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ein Bauherr B erhält von seinem Generalunternehmer G eine Anzeige wegen Behinderung gemäß VOB/B § 6 Nr. 1. Die Anzeige enthält den Hinweis, dass G derzeit in der ordnungsgemäßen Ausführung der übertragenen Leistungen behindert wird. Es folgt eine Begründung und der Hinweis, dass eingetretene Verzögerungen nicht zu Lasten von G gehen, sondern dass die Behinderungen durch B zu vertreten sind und dass die vereinbarten Ausführungsfristen (Fertigstellung bis 12. 1. 2009) um diesen Zeitraum zu verlängern sind. Abschließend weist G daraufhin, dass G an die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe, die ab 13. 1. 2009 fällig wird, nicht mehr gebunden ist.
B ist der Meinung, dass B die Behinderungen nicht zu vertreten hat, sondern G. B hat hierzu den Bauablauf festgehalten und dokumentiert.
B hat vor, auf die Anzeige nicht zu reagieren (nicht schriftlich zu widersprechen), um die Situation nicht eskalieren zu lassen. Verfallen damit B's Ansprüche auf Termineinhaltung (12. 1. 2009) und Zahlung einer Vertragsstrafe durch G (ab 13. 1. 2009) ?
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 19.12.08, 13:56 Titel:
Wenn die Behinderungsanzeige von G berechtigt ist, dann verschiebt sich der vereinbarte Termin und die Zahlung der Vertragsstrafe verschiebt sich um den Zeitraum der Behinderung.
Sollte die Behinderungsanzeige nicht stichhaltig begründet sein, dann hat sie keinen Einfluß auf den vereinbarten Termin.
Ein verkriechen ins Schneckenhäuschen verhindert zwar im Moment Reibereien, löst aber nicht das Problem. Es wird letztlich nur nach hinten verschoben und könnte sich dann eventuell noch vergrößern.
Wenn also B belegen kann, dass er 100% nicht für die Behinderung verantwortlich ist, dann sollte er diesen Standpunkt auch jetzt darlegen um nicht Situationen herauf zu beschwören die letztlich auch zum Nachteil von B sein können. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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