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bin gerade bei der notwehr und merke, dass die schon beim gegenwärtigen angriff rausfällt, der ja nicht stattfindet bzw nur in As kopf... oder komme ich hier mit dem erlaubnistatbestandsirrtum weiter ??? (später bei der erforderlichkeit ist ja eh schluss, aber dann kann ich noch ein bisschen weiterprüfen^^)
was meint ihr ???
bin gerade bei der notwehr und merke, dass die schon beim gegenwärtigen angriff rausfällt, der ja nicht stattfindet bzw nur in As kopf... oder komme ich hier mit dem erlaubnistatbestandsirrtum weiter ??? (später bei der erforderlichkeit ist ja eh schluss, aber dann kann ich noch ein bisschen weiterprüfen^^)
was meint ihr ???
puh, erlaubnistatbestandsirrtum haben wir in der VL nur kurz angesprochen, und putativnotwehrexzess habe ich eben zum ersten mal gehört
und den versuch generell haben wir auch noch nicht behandelt :/
dann muss ich mir das alles vorher so gut ich kann anlesen/lernen..... ist das bei HAs immer so ????
puh, erlaubnistatbestandsirrtum haben wir in der VL nur kurz angesprochen, und putativnotwehrexzess habe ich eben zum ersten mal gehört
und den versuch generell haben wir auch noch nicht behandelt :/
dann muss ich mir das alles vorher so gut ich kann anlesen/lernen..... ist das bei HAs immer so ????
Ja, das ist die Regel bei Hausarbeiten, dass man die Hälfte der Tatbestande nicht mal kennt, sich selbst anlernen und bearbeiten muss.
Putativnotwehr und der dazugehörige Exzess sind aber in jedem Lehrbuch ausführlich und nachvolluziehbar enthalten.
habe jetzt alles so gut wie fertig, aber hänge noch am erlaubnistatbestandsirrtum fest -.-
muss ich da die beiden handlungen des A, einmal das schießen in die luft und dann das schießen ins bein trennen ?? ersteres ist gerechtfertigt durch notwehr, also gegenwärtig, usw, aber nicht geboten...weil er ja erst hätte fragen können bevor er in die luft schießt...
und die zweite handlung von A, da gibt es gar keinen angriff mehr bzw ist er nicht mehr gegenwärtig, weil S ja schon weggerannt ist ....
....hilfe, ich bin verwirrt
Warum prüfen Sie denn den Schuss in die Luft? Außer ggf. einem Verstoß gegen Waffenrecht sehe ich hier keine Straftat.
Bzgl. des 2. Schusses kommt ein ETBI ja nur in Betracht, wenn der Schütze von einem gegenwärtigen Angriff ausging (Tatsachenirrtum). Irrte er hier nur über das rechtliche Dürfen, liegt ein Verbotsirrtum vor.
ok, also den schuss in die luft sollte ich gar nicht ansprechen ?
aber A irrte doch über den angriff, oder nicht ? er dachte, S wollte sein fahrrad klauen - dem war aber nicht so !
aber er irrte auch darüber, was er im iS einer Notwehrhandlung alles tun darf....
also beides ??
tut mir leid, ich hoffe ich nerve nicht aber darüber sitze ich schon ein bisschen länger und irgendwie begreife ich diese irrtümer nicht bzw/und weiß nicht, wie ich das im gutachten ordnen soll
ok, also den schuss in die luft sollte ich gar nicht ansprechen ?
Ich wüsste nicht, welchen Straftatbestand das erfüllen sollte.
Zitat:
aber A irrte doch über den angriff, oder nicht ? er dachte, S wollte sein fahrrad klauen - dem war aber nicht so !
Das ist zunächst richtig. Das Problem ist aber, dass auch nach den zutreffenen Erkenntnissen des A dieser Angriff beendet war, S hatte sich ja schon entfernt. Somit wäre auch nach seiner Vorstellung eine Notehrhandlung nicht mehr gegeben.
Das wird wie folgt aufgebaut für den Schuss ins Bein:
I. OT und ST (+)
II. RW Es könnte ein Angriff durch S vorliegen, so dass Notwehr gegeben wäre. Aber (-), da S nicht das Fahrrad stehlen wollte.
III. Schuld. Hier evtl. ETBI (ein bißchen die Theorien nennen). Dann müsste nach A`s Vorstellung ein Angriff vorlliegen.
Das aber auch (-), denn A hat zwar S für den Angreifer gehalten, im Moment des Schusses wäre aber selbst dann der Angriff vorbei gewesen, Putativnotwehr als mangels Angriff selbst nach Vorstellung des A (-)
Zitat:
aber er irrte auch darüber, was er im iS einer Notwehrhandlung alles tun darf....
also beides ??
Ja, das ist ein bißchen das Problem hier. Allerdings würde ich diesen Aspekt des Irrtums über das rechtliche Dürfen eher kurz halten oder ganz weglassen. Denn dazu gibt es so wie ich sehe keine Anhaltspunkte im SV. Wenn ein 17er gegeben ist, steht da im SV ausführlich, dass der Handelnde der Ansicht war, dies sei rechtlich ok. Das ist offensichtlich nicht gegeben, da allein das Handeln nicht begründet, dass derjenige meint, auch so handeln zu dürfen.
Man kann das natürlich nach dem ETBI in der Schuld ansprechen und dann ablehnen, weil keine solchen Anhaltspunkte für einen Irrtum ersichtlich sind.
Zitat:
tut mir leid, ich hoffe ich nerve nicht
Nö, kann mich noch sehr gut selbst an meine eigenen Wutanfälle erinnern.
Zitat:
aber darüber sitze ich schon ein bisschen länger und irgendwie begreife ich diese irrtümer nicht bzw/und weiß nicht, wie ich das im gutachten ordnen soll
Irrtümer sind auch nicht ganz einfach im Strafrecht. Darum ist es sehr gut, sich an diesem Beispiel mal explizit damit auseinander zu setzen.
"Ich wüsste nicht, welchen Straftatbestand das erfüllen sollte. "
----->ja, stimmt, siehe § 1 StGB hatte das nur aus der AG im hinterkopf, erst androhen, dann schießen usw, das hat mich wohl verwirrt
"I. OT und ST (+)
II. RW Es könnte ein Angriff durch S vorliegen, so dass Notwehr gegeben wäre. Aber (-), da S nicht das Fahrrad stehlen wollte.
III. Schuld. Hier evtl. ETBI (ein bißchen die Theorien nennen). Dann müsste nach A`s Vorstellung ein Angriff vorlliegen.
Das aber auch (-), denn A hat zwar S für den Angreifer gehalten, im Moment des Schusses wäre aber selbst dann der Angriff vorbei gewesen, Putativnotwehr als mangels Angriff selbst nach Vorstellung des A (-)"
---> danke das macht die sache verständlicher !!!
"Wenn ein 17er gegeben ist, steht da im SV ausführlich, dass der Handelnde der Ansicht war, dies sei rechtlich ok."
---------> im SV steht, A gibt den schuss ab, "in der vorstellung, auch hierzu berechtigt zu sein."
---------> im SV steht, A gibt den schuss ab, "in der vorstellung, auch hierzu berechtigt zu sein."
das spricht doch dafür, oder ?????
Ja, dann also in der Schuld nach dem ETBI den 17 prüfen aber m.E. wegen Vermeidbarkeit ablehnen (ich gehen jetzt mal davon aus, das war der Schuss ins Bein, zu dem er meint, berechtigt zu sein).
nachdem ihr mir letztens meine Fragen so gut beantwortet habt, muss ich euch nochmal aufsuchen diesmal zählt die hausarbeit aber XD
habe mir schon viele gedanken gemacht, und hänge shcon einige tag ein der bibliothek über der hausarbeit ... bin mir aber nicht sicher, ob ich alle so richtig mache
also erstmal der sachverhalt, dann meine überlegungen !!!
Der solide Sparer A bekommt von seinem Anlageberater X die Mitteilung erstattet, dass die von ihm in Aktien angelegten 10.000 € aufgrund der weltwirtschaftlichen Entwicklungen in der Bankenkrisenzeit nunmehr einen Wert von gesamt 500 € ausweisen. X beteuert ihm, dass er bei der Anlage der Gelder des A diese Entwicklung nicht hat voraussehen können, doch den A interessieren diese „Ausreden“, wie er die Worte des X kommentiert, nicht.
Am Abend erzählt er seinen Freunden B und C am Stammtisch von seinen Verlusten. Diese berichten, dass sie „ebenso von X übers Ohr gehauen“ wurden. Als der A dann in Gegenwart des die Getränke austeilenden Wirtes W sagt, dass er wohl nun seine Kneipengänge drastisch reduzieren müsse, da es nunmehr finanziell angespannter für ihn werde und die beiden ande-ren „Trinkgenossen“ dem zustimmen, murmelt der die Unterhaltung mithörende und um seine guten Einnahmen fürchtende W in die Runde, dass „eine Abreibung für verlorenes Geld und limitierte Bierfreuden nur gerecht sei!“. Daraufhin kommt dem A die Idee dies mit Hilfe sei-ner Freunde B und C in die Tat umzusetzen und sie schmieden den entsprechenden Plan, dem X eine ordentliche „Tracht Prügel“ zu verpassen.
Planungsgemäß lauern B und C dem X am nächsten Abend um 22 Uhr im Dunkeln hinter dessen PKW auf. Dies hat der X – wie jeden Abend – am Waldrand abgestellt, um seine a-bendliche Joggingrunde im Wald zu drehen. A selbst wartet währenddessen im ca. 400 m entfernt abgestellten eigenen PKW und hält sich dort für die Flucht seiner Komplizen nach erfolgter „Abreibung“ bereit. Als der Erwartete nunmehr mit großer Verspätung am Auto auf dem Parkplatz schnaufend erscheint, ist B ihm gegenüberstehend mit der Situation, nun prü-geln zu „müssen“, völlig überfordert und derart erschrocken, dass er gehemmt wie erstarrt stehen bleibt; nur C prügelt tatkräftig zu, so dass sein Opfer hinterrücks gegen das Auto prallt und den Außenspiegel dabei abreißt. Als der Verprügelte nun schreit, C solle unverzüglich von ihm ablassen, wird C klar, dass er nicht den X mit Schlägen versehen hatte, sondern sei-nen Freund A. Dieser, des langen Wartens überdrüssig, hatte seinen Komplizen B und C eine Verschiebung ihres Vorhabens vorschlagen wollen. C entschuldigt sich für diese Verwechs-lung. B und C bringen den A zur medizinischen Versorgung der durch den Schlag angebro-chenen Nase ins Krankenhaus.
Wie haben sich A, B, C und W nach dem StGB strafbar gemacht?
Strafbarkeit des C
§ 223 I,
evtl schon dazu den § 224 Nr.3 und 4 prüfen
Strafbarkeit des B
§ 223 I in Mittäterschaft .
....dann natürlich des schön umstrittene Thema ab wann jmd Mittäter oder nur Teilnehmer ist...
---formal-obj. Theorie ... die aber zu eng ausgelegt ist und zB mittelbare Täterschaft nur schlecht erklären kann
--- subj.Theorie (von der Rspr. vertreten)
---Tatherrschaftslehre
ich tendiere zur Tatherrschaftslehre, weil wenn ich Mittäterschaft des B annehme, habe ich nicht mehr so viel zu prüfen
danach entweder zuerst die versuchte Körperveletzung in Mittäterschaft
oder Beihilfe... bin mir nicht sicher, was sinnvollerweise zuerst geprüft werden sollte :-/
Strafbarkeit des A
auch §§ 223 I, 25 II aber fraglich, weil er ja selbst Opfer ist ....
Strafbarkeit des W
Anstiftung zur Körperverletzung
wie man merkt, bin ich im moment erst bei B angekommen,
ich wäre euch aber sehr dankbar, wenn ihr euch den SV mal durchlest und mir sagt, ob ich auf dem völlig falschen dampfer bin
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