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Verteilerschlüssel Wasser

 
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Frau F.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.10.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 13:16    Titel: Verteilerschlüssel Wasser Antworten mit Zitat

Guten Tag,

wir, eine WEG mit 3 Parteien, zwei selbstgenutzt, eine vermietet.

Es gibt nur einen Wasserzähler für das gesamte Haus. Die Verteilung muss also über die Personenzahl gemacht werden.
Nun ist eine Partei der Meinung, dass ein Kleinkind nicht als volle Person zu zählen ist?!

Die Meinungen gehen natürlich auseinander, da auch ein Kleinkind erheblich Wasser verbraucht, z.B. für Wäsche.

Gibt es eine verbindliche Verordnung wie z.B. bei Heizkosten?

Wie ist die Rechtslage.

Vielen Dank im voraus

Frau F.
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Wohni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Frau F.,

nach Personen geht es nur, wenn die Gemeinschaftsordnung dies so vorsieht oder die Eigentümergemeinschaft einen rechtswirksamen Beschluss darüber getroffen hat.

Ansonsten wäre nach Miteigentumsanteilen richtig. § 16 WEG

Also bitte zunächst mal die Teilungserklärung /Gem-Ordnung selbst prüfen!

MfG
Wohni
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Frau F.
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.10.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

Wohni,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Die Haueigentümergemeinschaft hat für einen Verteiler über Personen beschlossen.

MfG
Frau F.
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Frau F. hat folgendes geschrieben::

Die Haueigentümergemeinschaft hat für einen Verteiler über Personen beschlossen.


Nach § 16 Abs. 3 WEG können die Eigentümer beschließen, dass Kosten "nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht".

Da es offenbar an der Verbrauchserfassung fehlt, liegt die Voraussetzung für einen Beschluss über die Kostenverteilung nqach § 16 Abs. 3 WEG nicht vor. Wenn in der Teilungserklärung eine entsprechende Beschlusskompetenz nicht vereinbart ist, wird ein Beschluss über die Kostenverteilung nichtig sein.

Die Nichtigkeit eines Beschlusses zur Änderung der Kostenverteilung hindert die Eigentümer allerdings nicht daran, eine Abrechnung mit einem objektiv "falschen" Verteilungsschlüssel zu beschließen. Der Abrechnungsbeschluss wäre zwar anfechtbar, keinesfalls aber nichtig.

Falls Personenzahl der zutreffende Umlageschlüssel sein sollte, wird auch ein Kleinkind als volle Person mitzuzählen sein.
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WernerSnow
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.01.2005
Beiträge: 234

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Full ACK.

Kenne diese Situation persönlich. 6-Parteienhaus mit verschiedenen Eigentümern, 5 vermietet, 1 Eigentümer-Familienmitglied wohnend. Gibt immer wieder Anfragen von den Mietern. Auch hier wurde in einer Versammlung darüber beraten, ob Kinder als 1/2 Person zu betrachten sind (Antrag der damaligen Mieter). Entscheidung war, dass auch Kinder als 1 Person gelten. Als Nebenargument wurde das vermehrte Wäschewaschen etc. von einigen Eigentümern angeführt.
_________________
IANAL - I Am Not A Lawyer

Ich irre mich nie, wenn ich mich nicht irre Winken
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Edelmieter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 18:09    Titel: Antworten mit Zitat

WernerSnow hat folgendes geschrieben::
Als Nebenargument wurde das vermehrte Wäschewaschen etc. von einigen Eigentümern angeführt.
Das ist kein Argument, sondern ein Vorurteil.
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