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LTD übernimmt eine Einzelfirma - Außenstände? Zahlungen?

 
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osram
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 16:00    Titel: LTD übernimmt eine Einzelfirma - Außenstände? Zahlungen? Antworten mit Zitat

hallo zusammen

kann mir jemand einen tipp geben, was passiert, wenn eine LTD eine einzelfirma übernimmt. also im prinzip abkauft. was passiert mit den außenständen und den noch offenen zahlungen der einzelfirma? haftet da die LTD ab dann oder ist der inhaber der einzelfirma noch haftbar, auch wenn er seine firma verkauft hat?

würde mich freuen, wenn jemand rat hätte.

vielen herzlichen dank im voraus
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Da müsste man jetzt genau wissen, was gemeint ist.

Entweder, der Einzelkaufmann gliedert seine Firma aus und überträgt sie auf die Limited, dann haftet die Limited für deren Verbindlichkeiten. Zugleich können die Gläubiger Sicherheitsleistung fordern, wenn sie die Geltendmachung ihrer Ansprüche durch die Übernahme als gefährdet darlegen.

Oder aber die Limited kauft ganz einfach das Unternehmen (wenn es also kein Einzelkaufmann ist), dann haftet das Unternehmen ganz normal weiter, da es ja seine Rechtsform nicht ändert, sondern nur die Eigentümer wechseln.

Gruß
Dea
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ratio legis
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Anmeldungsdatum: 07.05.2008
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 10.11.08, 23:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, ob hier versucht werden soll, mit Hilfe einer LTD alte Schulden einer Einzelunternehmung "verschwinden" zu lassen? Und der ehemalige Einzelunternehmer ist dann der Gesellschafter und GF der Limited? Netter Versuch.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 10.11.08, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Entweder, der Einzelkaufmann gliedert seine Firma aus
Entschuldigung, wir haben vor ca. einem Jahr eine gesellschaftsrechtliche Hausarbeit und in meinem Teil waren auch Umwandlungen. Jetzt verstehe ich nicht, wie ein Einzelunternehmer sein Unternehmen ausgliedern und auf die Ltd übertragen kann. Der Übertragende Rechtsträger muss dann laut unserer Hausarbeit bestehen bleiben und Anteile am übernehmenden Rechtsträger bekommen. Richtig?
Der übernehmende Rechtsträger ist dann die Limited, aber was ist der übertragende Rechtsträger? Das übertragene Einzelunternehmen oder sein ehemaliger Inhaber?
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 14:18    Titel: Re: LTD übernimmt eine Einzelfirma - Außenstände? Zahlungen? Antworten mit Zitat

osram hat folgendes geschrieben::

was passiert mit den außenständen und den noch offenen zahlungen der einzelfirma? haftet da die LTD ab dann oder ist der inhaber der einzelfirma noch haftbar, auch wenn er seine firma verkauft hat?

Meiner Ansicht nach haftet die Limited nach der Übernahme für alle Verbindlichkeiten nach § 28 Abs. 1 HGB.

Der frühere Inhaber haftet auch noch, allerdings nur 5 Jahre, § 25 HGB, sofern die Firma fortgeführt wird.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 18:27    Titel: Re: LTD übernimmt eine Einzelfirma - Außenstände? Zahlungen? Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
osram hat folgendes geschrieben::

was passiert mit den außenständen und den noch offenen zahlungen der einzelfirma? haftet da die LTD ab dann oder ist der inhaber der einzelfirma noch haftbar, auch wenn er seine firma verkauft hat?

Meiner Ansicht nach haftet die Limited nach der Übernahme für alle Verbindlichkeiten nach § 28 Abs. 1 HGB.

Der frühere Inhaber haftet auch noch, allerdings nur 5 Jahre, § 25 HGB, sofern die Firma fortgeführt wird.


Die Limited unterliegt ausschließlich englischem Recht und daher nicht dem HGB. Das auch dann, wenn sie in Deutschland eine Zweigstelle hat, da diese nur die Limited vertreten kann, rechtlich jedoch von ihr nicht zu trennen ist.

Gruß
Dea
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 12:05    Titel: Re: LTD übernimmt eine Einzelfirma - Außenstände? Zahlungen? Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::

Die Limited unterliegt ausschließlich englischem Recht und daher nicht dem HGB. Das auch dann, wenn sie in Deutschland eine Zweigstelle hat, da diese nur die Limited vertreten kann, rechtlich jedoch von ihr nicht zu trennen ist.

Für die Limited gilt das englische Gesellschaftsrecht und zugleich das deutsche Wirtschafts-, Steuer- und Handelsrecht.

Somit gilt auch das HGB für die Limited. Das ist auch nicht anders möglich, da das HGB für alle Kaufleute gilt. Die Limited ist als Kapitalgesellschaft Kaufmann kraft Rechtsform.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 13:51    Titel: Re: LTD übernimmt eine Einzelfirma - Außenstände? Zahlungen? Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
cmd.dea hat folgendes geschrieben::

Die Limited unterliegt ausschließlich englischem Recht und daher nicht dem HGB. Das auch dann, wenn sie in Deutschland eine Zweigstelle hat, da diese nur die Limited vertreten kann, rechtlich jedoch von ihr nicht zu trennen ist.

Für die Limited gilt das englische Gesellschaftsrecht und zugleich das deutsche Wirtschafts-, Steuer- und Handelsrecht.


Nein, nur ganz eingeschränkt und hier nicht relevant.

Zitat:
Somit gilt auch das HGB für die Limited. Das ist auch nicht anders möglich, da das HGB für alle Kaufleute gilt. Die Limited ist als Kapitalgesellschaft Kaufmann kraft Rechtsform.


Ja, sie ist Kaufmann gem. § 6 HGB, das bezieht sich aber nur auf die Grundsätze des Firmenstatuts und umfasst die Prinzipien der Firmenwahrheit und des Firmenschutzes (Baumbach/Hopt § 17 HGB Rdn. 49, was auch verständlich ist, da die Zweigstelle mit einem eigenen Namen registriert werden kann) und der Rechnungslegung (da sie hier steuerpflichtig ist), nicht aber auf das Gesellschafts- und somit Haftungsstatut (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB § 17 Rdn. 6 und 27). Gesellschaftsrechtliche Regelungen des Deutschen Rechts, auch diejenigen des HGB, gelten also nicht für sie. Denn die Zweigniederlassung ist von dem Vermögen und der Rechtsform der Hauptniederlassung nicht zu trennen und für diese kann Deutsches Recht keine materiellen Regelungen begründen.

Sowohl das Innenverhältnis als auch die Haftung einer englischen Limited kann Deutsches Recht nicht regeln. Deswegen kann die Limited auch nicht gem. §§ 25 ff. HGB der Erwerber- oder wie hier Eintrittshaftung unterfallen.

Baumbach/Hopt § 25 HGB Rdn. 27:

"Die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung unterliegt dem Recht am Sitz des Unternehmens (Hauptverwaltung)"

Bei § 28 HGB ist das, wegen der Haftungsbegründung, nicht anders. Die Hauptverwaltung der Limited ist nunmal in England, so dass es auf englisches Recht ankommt.

Vgl. auch BGH, Urteil vom 14.03.2005, Az. II ZR 5/03:

"Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 5. November 2002 - Rs C-208/00, ZIP 2002, 2037 - Überseering; bestätigt durch EuGH, Urt. v. 30. September 2003 - Rs C-167/01, ZIP 2003, 1885 - Inspire Art; vgl. auch BGHZ 154, 185, 189; vgl. ferner zur vergleichbaren Rechtslage beim Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag: BGHZ 153, 353, 356 f.; Sen.Urt. v. 5. Juli 2004 - II ZR 389/02, ZIP 2004, 1402 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 245/01, ZIP 2004, 2230, 2231). Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Gesellschaft folgt zugleich, daß deren Personalstatut auch in bezug auf die Haftung für in ihrem Namen begründete rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einschließlich der Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftsgläubigern maßgeblich ist".

Ob das letztlich konsequent und richtig ist, mag eine andere Frage sein. Den IPR-Grundsätzen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur kann ich jedoch eine Anwendung von Vorschriften des HGB, die neben dem Firmenstatut auch eine materielle Haftung der Limited regeln, nicht entnehmen.

Gruß
Dea
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 09:06    Titel: Limited Antworten mit Zitat

Danke für die ausführliche und sachkundige Antwort.

Das Ergebnis macht mich etwas schaudern, denn wenn die Regeln des HGB für die Limited nicht gelten, führt dies zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Schließlich kann man einem deutschen Gläubiger einer Limited nicht zumuten, das englische Recht zu kennen.

Ich denke aber, da ist noch nicht alles gerichtlich entschieden. Vermutlich werden die Zivilgerichte künftig Spezialisten für das englische Recht vorhalten müssen.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 15:52    Titel: Re: Limited Antworten mit Zitat

Hallo

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Danke für die ausführliche und sachkundige Antwort.


Gerne.

Zitat:
Das Ergebnis macht mich etwas schaudern, denn wenn die Regeln des HGB für die Limited nicht gelten, führt dies zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Schließlich kann man einem deutschen Gläubiger einer Limited nicht zumuten, das englische Recht zu kennen.


Das sehe ich anders, denn

1. Steht es jedem frei, ob er mit einer Deutschen oder ausländischen Gesellschaft Veträge schließt. In letzterem Fall muss man halt, und das finde ich nicht fernliegend, akzeptieren, dass für diese, jedenfalls ihrer Organisation nach, ausländisches Recht gilt. Ob der Vertrag Deutschem Recht unterliegt, und das ist ja zu 99% das Entscheidendem, ergibt sich wiederum aus dem IPR.

2. Was wären denn die Alternative? Wenn für eine englische Limited, die mit einem Deutschen Kunden Verträge schließt, nun plötzlich Deutsches Gesellschaftsrecht geltend würde, dann müsste für die zugleich, wenn sie mit einem Italiener Verträge schließt, plötzlich Italienisches Gesellschaftsrecht gelten (also idR. gleichzeitig zu dem Deutschen und Englischen Recht), etc. etc. Es ist m.E. Offensichtlich, dass das a) absurd ist und b) viel höhere Rechtsunsicherheit brächte.

Umgekehrt würde für eine Deutsche GmbH, wenn sie mit einem Engländer Verträge schließt, plötzlich Englisches Recht gelten, was zB. zur Folge hätte, dass sämtliche Geschäftsführer auf einmal von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wären. Das kanns ja sicher auch nicht sein.

Im Übrigen gehört es derweil für jeden Wirtschaftsanwalt dazu, auch die Gundprinzipien anderer, auf dem Deutschen Markt vertretener, Gesellschaften zu kennen. Im Zweifelsfall muss man halt einen ausländischen Anwalt bemühen.

Zitat:
Ich denke aber, da ist noch nicht alles gerichtlich entschieden.


Doch, solanger der Gesetzgeber nichts ändert, wird auch der BGH nicht auf einmal eine Limited Deutschem Wirtschaftsrecht unterwerfen.

Zitat:
Vermutlich werden die Zivilgerichte künftig Spezialisten für das englische Recht vorhalten müssen.


Nö, das muss jeder Richter anwenden können, der damit befasst ist. Das ist ja auch sonst schon lange so, da aufgrund der Rechtsanwendungs- und Gerichtsstandsvereinbarungen im internationalen Rechtsverkehr jeder Zivilrichter ggf. ausländisches Recht anwenden muss (hierzu gab es vor kurzem ein eigenes Thema hier).

Ich muss zB., da ich zu 50% Richter im Handelsregister bin und regelmäßig Limiteds registriere, englisches Recht bzgl. der Gründung, Geschäftsführerbestellungen und Vetretungsregelungen anwenden. Ebenso war schon ungarisches Recht, italienisches, etc. dabei.

Gruß
Dea
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crilke
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.07.2008
Beiträge: 10
Wohnort: Bärlin

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe eigentlich kein Problem, wenn die ltd haften sollte: Entweder sie hat genug Aktivwerte, um tatsächlich die Schulden zu bedienen, oder sie hat nicht genügend Kapital, dann wäre sie mit Abschluss des Geschäftes insolvent, dann müsste man aber eine Regresshaftung auf den Geschäftsführer wegen Verstosses gegen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns haben. Also ist man, bis auf den Umweg der ltd-Insolvenz, nicht schlechter gestellt als vorher. Oder irre ich hier? Denn die Regeln zum Kapitalerhalt gelten doch auch nach englischem Recht (ich hörte einmal, sie wären sogar strikter als die deutschen)

Beste Grüße
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also strenger sind sie sicher nicht. Die Kapitalerhaltung ist vergleichbar, die Aufbringung einfacher.

Das ganz ist aber faktisch nicht so relevant, da die Limited eine Kapital von 1 Pfund haben kann, was ganz übewiegend auch der Fall ist.

Zudem ging es in der Diskussion nich um die Frage, ob und wie eine Limited überhaupt haftet, sondern darum, ob eine englische Gesellschaft nach deutschem Recht, dass für deutsche Gesellschaften gilt, gesetzlich verpflichtet werden kann, für eine bestimmte Forderung zu haften.

Gruß
Dea
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