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Zwangsräumung des Ex-Eigentümers nach Zwangsversteigerung

 
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tradere
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Anmeldungsdatum: 23.12.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 15:41    Titel: Zwangsräumung des Ex-Eigentümers nach Zwangsversteigerung Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich möchte evtl. eine Eigentumswohnung ersteigern. Das Problem ist, die Eigentümerin hat sich geweigert, den Gutachter in die Wohnung zu lassen, was natürlich ein erhebliches Risiko für mich darstellt. Ich werde an der Zwangsversteigerung aber trotzdem teilnehmen und mitbieten, da ich dadurch einen Sicherheitsabschlag unter der 7/10-Grenze erwarte.

Was mir jetzt Sorgen macht ist aber, dass es ja gut sein könnte das sich die Eigentümerin auch nach der Versteigerung quer stellt und die Wohnung nicht räumt, denn Sie ist ja eigengenutzt.

Könnten Sie mir hierzu etwas zur Rechtslage sagen? Ist eine Zwangsräumung problematisch? Wie lange dauert Sie ungefähr und welche Kosten kommen auf mich zu? Sollte ich am besten gleich einen Anwalt nehmen, wenn dieser Fall eintritt.

Besten Dank und freundliche Grüße...
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Aufgrund des Zuschlagsbeschlusses in einem Zwangsversteigerungsverfahren kann der neue Wohnungseigentümer von dem früheren Wohnungseigentümer die Räumung der Wohnung verlangen. Mit einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses kann der zuständige Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Räumung beauftragt werden. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses kann bei dem Gericht, das den Zuschlag erteilt hat, beantragt werden.

Auf Antrag des früheren Wohnungseigentümers kann das Vollstreckungsgericht die Durchführung der Räumung aussetzen, wenn sie eine ganz besondere Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre. Eine solche besondere Härte könnte gegeben sein, wenn der frühere Wohnungseigentümer oder ein Hausgenosse schwer krank oder behindert oder schwanger wäre. Dabei muss das Vollstreckungsgericht das schutzwürdige Interesse des neuen Wohnungseigentümers an der Räumung der Wohnung abwägen gegen die besonderen Gründe des früheren Wohnungseigentümers, aus denen es für diesen eine unzumutbare Härte bedeuten würde, wenn er die Wohnung räumen müsste.


Zuletzt bearbeitet von Franz Königs am 24.12.08, 14:37, insgesamt 1-mal bearbeitet
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ob die Zwangsräumung nötig und wenn ja, dann auch kompliziert wird, kann man nicht sagen. Räumungsverfahren aus der Zwangsversteigerung heraus sind aber oft etwas problematischer als bei einer Mietwohnungsräumung. Der mit der Räumung einhergehende soziale Abstieg ist zumeist größer und die Bindung an die eigenen vier Wände oft höher.
Das Abwehren des Gutachters könnte ein Indiz für solche Komplikationen sein, muss es aber nicht. Näheres kann man eventuell beim Versteigerungsgericht erfragen.
Falls die Zwangsräumung nötig würde und u. U. ein Räumungsschutzantrag gestellt wird, kann es im Ausnahmefall sein, dass sich die Räumung erheblich verzögert.
Man sollte darauf sein eigenes Vorgehen abstimmen (z. B. eigenen Mietvertrag evt. noch nicht kündigen) und vor allem die u. U. anfallenden Räumungskosten in sein eigenes Gebot in der Versteigerung mit einpreisen.
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„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 25.12.08, 00:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Mit der Erteilung des Zuschlages haben Besitzer, die nicht Mieter bzw. Pächter des Grundstücks sind, kein Recht mehr das Grundstück noch zu nutzen. Der Ersteher kann – für den Fall, dass die Besitzer nicht freiwillig das Grundstück geräumt an ihn herausgegeben – aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Die Kosten der Räumung hat der Ersteher dem Gerichtsvollzieher vorzuschießen.


quelle amtsgericht brake

Lt. auskunft des zuständigen rechtspflegers belaufen sich die Räumungskosten auf ca. 3000 €
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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UHU-1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 287
Wohnort: Zentrum der Macht

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 00:40    Titel: Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
Das Abwehren des Gutachters könnte ein Indiz für solche Komplikationen sein, muss es aber nicht. Näheres kann man eventuell beim Versteigerungsgericht erfragen.


Die Gründe eines solchen Verhaltens werden dem Gericht nicht bekannt.
_________________
Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.

(Albert Einstein)
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UHU-1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 287
Wohnort: Zentrum der Macht

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 00:44    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Mit der Erteilung des Zuschlages haben Besitzer, die nicht Mieter bzw. Pächter des Grundstücks sind, kein Recht mehr das Grundstück noch zu nutzen. Der Ersteher kann – für den Fall, dass die Besitzer nicht freiwillig das Grundstück geräumt an ihn herausgegeben – aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen. Die Kosten der Räumung hat der Ersteher dem Gerichtsvollzieher vorzuschießen.


quelle amtsgericht brake


Diese Rechtsauffassung wird nicht nur vom Amtsgericht Brake vertreten.

Zitat:
Lt. auskunft des zuständigen rechtspflegers belaufen sich die Räumungskosten auf ca. 3000 €


Die Räumungskosten sind von der Größe des zu räumenden Objekts abhängig. Eine genaue Angabe kann nicht vom Rechtspfleger sondern nur von dem zuständigen Gerichtsvollzieher erfolgen.
_________________
Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.

(Albert Einstein)
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