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Theoretische Hilfe bei ausgesetzten Tieren; in der Praxis Nu

 
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toni-trixi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2008
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 01:10    Titel: Theoretische Hilfe bei ausgesetzten Tieren; in der Praxis Nu Antworten mit Zitat

Hallo!
In unserer Dorf werden Jahr für Jahr sehr viele Haustiere ausgesetzt.
Die telephonischen Meldungen an das Amt oder die Gemeinde, den Amtstierarzt und an das Tierheim werden schön ignoriert.
Antwort: man ist dafür nicht zuständig!
Hier nun meine Frage: Wer ist in solchen Fällen rechtlich verantwortlich, welche Rangfolgen haben die entsprechenden Abteilungen/ Institutionen, wer muß das alles bezahlen und welche ganz genauen Gesetze gibt es darüber.
Man muß doch den Findern dieser armen Tiere eine sehr konkrete Antwort geben können?!
Oder wie soll man weiter helfen können???
Wo finde ich tiefgreifende und detalierte Angaben, Gesetze und Durchführungsbestimmungen, die im gesamten Bundesgebiet gültig sind?
Danke!
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Questor
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BeitragVerfasst am: 26.12.08, 05:22    Titel: Antworten mit Zitat

In Hamburg ist die Polizei zuständig, die rufen dann einen entsprechenden Dienst an. Ob das aber ein Tierarzt, Amtstierarzt oder das Tierheim ist, weiß ich nicht. Allerdings darf das Tier nicht frei rumlaufen, sondern man muss es schon "bei sich" (eingefangen) haben.
Anhand des Chips kann der Halter festgestellt werden.
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

bei uns ist das Ordnungsamt zuständig. Wenn dort z.B. ein frei laufender, oder irgenwo angebundener Hund gemeldet wird, holen die ihn ab und bringen ihn ins Tierheim. Es kam auch schon vor, dass jemand vom Tierheim die Tiere hier direkt abgeholt hat.
Auskunft müsste da aber auch ein ortsansässiger Tierarzt geben können Winken

gruß roni
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Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

In einem Dorf müsste erst einmal festgestellt werden, ob die Tiere überhaupt ausgesetzt sind. Ein streunender Dorfköter z.B. kann durchaus ein gemütliches Zuhause haben, er verlässt das halt nur gern immer wieder für seine Streifzüge durch die Gemeinde.

Eine Dorfkatze muss nicht immer ein Zuhause haben. Die kann auch quasi wild leben. In so einem Falle, wenn die Katze den Eindruck macht, mit ihrem Leben ganz gut zurecht zu kommen, fangen Katzenschützer sie ein, kastrieren sie und - lassen sie nach ein, zwei Tagen wieder in ihrem alten Revier laufen. Weil, damit ist die Katze glücklicher als mit einem Platz im Tierheim.

Man sollte sich also immer angucken, wie das - nicht selten vermeintlich - herrenlose Tier aussieht.

Sieht es schlecht aus - mager, abgetrieben, krank - dann ist das Ordnungsamt bzw. Veterinäramt der Gemeinde verpflichtet, es einzufangen, allein schon aufgrund des bundesweit geltenden Tierschutzgesetzes.

Eine entsprechende Verpflichtung gibt es natürlich auch, wenn das Tier eine Gefahr darstellen könnte.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Questor
Gast





BeitragVerfasst am: 29.12.08, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
In einem Dorf müsste erst einmal festgestellt werden, ob die Tiere überhaupt ausgesetzt sind. Ein streunender Dorfköter z.B. kann durchaus ein gemütliches Zuhause haben, er verlässt das halt nur gern immer wieder für seine Streifzüge durch die Gemeinde.
Ein Halter muss aber doch sein Tier unter Kontrolle halten, sonst ist es doch sicher gestattet, es "wegzufangen" und z. B. im Tierheim unterzubringen?!
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

Zitat:
In unserer Dorf werden Jahr für Jahr sehr viele Haustiere ausgesetzt.

Das ist die Tatsache Ausgesetzt

Zitat:
Wer ist in solchen Fällen rechtlich verantwortlich, welche Rangfolgen haben die entsprechenden Abteilungen/ Institutionen, wer muß das alles bezahlen und welche ganz genauen Gesetze gibt es darüber.
Man muß doch den Findern dieser armen Tiere eine sehr konkrete Antwort geben können?!
Oder wie soll man weiter helfen können???


und das ist die Frage Ausrufezeichen

und die Antwort :
Das Ordnunsamt ist zu verständigen.

und alles was Abrazo da mal wieder hineininterpretiert will keiner wissen, weil die Voraussetzung in dieser speziellen Frage doch klar aufgeführt und ganz andere sind Mit den Augen rollen

@Questor

Zitat:
Ein Halter muss aber doch sein Tier unter Kontrolle halten

sollte man eig. voraussetzen können ( zumal bei Hunden ).

Zitat:
sonst ist es doch sicher gestattet, es "wegzufangen" und z. B. im Tierheim unterzubringen?!

ist bei uns die Regel ( zumindest bei freilaufenden Hunden ohne Steuermarke ).
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Abrazo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW 11.6.1.2 Abs. 3 und 4:
Zitat:
Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 6 vorliegt, sollte zur Vermeidung von Konflikten im Zweifel eine Auslegung gewählt werden, die in vertretbarem Umfang auf die Interessen der Hundehalter Rücksicht nimmt. Dies gilt insbesondere, wenn Hunde in Randbereichen bebauter Ortsteile angetroffen werden.

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, nach Verkehrsauffassung im Außenbereich, besteht die Anleinpflicht nach § 11 Abs. 6 nicht. Im Außenbereich kann allerdings eine Anleinpflicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften (Nr. 15.2) und im Wald aus § 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG (vgl. Nr. 5.3.2 Absatz 2) folgen.


Als der NRW-Gesetzgeber bereits die 1. Hundeverordnung vorstellte, hat er klar gemacht, dass auf die ortsüblichen Gebräuche Rücksicht zu nehmen ist und das Hundegesetz zur Gefahrenabwehr da ist und nicht dazu, dem landläufigen Dorfköter seine seit Jahrhunderten geübten Spaziergänge in der Gemeinde zu versagen.

Ein Dorf ist üblicherweise von jeder Menge Flächen umgeben, auf denen keine Anleinpflicht besteht. Wer sich im Dorf auskennt, wie z.B. der Dorfsheriff, sieht es einem Hund, der dort herum läuft, an, ob der sich benehmen kann und zum Dorf gehört oder nicht, kennt ihn vielleicht persönlich und begrüßt ihn quasi mit Handschlag, wenn er ihm begegnet.

Genau so, wie man es den zahlreichen besonders in der Kölner Innenstadt leinenlos neben ihren Haltern laufenden Hunden ansieht, ob die das können, also weder für Mensch noch für Verkehr eine Gefahr sind, oder nicht. Das sind eben ortsübliche Bräuche: man kennt sich aus und sieht, dass die Sache unproblematisch ist - und kümmert sich folglich nicht weiter darum.

Man sieht aber auch, wenn ein Hund ausgesetzt wurde. Diese Tiere verhalten sich anders. Ein Ordnungsamt, das sich weigert, so einen Hund einzufangen und ins Tierheim zu bringen, verstößt zumindest gegen das Tierschutzgesetz.

Worauf ich hier hinweise, ist ein von manchen weit übertriebener Tierschutz. Auch mir ist es schon mal begegnet, dass ich, als ich von einem Einkauf aus einem Geschäft kam, eine Frau neben meinem Hund fand, die ihn ins Tierheim bringen wollte, weil der angeblich ausgesetzt neben dem Geschäft angebunden worden war. Und auch meinen Hund konnte ich schon mal abends aus dem Tierheim abholen, weil ein fürsorglicher Tierschützer meinte, das arme, ausgesetzte Tier ins Tierheim bringen zu müssen, weil er im Wäldchen neben dem Badesee mit seiner Hundefreundin ein bisschen stromern war; der war auch noch empört, dass das Tierheim sich nicht sofort auf die Suche nach seiner Kumpanin machte, die keine Lust gehabt hatte, mitzugehen; ich hab dann meinen Hund mit ihr zusammen auf dem Rückweg abgeholt. Es gibt nun mal Tierschützer, die sehr seltsame Vorstellungen davon haben, was die Tierhaltung betrifft

Die soziale Kontrolle ist in Dörfern in der Regel doch um einiges stärker ausgeprägt als in der Stadt, und da Dörfler üblicherweise kein Interesse daran haben, dass auf ihren Straßen massenweise herrenlose Hunde herum lungern, melde ich an der Darstellung, dass in einem Dorf massenweise Hunde ausgesetzt werden, um die sich dann das Ordnungsamt nicht kümmert, Zweifel an.

Vorstellen könnte ich mir nur, dass es hier und da Probleme mit dem Hundenachwuchs gibt, weil die Leute keine Lust haben, ihre Tier ggf unfruchtbar zu machen. Dagegen kann man aber anhand der Zuchtgesetze inzwischen vorgehen.

Zitat:
Wo finde ich tiefgreifende und detalierte Angaben, Gesetze und Durchführungsbestimmungen, die im gesamten Bundesgebiet gültig sind?

Im gesamten Bundesgebiet gültig sind Tierschutzgesetz und Gesetz über Hundehaltung und noch einige Spezialgesetze (Einfuhr von Listenhunde z.B.)
Alle anderen Vorschriften über die Hundehaltung sind Ländersache und folglich nur in der Landesgesetzgebung zu finden.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

es geht hier nicht um streunende Straßenköter, sondern um Ausgesetzte Tiere.

Ausgesetzt ist nicht streunend Ausrufezeichen

Wenn ein Tier ausgesetzt ist, muss eben entsprechend gehandelt werden ( Ordnungsamt.

Ist das denn so schwer zu lesen was der TE geschrieben hat Frage
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Roni, wenn ich sage, dass ich kein Jurist bin, dann sage ich das mit dem gleichen Unterton, mit dem ich sage, dass ich kein Psychologe bin, nämlich: ich habe eine andere Methode, an solche Fragen heran zu gehen und ich habe gewiss nicht vor, daran irgend etwas zu ändern.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend.

1. Ist nicht die Polizei für ausgesetzte Tiere zuständig, auch nicht in Hamburg, sondern die Ortspolizeibehörde. Hierbei handelt es sich um das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde. Die Polizei ist allenfalls ausserhalb der jeweiligen Dienstzeiten für diese Behörde zuständig, sprich nimmt deren Aufgaben wahr.

2. stellt das Aussetzen von Tieren gem. § 3 Abs. 3 eine Ordnungswidrigkeit dar:

§ 3 Tierschutzgesetz:

Es ist verboten........

.... ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.


§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig........

4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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