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Verfasst am: 21.12.08, 23:18 Titel: Wird Terrasse beim Mietobjekt mit eingerechnet?
Wie ich jetzt erfahren habe kann der Vermieter seit einigen Jahren eine Terrasse die er mit Wohnung an einen Mieter vermietet hat zur Wohnfläche dazurechnen.
Die ist zwar im Mietvertrag mit angeführt aber nicht mit berechnet worden.
Kannn der Vermieter im Nachhinein den Mietvertrag neu gestalten und dementsprechend mehr Miete verlangen?
Ich kenne nur die Regelung dass z.B. ein Balkon zur Hälfte zur Wohnfläche dazugerechnet wird.
Verfasst am: 21.12.08, 23:58 Titel: Re: Wird Terrasse beim Mietobjekt mit eingerechnet?
Altstar hat folgendes geschrieben::
.... Kann der Vermieter im Nachhinein den Mietvertrag neu gestalten und dementsprechend mehr Miete verlangen?
Ich kenne nur die Regelung dass z.B. ein Balkon zur Hälfte zur Wohnfläche dazugerechnet wird.
Bei Terrasse gilt dasselbe wie bei Balkon. Will denn der Vermieter die Miete erhöhen wegen der Terrasse?
MfG
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Für die berechnung der Wohnfläche gibt es im privaten Wohnungsbau keine genauen Vorgaben. Man richtet sich daher normalerweise nach der [url=http://bundesrecht.juris.de/woflv/BJNR234610003.html][/url], die für Zwecke des Wohnraumförderungsgesetes erlassen wurde. In der WoFlV ergibt sich der Ansatz der Terasse als Wohnfläche eindeutig aus §2 Abs.2 WoFlV.
Genauso wie es dem Mieter zusteht bei einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche nach unten von mehr als 10% zur im Mietvertrag ausgewiesenen Wohnfläche die Miete entsprechend zu mindern, steht es dem Vermieter bei einer nachweislich zu kleinen Wohnflächenangabe zu, die Miete zu erhöhen!
taxpert _________________ Your friendly bavarian tax collector
Motto: "Das Leben ist zum Lachen da, drum nehm' ich Psychopharmaka!" Die Ärzte: "Jazz ist anders"
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
Für die berechnung der Wohnfläche gibt es im privaten Wohnungsbau keine genauen Vorgaben. Man richtet sich daher normalerweise nach der Wohnflächenverordnung , die für Zwecke des Wohnraumförderungsgesetes erlassen wurde. In der WoFlV ergibt sich der Ansatz der Terrasse als Wohnfläche eindeutig aus §2 Abs.2 WoFlV und §4 Nr.4 WoFlV.
Ggf. ist zu beachten, ob der Mietvertrag von vor dem 01.01.2004 datiert! Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Wohnfläche nach der Zweiten Berechnungsverordnung (§44 Abs.2 II.BV) ermittelt. Hier war die terrasse NICHT ausdrücklich genannt! Die Überleitungsvorschrift im §5 WoFlV stellt klar, dass es aus dem Wegfall des §44 II.BV zu keiner Änderung der Berechnung kommt!
Genauso wie es dem Mieter zusteht bei einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche nach unten von mehr als 10% zur im Mietvertrag ausgewiesenen Wohnfläche die Miete entsprechend zu mindern, steht es dem Vermieter bei einer nachweislich zu kleinen Wohnflächenangabe zu, die Miete zu erhöhen!
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