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Verfasst am: 22.12.08, 12:39 Titel: §384, Zeugnisverweigerungsrecht. Muss man Details nennen?
Die Neugierde stieß mich beim Lesen des § 384 auf folgende Frage:
1. Wenn ich unter Berufung auf den § 384 die Aussage verweigern möchte, muss ich dann genauere Angeben über meinen Verweigerungsgrund machen?
Z.B. WEN ich schützen will (meine Frau, meine Eltern oder mich selbst) und welche Art von Schaden ich abwenden will (Vermögensschaden, Ehrenrührigkeit, Strafverfahren)?
Denn ich denke mir, dass ich durch Angaben über das Warum den Staatsanwalt doch nur mit der Nase darauf stoße, was da als Aussage verweigert werden soll.
Als Beispiel: Der Staatsanwalt fragt den Zeugen, wie sich nicht dokumentierte Entnahmen in der Kasse erklären ließen, wenn laut Büchern kein Fehlbestand da sei.
Der Zeuge verweigert die Antwort und gibt als Hinweis, dass er sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetze.
Nun wird ja der Staatsanwalt geradezu mit der Nase drauf gestoßen, dass der Zeuge selbst ganz gehörig mit der Sache was zu tun hat. Und das naheliegendste ist das Fälschen oder Unterschlagen von Belegen.
2. Kann man die Aussage einzelner Antworten verweigern, oder muss man grundsätzlich bei Befragungsbeginn angeben, dass man die Beantwortung aller Fragen ablehnt?
3. Kann der Richter festlegen / entscheiden, dass in Aussageverweigerungsrecht im Sinne des § 384 nicht besteht? Wie das, wenn ich die Gründe für meine Verweigerung nicht nennen kann oder will?
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