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Nichtigkeit von Beschlüssen in der MV

 
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Filmsammler
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 12:17    Titel: Nichtigkeit von Beschlüssen in der MV Antworten mit Zitat

Hallo,
mußte jetzt einen neuen Thread aufmachen. Hatte gerade eine email im Briefkasten von einem Mitglied eines fremden Sportvereines, das eine Frage hatte, die ich nicht 150%ig per Rechtsgrundlage beantworten konnte. Vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich denke, sie ist auch ganz interessant, da so etwas sicher öfter vorkommt :

Nach allgemeiner Rechtsauffassung sind Beschlüsse in einer MV als nichtig anzusehen, wenn nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde. Verschiedene Kommentare unterscheiden hier noch in 2 Steigerungsformen :
a) Es wurde vergessen einige Mitglieder einziladen, aber deren Erscheinen hätte die gefaßten Beschlüsse nicht beeinflußt (beispielsweise fielen alle Beschlüsse einstimmig).
b) Die Nicht eingeladenenen Mitglieder waren soviele, dass die Abstimmungen anders gelaufen wäre.

Hier der Fall :
Im Verein A wurde gar nicht schriftlich eingeladen. So erschienen von 200 Mitgliedern nur 20 im Versammlungsraum und wählten einen neuen Vorstand. ( Beschlussfähigkeit war gegeben.
Nach § 295 ZPO besteht die Möglichkeit der Anfechtungsklage.

Wie ist es aber nun, wenn die Verstöße ganz klar sind und auch noch vom Vorstand bestätigt wurden, also gar keine schriftliche Einladung laut Satzung = Nichtigkeit aller Beschlüsse.
Kann man in diesem Fall sofort davon ausgehen, dass die Beschlüsse nichtig sind, oder kann ein Mitglied jetzt sagen : "Es ist halt richtig, dass sie nichtig sind, zur Feststellung der Nichtigkeit müssen wir jetzt aber trotzdem eine Feststellungsklage durchführen"
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
wenn die Satzung vorschreibt, dass schriftlich zu der Versammlung einzuladen sei, aber es wird nicht schriftlich eingeladen, dann liegt ein schwerwiegender Einberufungsmangel vor, der zur Beschlussunfähigkeit der Versammlung und damit zur Unwirksamkeit aller dennoch "gefassten" Beschlüsse führt. Die Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam - und zwar auch ohne Feststellungsklage.

Die Feststellungsklage ist nur dann erforderlich, wenn der Verein, vertreten durch den Vorstand, die Unwirksamkeit der Beschlüsse nicht anerkennen will. In diesem Fall kann jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse hat, die Feststellungsklage führen.
Ein rechtliches Interesse an einer derartigen Feststellung hat insbesondere jedes Mitglied des Vereines.

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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