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Ausgleich aller Kosten nach Verkehrsunfall

 
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auswanderer
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.12.2007
Beiträge: 93

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 21:39    Titel: Ausgleich aller Kosten nach Verkehrsunfall Antworten mit Zitat

Hallo,

mal die allgemeine Frage, was denn ein Geschädigter der gegnerischen Versicherung des Unfallverursachers berechnen darf.

Bekannt sind u.a. Abschleppkosten, Mietwagenkosten,

Wie verhält es sich mit den Kosten für die Wiederbeschaffung eines Autos nach Totalschaden?

Abmeldung des Totalschadens
Anmeldung des Ersatzwagens inkl. Anmeldegebühr, neuer Nummernschilder?
Vom Kauf muss das Fahrzeug ja noch vom Käufer zur Zulassungsstelle. Würden auch hier die Kosten für ein Kurzzeitkennzeichen,Kurzzeitversicherung,Zulassungsgebühr
zu übernehmen sein?
Oder wenn ein neuer Kfz-Brief (neues EU-Format) gekauft werden muß?
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Versicherungsmensch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Neben den eigentliochen Schadenkosten kann der GEschädigte auch eine Kostenpauschale von meist 25,- EUR geltend machen. Von An- und Abmeldekosten ist mir nichts bekannt.

Ich weiß natürlich nicht wie das ist, wenn der GEschädigte lückenos belegen kann, was ihm für Kosten entstanden sind.

Weitere Meinungen?
_________________
Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

An- und Abmeldekosten gehören grundsätzlich auch zu den berechtigten Schadenersatzforderungen.

Das geht sogar bis hin zu "Umbaukosten" fürs Autoradio (wenns denn noch funktioniert) von ca. 25 - 50 €.
_________________
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_Rudi_Ratlos
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2007
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 00:52    Titel: Antworten mit Zitat

Kann mich meinen Vorredner nur anschließen, s. auch:

BGB, § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
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paps1959(2)
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

m.E. greift aber bei der Schadenregulierung der Zeitwert + x% des Fahrzeuges.
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