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Der neue Verwalter hat die Abrechnung zu erstellen. Im Beispiel ist die Abrechnung bei Beendigung der Verwaltertätigkeit des bisherigen Verwalters noch nicht fällig. Nach Ende der Tätigkeit ist der Verwalter nicht zu weiteren Leistungen verpflichtet.
Grundsätzlich ist der (vorzeitig) aus seinem Amt ausgeschiedene Verwalter rechnungslegungspflichtig.
Durch Eigentümermehrheitsbeschluss könntet ihr vom alten Verwalter Rechnungslegung verlangen.
Zur Rechnungslegung gehört nicht die Erstellung von Einzelabrechnungen, soweit diese Abrechnungspflichten während der Amtszeit des abberufenen Verwalters noch nicht fällig geworden sein sollten (so auch schon BayObLG, WEM 79, 127).
Was Abrechnungspflichten durch den bisherigen, ausgeschiedenen Verwalter oder einen neu bestellten Verwalter betrifft, ist zunächst danach zu differenzieren, ob hier Abrechnungspflichten bereits in einem Zeitpunkt fällig wurden, als noch der frühere Verwalter in Amt und Vertrag stand. Zu seiner Amtszeit fällige Abrechnungsleistungen verpflichten deshalb grundsätzlich noch ihn, nicht einen neu bestellten Verwalter. Ist er hier in Verzug und nicht mehr zu diesen Arbeiten willens oder in der Lage, können diese Arbeiten ersatzweise auch von dritter Seite erledigt werden; der betreffende Kostenaufwand kann dann in angemessener Höhe als Schadenersatzverpflichtung (aus Verzug bzw. positiver Vertragsverletzung) gegen den seinerzeit verpflichteten Verwalter geltend gemacht werden (Voraussetzung: Eigentümer-Mehrheitsbeschluss).
Ein ausgeschiedener Verwalter könnte sich darüber hinaus auch vertraglich ausdrücklich verpflichtet haben, noch Rechnungsarbeiten des laufenden bzw. des letzten Geschäftsjahres zu erledigen; dann muss er auch diese Arbeit noch erfüllen.
Vielleicht steht so eine Klausel in seinem Vertrag ? _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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