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Verfasst am: 21.12.08, 18:57 Titel: Haftet Versandversicherung bei Händler für EK, oder VK-Preis
Händler A verschickt mit Vertragsversandpartner [Name gelöscht. Forenregeln beachten! Biber ] einen MP3 Player, den er für 70€ gekauft hat.
Der Kunde hat bereits bezahlt - 100€.
Das Paket ist verschollen und der Spediteur [Name gelöscht. Forenregeln beachten! Biber ] möchte nur den EK-Preis zahlen.
A möchte den vollen Betrag - was ja auch verständlich ist. Man will ihm sogar ohne Vorweis der USt. Befreiung nur den Netto Betrag erstatten.
Soweit ich weiß gab es einige BGH Urteile, die die Haftung selbst bei Diamanten im Wert einiger Tausend Euro vollständig bejahten (auch wenn nur auf 500€ beschränkt).
Vielen Dank!
Die Regelung für Namensnennungen gelten selbstverständlich auch für Abkürzungen bzw. Umschreibungen , die einen eher unkomplizierten Rückschluß auf den gemeinten Namen zulassen. Biber
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
Verfasst am: 21.12.08, 19:59 Titel:
hmm, und wenn der Kunde nun 1000 Euro bezahlt hätte?! Müsste dann das Versandunternehmen auch diesen Betrag erstatten? Ich denke ja nicht, sondern es kommt auf den objektiven Wert an.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
hmm, und wenn der Kunde nun 1000 Euro bezahlt hätte?! Müsste dann das Versandunternehmen auch diesen Betrag erstatten? Ich denke ja nicht, sondern es kommt auf den objektiven Wert an.
Grüße
KurzDa
Naja, wieso nicht?
Du kaufst in einer Kunstauktion ein antikes Schnäppchen, was vllt. nicht so als "von einem bekanntem Künstler" gekennzeichnet wurde. Du kriegst den Artikel für einen Euro.
Das ist ja kein erfundener Preis, sondern ein "Marktpreis", den der Kunde bereits im Vorraus bezahlt hat.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 21.12.08, 20:25 Titel: Re: Haftet Versandversicherung bei Händler für EK, oder VK-P
HendrikL. hat folgendes geschrieben::
Das Paket ist verschollen und der Spediteur [Name gelöscht. Forenregeln beachten! Biber ] möchte nur den EK-Preis zahlen.
Ich kann mich an einen derartigen Fall erinnern - der Spediteur wollte von uns nicht nur die Ausgangs-, sondern auch die Eingangsrechnung zu der versandten Ware haben.
Auf den Hinweis, wir würden ihm ganz sicher nicht unsere Kalkulation offenlegen, außerdem würden durch den zweiten Versand ja zusätzliche Kosten entstehen und im übrigen würden wir weder eine gesetzliche Grundlage kennen noch etwas passendes in den AGB finden, wie man also dort auf diese schmale Brett käme, wurde ziemlich flott der Rechnungsbetrag bezahlt.
Noch'n Gedanke: wenn man Bücher geschenkt bekommt, diese verkauft und versichert verschickt - müsste der Spediteur dann bei Verlust gar nichts bezahlen? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
7.3 Im übrigen haftet VERSANDIENSTLEISTER dem Auftraggeber bei Verlust oder Beschädigung nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzlichen Haftungsgrenzen. Die Haftung für mittelbare Schäden/Folgeschäden (z.B. entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen. VERSANDIENSTLEISTER verzichtet auf die Einwendung der Haftungshöchstgrenze nach § 431 Absatz 1 HGB bzw. bei grenzüberschreitender Beförderung nach Art. 23 CMR, soweit der nachgewiesene unmittelbare Schaden unter 500,00 EUR pro Paket liegt (bei Neuware der Einkaufspreis abzüglich Mehrwertsteuer bzw. bei gebrauchter Ware der Zeitwert bzw. bei aus Anlass einer Internetauktion versandter Ware der Versteigerungspreis).
N´abend HendrikL.,
Sie haben 2 verschiedene Fragen aufgeworfen:
Zum einen, was nach Frachtrecht grundsätzlich als Schadensersatz zu leisten wäre. Dies wäre im Beispielsfall der VP, also 100 Euro, vgl. § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB.
Zum anderen, ob Haftungsbeschränkungen das soeben gefundene Ergebnis beeinflussen, hier also die Gewichtshaftung nach § 431 HGB. Die kann durchaus greifen. Allerdings greift nach dt. Rechtsprechung häufig § 435 HGB ein, gerade in Verlustfällen. Dann ist dem Sped. ein Berufen auf die Haftungsbegrenzung nicht möglich.
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