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recht.de :: Thema anzeigen - Ab wann handelt es sich um eine körperliche Durchsuchung?
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Ab wann handelt es sich um eine körperliche Durchsuchung?

 
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goldmund
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 09:03    Titel: Ab wann handelt es sich um eine körperliche Durchsuchung? Antworten mit Zitat

Wenn ein 7jähriges Kind von einem Polizisten aufgefordert wird, seine Jackentaschen zu öffnen (um den Inhalt einzusehen), weil man es verdächtigt, etwas gestohlen zu haben, handelt es sich dann bereits um eine körperliche Durchsuchung?

Oder ist es erst dann eine körperliche Durchsuchung, wenn der Polizist selbst die Jackentaschen des Kindes öffnet?

Vielen Dank im Voraus und ein schönes Weihnachtsfest!
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Casimir
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Unabhängig davon, ob der Polizist auffordert oder selbst schaut, stellt dies m. E. eine Durchsuchung dar.

Da das siebenjährige Kind kein Beschuldigter einer Straftat sein kann, wäre hier der § 103 StPO die entsprechende Rechtsgrundlage bei Verdacht einer Straftat.

http://www.bundesrecht.juris.de/stpo/__103.html
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Alles wird gut.
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Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 24.12.08, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

IN einem solchen Fall wäre es m.E. auch denkbar die Durchsuchung auf das jeweilige Polizeigesetz zu stützen. Strafverfolgung ist ja eh nicht, also ab zur Gefahrenabwehr... Winken
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Casimir
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Joa, wenn der Tatnachweis gegen das Kind vor Ort sicher zu führen ist... Winken
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Alles wird gut.
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Wächter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 25.12.08, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Eierhahn hat folgendes geschrieben::
IN einem solchen Fall wäre es m.E. auch denkbar die Durchsuchung auf das jeweilige Polizeigesetz zu stützen. Strafverfolgung ist ja eh nicht, also ab zur Gefahrenabwehr...


ergänzend dazu:

zum Schutz privater Rechte - damit das Geschäft seine Ware wieder bekommt; denn auch wenn ein 7 Jähriger nicht strafrechtlich verfolgt werden kann, so kann es ja nicht angehen, dass der "kleine Dieb" die Beute behält Winken


Zitat:
§ 103 StPO


ob der bei einem Kind greift ? - ich weiß es nicht... muss aber gestehen, ich habe daraufhin auch noch keine Kommentare gewälzt.
Ich halte die DS nach Polizeirecht für die bessere Variante, da ich mal gehört habe, dass bei Kindern keine StPO Maßnahmen greifen..

Wenn jemand Quellen hätte, die 103 bejahen oder ablehnen wäre ich dankbar.




Zitat:
eine körperliche Durchsuchung?


die Gesetze sprechen von einer >Durchsuchung< und einer >körperlichen Untersuchung<

vergl.:
- 81a StPO
- 102 StPO
- 103 StPO
- nds sog §22 I und IV






frohes Fest
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Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 25.12.08, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Wächter hat folgendes geschrieben::
da ich mal gehört habe, dass bei Kindern keine StPO Maßnahmen greifen..

Gegen Kinder sind keine Maßnahmen der StPO möglich, wenn das Kind selbst Tatverdächtiger oder Beschuldigter wäre. Weil hier offensichlich eine Strafunmündigkeit vorliegt.
Aber warum sollte z.B. eine Idf gem. §163b Abs. 2 nicht möglich sein, wenn das Kind z.B. Zeuge einer Straftat ist.
Oder eine Durchsuchung gem. dem von Casimir aufgeführten § wenn dem Kind Tatbeute untergeschoben wurde. Oder, wenn das Kind als Täter auftaucht, es aber Tatwerkzeug mitführt, welches EIngezogen werden darf oder als Spurenträger für evtl. ältere Taten in Frage kommt. (z.B. die Klaukinder aus den ehem. Ostblockstaaten die mit Werkzeugen in Wohnungen einbrechen)
Wobei ich zugeben muss, bei dem hier vorliegenden Sachverhalt würde ich auch eher Richtung Gefahrenabwehr (Schutz privater Rechte) tendieren.
Denn die Sicherstellung/ Beschlagnahme des Diebesgut passiert hier doch eindeutig um dem Geschädigten die Möglichkeit der Wiedererlangung zu ermöglichen.
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goldmund
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 25.12.08, 19:23    Titel: Antworten mit Zitat

... vielen Dank für die bisherigen Antworten!

Mir ging es vor allem um den Begriff der DURCHSUCHUNG, nehmen wir also mal den Fall, dass es sich bei der durchsuchten Person um einen Erwachsenen handelt.

Könnte man also von einer DURCHSUCHUNG sprechen, wenn der Erwachsene (nach Aufforderung) selbst seine Jackentaschen öffnen und herzeigen würde, so dass man hineinsehen kann ... oder doch erst, wenn ein Polizist selbst Hand anlegt, um Einsicht zu bekommen?

Nochmal vielen Dank!
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Obermotzbruder
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 25.12.08, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte man also von einer DURCHSUCHUNG sprechen, wenn der Erwachsene (nach Aufforderung) selbst seine Jackentaschen öffnen und herzeigen würde, so dass man hineinsehen kann

Bei Freiwilligkeit liegt keine Durchsuchung im engeren Sinn vor und es greifen dann auch keine Formvorschriften. Sogar dann wenn der Polizist selbst Hand anlegt.

Kinder würde ich nach § 29 PolGBW durchsuchen. Man weiß ja nie was die kleinen Racker so alles mit sich führen. Die Variante mit dem BGB finde ich ebenfalls gar nicht mal so schlecht. Gute Idee.
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Oktavia
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 1236

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Man weiß ja nie was die kleinen Racker so alles mit sich führen


Weia und bei dem berüchtigten Frosch in der Hosentasche geht es dann um das Naturschutzgesetz oder um das Artenschutzabkommen.
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Wächter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 09:11    Titel: Antworten mit Zitat

Oktavia hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Man weiß ja nie was die kleinen Racker so alles mit sich führen


Weia und bei dem berüchtigten Frosch in der Hosentasche geht es dann um das Naturschutzgesetz oder um das Artenschutzabkommen.



naja - es gibt auch schon Racker, die selbsgebaute Schwarzpulver-Sachen, Messer oder weitere Beute mit sich führen. Das ist zwar hauptsächlich ein Erziehungsfehler, dennoch sollte der Polizist schon wissen, was in der Tasche ist - und die Polizei darf das zur Eigensicherung - einfach um zu wissen, was da so in den Taschen ist.... sogar bei einem "kleinen Racker" - und das ist auch gut so.
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