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Nicht umlegbare Kosten als separate Rechnung

 
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megdrive
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2006
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 11:45    Titel: Nicht umlegbare Kosten als separate Rechnung Antworten mit Zitat

Hallo,

D ist dabei seine Nebenkostenabrechnung von 2007 zu prüfen.
Allerdings findet er nichts über nicht umlegbare Kosten, die ja alaut BGH aufgeführt werden müssen.

Die Verwaltung hat jetzt erklärt das alles was nicht umlegbare Kosten sind (Reparaturen usw) über separate Rechnungen läuft. Und nicht mit dem Vertrag des HAusmeisters zu tun haben.

Ist dies nach Rechtssprechung so richtig, oder müssen diese dennoch aufgeführt werden?

Vielen Dank
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso sollten die überhaupt aufgeführt werden? Das verwirrt doch den Mieter mehr als alles andere und zudem sind die Sachen für den Mieter eh uninteressant.
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 14:37    Titel: Re: Nicht umlegbare Kosten als separate Rechnung Antworten mit Zitat

megdrive hat folgendes geschrieben::

... Die Verwaltung hat jetzt erklärt das alles was nicht umlegbare Kosten sind (Reparaturen usw) über separate Rechnungen läuft. Und nicht mit dem Vertrag des HAusmeisters zu tun haben.

Ist dies nach Rechtssprechung so richtig, oder müssen diese dennoch aufgeführt werden?


Bis zum Beweis des Gegenteils behaupte ich, dass der Mieter keinen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Geschäftsvorfälle des Vermieters hat und die vorgetragene Auffassung der Verwaltung zutreffen wird. Der BGH hat auch keineswegs entschieden, dass nicht umlegbare Kosten grundsätzlich auszuweisen wären. Lediglich ein Vorwegabzug für nicht umlagefähige Kostenanteile muss in der Abrechnung ausgewiesen werden. Sind in irgendeiner Position aber keine umlagefähigen Kosten enthalten, gibt es auch keine Notwendigkeit zum Ausweis dieser Position.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Leitsatz b) des Urteils des BGH vom 20. 2. 2008 - VIII ZR 27/ 07 - lautet:

"Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können."
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