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Wohnungsmängel -> Mietminderung

 
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lumpel
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.12.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 11:20    Titel: Wohnungsmängel -> Mietminderung Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forennutzer,

ich habe im Sommer diesen Jahres eine komplett neu sanierte Altbauwohnung bezogen.

Ende September, Anfang Oktober wurde in unserem Wohnzimmer die Heizung für 2 Wochen abgestellt, da in der Decke ein Heizungsrohrbruch war und die Wohnung unter unsere "unter Wasser stand". Damit sich der Schaden nich weiter ausbreitet und repariert werden konnte, wurde bei uns die Heizung im Wohnzimmer "stillgelegt". Man sagte uns, es würde nur 2 - 3 Tage dauern. Leider wurden daraus 2 Wochen ohne das man uns zwischenzeitlich über die Verzögerung informierte.

Vor kurzem entdeckte ich neben dem Kühlschrank einen ca. 40 mal 40 cm großen Schimmelfleck an der Außenwand der Küche (es war schon ein halber Rasen!) Dieser Mängel wurde auch sofort an den Vermieter gemeldet, und es wurde auch relativ schnell gehandelt. Die Tapete wurde durch eine Firma heruntergenommen und es wurde eine sogenennte Silikatfarbe aufgetragen.
Bei der Besichtigung dieses Schimmels wurde uns erklärt, das es an unserem Lüftungs- bzw. Heizverhalten liegt und daran, dass die Waschmaschine in der Küche steht, was jedoch baulich so vorgesehen war, da kein Anschluss und Platz im Bad vorhanden sind. Dies halte ich jedoch für Unsinn, da die Waschmaschine nicht mehr Feuchtigkeit verursacht als ein Geschirrspüler, der beinahe in fast jeder Küche steht. Und außerdem hatten wir keine Wahl, wo die Maschine hingestellt werden konnte
Bei mir sind in allen Räumen ständig 20 Grad oder mehr und es wird jeden Tag für 15 bis 20 min in der kompletten Wohnung stoßgelüftet. Außerdem sind die meiste Zeit alle Türen offen.
Da frage ich mich doch was ich noch mehr machen soll.

Nachdem die Wand neu gemacht war, suchte ich alle Außenwäde erneut nach Schimmelspuren ab und stellte vor kurzem auch im Schlafzimmer Schimmel fest. Auch an der neuen gestrichenen Wand in der Küche neben dem Kühlschrank bildet sich wieder Schimmel (an der gleichen Stelle wie vorher).
Diese neuen Mängel wurde aber noch nicht an den Vermeiter gemeldet, da ich erst nach der Vorgehensweise fragen wollte.

Nachdem ich mich ein bisschen mit Fachliteratur beschäftigt hatte, bin ich für mich zu folgendem Schluss gekommen:

Der Altbau wurde komplett neu saniert, stand vor der Sanierung aber ca. 15 Jahre lang leer, es regnete rein und ab und zu waren auch mal Hausbesetzter in diesem Objekt gewesen. Nachdem die Sanierung komplett abgeschlossen war, wurde die Immobilie sofort zum Bezug frei gegeben. Ich denke das sich noch eine gewisse Restfeuchtugkeit in den Wänden befindet, die jetzt zum Vorschein kommt, außerdem habe ich schon von einigen Leuten gehört, dass ein neu sanierter Altbau erstmal einen Winter lang leer stehen sollte, damit die Feuchtigkeit aus den Wänden kann.

Nun zu meinen Fragen.

Was meint ihr zu dieser Situation?

Kann ich für die 14 Tage Heizungsausfall noch nachträglich eine Mietminderung geltend machen?

Wenn ich den erneuten Schimmelbefall in der Küche und im Schlafzimmer melde, sollte ich dann gleich die Miete mindern?

Wenn ich die Miete mindern will, von welchem Mietbetrag geh ich dann aus? Von der Kaltmiete ohne Nebenkosten, oder von der Warmmiete mit Nebenkosten?

Falls ich die Miete wegen dem erneuten Schimmelbefall mindern kann, welchen Zeitraum kann ich da annehmen, denn ich weiß ja nicht wie lange die Reparatur dauern wird, oder muss man warten bis alles erledigt wurde?

Um wie viel Prozent könnte man die Miete Minder?

Vielen Dank an alle, die bis hierhin gelesen haben, ich hoffe ich habe meine Situation bzw. meine Fragen verständlich formuliert.

Ich hoffe ihr könnt mich über meine Rechtslage aufklären.

Hoffe es kommen einige Vor- bzw Ratschläge zusammen.

Vielen Danke schonmal im Vorraus für eure Hilfe
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 11:32    Titel: Re: Wohnungsmängel -> Mietminderung Antworten mit Zitat

lumpel hat folgendes geschrieben::
Kann ich für die 14 Tage Heizungsausfall noch nachträglich eine Mietminderung geltend machen?

Wenn ich den erneuten Schimmelbefall in der Küche und im Schlafzimmer melde, sollte ich dann gleich die Miete mindern?

Wenn ich die Miete mindern will, von welchem Mietbetrag geh ich dann aus? Von der Kaltmiete ohne Nebenkosten, oder von der Warmmiete mit Nebenkosten?

Falls ich die Miete wegen dem erneuten Schimmelbefall mindern kann, welchen Zeitraum kann ich da annehmen, denn ich weiß ja nicht wie lange die Reparatur dauern wird, oder muss man warten bis alles erledigt wurde?

Um wie viel Prozent könnte man die Miete Minder?



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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 11:57    Titel: Antworten mit Zitat

Die Mietminderung wird immer von der Warmmiete berechnet. So hat es der BGH entschieden. Gemindert werden kann für alle Mängel die nicht unerheblich sind und der Mieter ist beweispflichtig was die Existenz des Mangels angeht. Ferner muss er unverzüglich und nachweislich den VM über den Mangel informieren, sonst kann er sich Schadensersatzpflichtig machen. Das ist auch eine Voraussetzung für eine Minderung. Wenn der Mieter das alles getan hat, kann er die Miete mindern und zwar für den gesamten Zeitraum in dem der Mangel vorhanden ist. Ist der Mangel z.B. nur einige Stunden am Tag da, kann auch nur für die Stunden gemindert werden. Wie hoch muss im konkreten Einzelfall betrachtet werden. Hierbei empfiehlt es sich etwas konservativer zu mindern, denn eine übertriebene Minderung hat auch schonmal zu einer erfolgreichen Kündigung durch den VM geführt. Am besten bespricht man das mit einen Anwalt vor Ort, dieser kennt das Gericht und wird am ehesten wissen wie weit man gefahrlos mindern kann.
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Elektrikör
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Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

rückwirkend mindern (Heizung) geht nicht Weinen


MfG
_________________
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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lumpel
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.12.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 22:04    Titel: Antworten mit Zitat

Nabend, erstmal noch schöne Weihnachten an alle.

Leider kann ich den Edit Button nicht finden, oder ich bin blind, deshlab konnte ich den Beitrag leider auch bis jetzt noch nicht editieren.

Trotzdem ein großes Danke an alle die, die schon geantwortet haben.


Hups, da is der Knopp ja, dann kann ich den Beitrag bestimmt jetzt schon nicht mehr editieren.

Dann bitte ich einen Moderator dieses Thema bitte zu schließen, und ich erstell es dann nochmal neu und schreibe es in allg. Form.

Danke und ein paar schöne Feiertage.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 25.12.08, 08:20    Titel: Antworten mit Zitat

lumpel hat folgendes geschrieben::
Dann bitte ich einen Moderator dieses Thema bitte zu schließen, und ich erstell es dann nochmal neu und schreibe es in allg. Form.

Das macht nach 2 sachlichen und neutralen Antworten jetzt keinen Sinn mehr. Bitte achten Sie jedoch bei künftigen Beiträgen auf unsere Forenregeln.

Wie Strider bereits schrieb, kann die Miete für den Zeitraum gemindert werden, in dem der Mangel vorliegt. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der Mangel dem Vermieter unverzüglich angezeigt wird und er um Beseitigung aufgefordert wird. Daraus ergibt sich, dass eine rückwirkende Minderung nicht möglich ist. Einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung bedarf es nicht, es sei denn, der Mieter strebt eine Ersatzvornahme an. Dies setzt den Verzug des Vermieters voraus und sollte dem Vermieter mindestens 4 Wochen vorher angekündigt werden. Ersatzvornahme bedeutet, dass ein Mieter bei Verzug des Vermieters die Mangelbeseitigung selbst beauftragen und die sich daraus ergebenden Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen kann. Alternativ kann er diese Kosten auch gegen den Mietzins aufrechnen.

Bei einem Mangel der Mietsache ist nicht die Frage, ob gemindert werden kann sondern in welcher Höhe. Wie Strider schon anmerkt, kann eine unberechtigte oder überzogene Mietminderung zur Kündigung durch den Vermieter führen, wenn die unberechtigte oder überzogene Mietminderung die Summe zweier Monatsmieten erreicht oder übersteigt; siehe hierzu §543 Abs. 2 Nr. 3b BGB. Vor einer beabsichtigten Mietminderung ist also dingend angeraten, einen versierten Anwalt aufzusuchen. Mietminderungstabellen, wie sich sich im Internet zuhauf finden, helfen nicht wirklich weiter, da Mietminderungen stets auf den Einzelfall bezogen sind. Auch die Bauernweisheiten irgendwelcher Leute sind mit Vorsicht zu geniessen.

Gerade bei Schimmel ist anwaltliche Unterstützung unverzichtbar, kommt hier noch ein erschwerender Aspekt hinzu. Denn bei Schimmel besteht die Möglichkeit, dass dieser nicht aufgrund eines baulichen Mangels sondern aufgrund eines Fehlverhaltens des Mieters (z. B. falsches lüften und heizen) entstanden ist. Hat der Mieter nämlich den Mangel zu vertreten, so steht ihm ein Minderungsrecht natürlich nicht zu. Die wirkliche Ursache für Schimmel kann oftmals nur durch ein -kostspieliges- Gutachten ermittelt werden.

Vor dem Hintergrund mietrechlicher Konsequenzen und des Kostenrisikos ist, wie bereits geschrieben, anwaltliche Hilfe unabdingbar.

 
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