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Wie lange muss ich auf einen Widerspruchsbescheid warten?

 
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jtom
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.08.2007
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 00:55    Titel: Wie lange muss ich auf einen Widerspruchsbescheid warten? Antworten mit Zitat

Sie (79) hat am 27.05.2008 beim Versorgungsamt, gegen eine Bescheid vom 21.05.2008 über die Schwerbehindertenrechtsangelegenheit, einen Widerspruch eingelegt. Sie bekommt noch bis heute keine Antwort, auch keine Antwort auf Emails und schreiben vom 14.11.2008.
Nach paar Anrufe wurde nur gesagt, dass die Entscheidung noch nicht getroffen ist.
Was kann Sie noch tun, wie kann sie noch warten?
Dankeschön im Voraus
MfG
jtom
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 07:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Behörde keine außergewöhnlichen Umstände vorbringt, dann wird es höchste Zeit für eine Untätigkeitsklage.

Allerdings sollte hierzu ein erfahrener Anwalt mit ins Boot genommen werden, der genau über das Kostenrisiko aufklärt (Amtspflichtverletzung).

Manchmal reicht allerdings auch die Drohung, um behäbigen Behörden etwas Feuer unter dem Erdgeschoss zu machen Winken
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It's not about left or right, it's about right and wrong.
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kdM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Wenn die Behörde keine außergewöhnlichen Umstände vorbringt, dann wird es höchste Zeit für eine Untätigkeitsklage.

Allerdings sollte hierzu ein erfahrener Anwalt mit ins Boot genommen werden, der genau über das Kostenrisiko aufklärt (Amtspflichtverletzung).


Welches Kostenrisiko besteht denn bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, der hier ja wohl zur Anwendung kommt?
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„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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Gräfin Cosel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.11.2008
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo jtom!

In Brandenburg/Versorgungsamt Potsdam hat der Widerspruch genau 9 Wochen gedauert. Aber da es so schnell ging, ist das Resultat auch dementsprechend. Oberflächlich gearbeitet, falsche Ärzte angeschrieben, nicht nach den Anhaltspunkten gearbeitet, obwohl diese eine rechtsnormähnliche Bedeutung haben usw.
Das Resultat also: Null.
Mir wäre es schon lieber gewesen, wenn man sich etwas mehr Zeit genommen und dafür den Gesetzen entsprechend gearbeitet hätte. Nun steht ein langer (Wartezeit 2 Jahre) Klageweg bevor.

LG, Gräfin Cosel
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 23:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wunschgemäß verschoben, da primär Sozial(verfahrens- und prozess-)recht...
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kdM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 23:49    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Wunschgemäß verschoben, da primär Sozial(verfahrens- und prozess-)recht...


Dankeschön...

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Wenn die Behörde keine außergewöhnlichen Umstände vorbringt, dann wird es höchste Zeit für eine Untätigkeitsklage.

Allerdings sollte hierzu ein erfahrener Anwalt mit ins Boot genommen werden, der genau über das Kostenrisiko aufklärt (Amtspflichtverletzung).


Nach wie vor frage ich mich: Welches Kostenrisiko besteht denn nun bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, der hier ja wohl zur Anwendung kommt?

In der Sozialgerichtsbarkeit ist eine Untätigkeitsklage in Form einer sog. Bescheidungsklage zulässig, die nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes mit bestimmten Inhalt, sondern auf bloße Bescheidung gerichtet ist (vgl. BSGE 73, 244, 247). Erlässt die Widerspruchsbehörde 3 Monate nach Einlegung des Widerspruches gegen den Bescheid keine Widerspruchsbescheid, dann kann nach § 88 Abs. 2 SGG Untätigkeitsklage erhoben werden. (Gleichwohl kann die als Untätigkeitsklage begonnene Klage nach Erlaß des Widerspruchsbescheides - im Falle einer negativen Entscheidung - als Verpflichtungsklage durch Klageänderungsantrag, dem das Gericht in der Regel wegen Sachdienlichkeit stattgeben wird, fortgesetzt werden.)

Gerichtskosten werden aber doch in allen drei Instanzen von den Versicherten, Leistungsempfängern und Behinderten grundsätzlich nicht erhoben (§ 183 Sozialgerichtsgesetz).

Wenn man meint, einen Anwalt hinzuziehen zu wollen: Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG hat der Beklagte in der Regel die außergerichtlichen Kosten(also die Anwaltskosten des klägers) zu erstatten, wenn die Klage nach dem Ablauf der gesetzlichen Ffrist erhoben worden ist und später der begehrte Verwaltungsakt ergeht (Meyer-Ladewig/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage § 193 Rn. 13 c).

Und warum hierzu nicht nur irgendein Vertreter, sondern "ein erfahrener Anwalt" mit ins Boot genommen werden sollte, ist mir auch noch nicht klar. Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer für Sozialgerichtssachen - stellte dazu im Verfahren einer Anwältin, die nach einer solchen Klage höhere erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren für sich festgestellt wissen wollen, meines Erachtens etwas süffisant fest:
Richterin Twietmeyer hat folgendes geschrieben::

"Ein einfacher gelagertes Verfahren als die [...] Untätigkeitsklage ist nicht denkbar. Es bedurfte lediglich der Prüfung, ob über den Widerspruch der Erinnerungsführerin nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde und es an einem zureichenden Grund für eine Untätigkeit fehlt. Anhaltspunkte für eine anwaltliche Prüfung des zureichenden Grundes i.S.v. § 88 Abs. 1 SGG, die sich regelmäßig besonders einfach gestaltet, sind nicht gegeben, da auch ein Grund für die Nichtbescheidung durch die Erinnerungsgegnerin nicht ersichtlich war. Die Untätigkeitsklage war offensichtlich begründet, so dass sich die prozessuale Tätigkeit der Bevollmächtigten auf die Klagerhebung beschränken konnte. Das Verfahren wurde durch Erlass des Abhilfebescheids bereits nach kurzer Zeit abgeschlossen. Weitere inhaltliche Stellungnahmen waren nicht erforderlich. Der Tätigkeitsumfang war minimal."

(Beschluß vom 28.03.2008, S8 E 969/08 )

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walter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 176

BeitragVerfasst am: 13.01.09, 19:15    Titel: Re: Wie lange muss ich auf einen Widerspruchsbescheid warten Antworten mit Zitat

Frag beim Versorgungsamt an, warum das verfahren so lange dauert ? Könnte ja sein, dass ein Arzt nicht antwortet (in NRW wären das schonmal locker 4 Mon.). Wenn dann die Berichte eingeklagt werden, dann dauert dies nochmal min. 3 Monate (kann auch länger sein). Daher würde ich nochmal höflich anfragen und schauen wie reagiert wird. Du kannst mit einer unterlassungsklage immernoch drohen und ggf. durchsetzen. Was wurde den vorher überhaupt Mitgeteilt, warum das Verfahren so lange dauert ?
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