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Dauer von Gewährleistungsanspruch bei einem Carport

 
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Möbelpacker
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 15:30    Titel: Dauer von Gewährleistungsanspruch bei einem Carport Antworten mit Zitat

Ein Kunde bekommt im Februar 2003 ein Carport geliefert. Vertrag nach VOB/B. Im April 2005 bemängelt der Kunde den Carport. Der Verkäufer des Carports weist den Mangel ab, da dieser nicht im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtigungen festgestellt wurde.

Erst im Dezember 2008 bemängelt der Kunde den gleichen "Mangel" nochmal und besteht auf eine kostenlose Behebung.

1. Ist der Verkäufer noch in der Gewährleistungspflicht?
2. Hat der Kunde überhaupt einen Anspruch, da dieser im April 2005 bereits abgewiesen wurde?
3. Ist die Gewährleistungspflicht des Verkäufers durch den Vertrag nach VOB/B schon erloschen?

Über eine Rückantwort würde ich mich sehr freuen

Sehr glücklich
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Chub
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 11:42    Titel: Re: Dauer von Gewährleistungsanspruch bei einem Carport Antworten mit Zitat

Möbelpacker hat folgendes geschrieben::
Der Verkäufer des Carports weist den Mangel ab, da dieser nicht im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtigungen festgestellt wurde.

Sehr glücklich



Häh?


1) Wie lange war Gewährleistung vereinbart ("nach VOB" legt dies nicht unbedingt fest)?
2) Welche VOB (Jahr) war vereinbart?
3) Ist der Mangel ein Mangel, oder nur ein Schaden?
4) Was hat der Carportbesitzer seit dem Mangelabweis unternommen, wie hat er reagiert, warum meint er nun in 2008 es sei doch ein Mangel (neue Erkenntnislage)?
_________________
Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
Ludwig Thoma

Nur eine tote Katze ist eine gute Katze.
Jerry Maus
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Möbelpacker
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

1. 4 Jahre

2. VOB/B von 2002

3. Weder noch. Laut Hersteller und Vertriebsfirma war diese Reklamation des Kunden weder ein Mangel noch ein Schaden am Carport.

4. Er hat seit April 2005 nichts unternommen (weder schriftlich noch mündlich mit dem Verkäufer oder Hersteller in Verbidung gesetzt und ggf. informiert). Er hat sich erst jetzt gemeldet, da sich seiner Meinung nach, der damals gemeldete Mangel schlimmer geworden wäre.
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ktown
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Tja dann gab es damals eine sogenannte Patt-Situation. Der Kunde meint es ist ein Mangel und der Hersteller und die Vertriebsfirma verneint dies.

Frage 1: Wer hat den Carport aufgebaut?


Die Mängelanzeige hat nur bedingt eine aufschiebende Wirkung. Da der Kunde nach der Ablehnung der Mängelanzeige durch die Vertriebsfirma nichts weiter unternommen hat, kann dies auch gleichgesetzt werden, dass der Kunde der Argumentation der Gegenseite folgt und keine Mangel mehr sieht.

Um für diesen Mangel den Ansatz der VOB Teil B nutzen zu können, müßte jetzt der Kunde belegen können, das Erstens keine Rücknahme der Mängelanzeige erfolgte und zweitens der Mangel dauerhaft bis jetzt weiterhin bestand hatte und drittens die Verschlimmerung die selbe Ursache hat.
_________________
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Chub
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen Pech gehabt da Fristablauf.
_________________
Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
Ludwig Thoma

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Jerry Maus
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Möbelpacker
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.08.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zu Frage 1: Carport wurde vom Hersteller aufgebaut
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