschüttung entscheidet und es könnte sogar mehr dabei herauskommen.
Du könntest dich dann nach § 850i ZPO besser stehen, wenn du heute kein oder kaum Einkommen hättest und du begründen könntest, dass du das Geld für die nächsten 6 Monate zum Bestreiten deines Unterhalts brauchst.
Aber das klappt nur, wenn du wirklich kein oder kaum Einkommen hast.

Aber
AG Neuwied Beschluss vom 13.02.1996, 5 M 333/96
eine Ausgleichsberechnung über mehrere Auszahlungszeiträume nicht stattzufinden hat

Bei der Lohn- und Gehaltspfändung gilt der Pfändungsschutz des ZPO § 850 nur für die laufenden Bezüge. Eine Lohnnachzahlung (hier: Lohn aus einem mehr als ein Jahr zurückliegenden Bezugszeitraum) unterliegt keiner Pfändungsbeschränkung, dh sie ist in voller Höhe pfändbar.sie müssten dann zum Amtsgericht und einen Antrag auf Pfandfreigabe nach § 850i ZPO stellen
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Hannes.at
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 51
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Also wenn ich das jetzt so richtig verstanden habe, liegt alles am Treuhänder er kann muss aber nicht mir die Löhne geben.
Und da mein Treuhänder mir am liebsten eh alles wegnehmen will, wird wohl mein Weg zum Amtsgericht sein und da weiter schaun was dabei rauskommt.

Wie stehn da die Chancen beim Amtsgericht? Lohnt sich das ueberhaupt ?
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