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Mietvertrag überhaupt gültig - nur eine Unterschrift!?

 
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ahwuschl
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2006
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 20:35    Titel: Mietvertrag überhaupt gültig - nur eine Unterschrift!? Antworten mit Zitat

Hallo!
Habe erst jetzt bemerkt, dass in meinem Mietvertrag, der zwischen Herr X und seiner Frau X und mir geschlossen wurde, nur Herr X unterschrieben hat. Seine Frau nicht.
Ist der Mietvertrag überhaupt gültig?
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 20:37    Titel: Re: Mietvertrag überhaupt gültig - nur eine Unterschrift!? Antworten mit Zitat

ahwuschl hat folgendes geschrieben::
Hallo!
Habe erst jetzt bemerkt, dass in meinem Mietvertrag, der zwischen Herr X und seiner Frau X und mir geschlossen wurde, nur Herr X unterschrieben hat. Seine Frau nicht.
Ist der Mietvertrag überhaupt gültig?

Warum sollte der Vertrag denn nicht gültig sein? Die Frage kann doch allenfalls lauten: wer ist Vertragspartner.
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Elektrikör
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 20:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zur Klarstellung:

ein MV muß nicht unbedingt schriftlich vorliegen, es gibt auch mündliche MV


MfG
_________________
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Elektrikör hat folgendes geschrieben::
Hallo,

zur Klarstellung:

ein MV muß nicht unbedingt schriftlich vorliegen, es gibt auch mündliche MV


MfG


Richtig, und da der TE selbst sagt, dass der Vertrag zwischen den Parteien geschlossen, aber nur von einer nicht unterzeichnet wurde, hat er selbst einen abgeschlossenen Mietvetrag vorgetragen.

Zudem sind Mietverträge auch selbst dann nicht ungültig, wenn Personen, die beteiligt sein müssten (wie zB. beide von zwei Eigentümern), dieses nicht sind. Da es hier keine Unmöglichkeit gibt, ist der Mietvertrag immer in Kraft. Kann der Vermieter seinen Teil nicht erfüllen, da etwa noch ein zweiter Eigentümer existiert, der sich aber weigert, die Mietsache zu übergeben, kann der andere Teil kündigen und möglicher Weise Schadenersatz fordern. Gültlig sind die Verträger aber.

Gruß
Dea
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 00:18    Titel: Antworten mit Zitat

Elektrikör hat folgendes geschrieben::
...... ein MV muß nicht unbedingt schriftlich vorliegen, es gibt auch mündliche MV

Richtig. Nur daß damit keine Details eines Vertrages beweisbar sind. Wenn der Mieter mehrere Monate hintereinander Miete bezahlt und der Vermieter diese Mietzahlungen widerspruchslos annimmt, so kommt ein Mietvertrag konkludent (durch schlüssiges Verhalten) zustande. Da aber keine Vertragsdaten schriftlich und somit beweisbar vorliegen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
MfG
Lucky
_________________
Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 07:53    Titel: Antworten mit Zitat

Lucky hat folgendes geschrieben::

Richtig. Nur daß damit keine Details eines Vertrages beweisbar sind. Wenn der Mieter mehrere Monate hintereinander Miete bezahlt und der Vermieter diese Mietzahlungen widerspruchslos annimmt, so kommt ein Mietvertrag konkludent (durch schlüssiges Verhalten) zustande. Da aber keine Vertragsdaten schriftlich und somit beweisbar vorliegen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Das ist unzutreffend...
Aus den beim Abschluss einer mündlichen Vereinbarung zweifellos vorhandenen Beweisproblemen kann man nicht folgern, dass die gesetzlichen Bestimmungen Inhalt des Vertrags wären. Es gibt über die Schriftform hinaus durchaus auch andere Möglichkeiten, den Inhalt eines Vertrags bei Bedarf zu beweisen. Erst wenn der Beweis einer wirksamen abweichenden Vereinbarung nicht geführt werden kann, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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