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ED-Behandlung wirklich Notwendig?

 
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Peter123456
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Anmeldungsdatum: 17.12.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 14:11    Titel: ED-Behandlung wirklich Notwendig? Antworten mit Zitat

Hallo Leute

Mal angenommen:
Person A wurde vor einigen Wochen mit einem Joint (THC) bei einer Personenkontrolle in der Stadt wegen eines Konzerts *festgenommen* . Die haben da alle vorbeilaufenden Kontrolliert...
So nun läuft natürlich ein Verfahren.
Jetzt will die Polizei das Person A zur Erkennungsdienstlichen Behandlung geht.
Person A habe wiederspruch eingelegt was jetzt vom Verwaltungsgericht entweder stattgegeben oder verweigert wird. Die haben Person A da durchsucht und ihm den Joint aus der Tasche gezogen und dann musste er auf der Wache meine Personalien abgeben und ein paar Fragen beantworten wie z.b. hast du Narben usw.
Wird nun der einspruch abgelehnt oder nicht? Es steht ja auser Frage dasses der Person A seiner war und brauch also auch nichts mit Fingerabdrücken zu tun.
Ist es laut dem Verwaltungsgericht notwendig dass er da hin muss?
Dazu gesagt Person A ist Minderjährig, wohnt in Baden-Würtemberg.
Achja dazu würde ich gerne noch wissen was mit den Daten passiert?
Werden die entonommen Fingerabdrücke dann in der Datenbank verglichen ob man in der Vergangenheit schonmal was angestellt hat?
Wie ist die Rechtslage?
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist es laut dem Verwaltungsgericht notwendig dass er da hin muss?


Wie sollen wir hier im Internet wissen, was das Verwaltungsgericht entscheiden wird?

Zitat:
Dazu gesagt Person A ist Minderjährig, wohnt in Baden-Würtemberg


Dass er minderjährig ist ändert nix daran, dass eine ED Behandlung durchgeführt werden kann/darf.
Eine präventive ED-Behandlung richtet sich nach dem Polizeigesetz BW (wäre sogar gegen Kinder möglich) eine repressive nach der StPO (nicht gegen Personen unter 14 Jahren).


Zitat:
Achja dazu würde ich gerne noch wissen was mit den Daten passiert?


Die werden nach polizeirechtlichen oder strafrechtlichen Punkten gespeichert und unterliegen gesetzlichen Löschfristen.

Zitat:
Werden die entonommen Fingerabdrücke dann in der Datenbank verglichen ob man in der Vergangenheit schonmal was angestellt hat?


Das kann passieren.
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Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Wächter hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Ist es laut dem Verwaltungsgericht notwendig dass er da hin muss?


Wie sollen wir hier im Internet wissen, was das Verwaltungsgericht entscheiden wird?

Zitat:
Dazu gesagt Person A ist Minderjährig, wohnt in Baden-Würtemberg


Dass er minderjährig ist ändert nix daran, dass eine ED Behandlung durchgeführt werden kann/darf.
Eine präventive ED-Behandlung richtet sich nach dem Polizeigesetz BW (wäre sogar gegen Kinder möglich) eine repressive nach der StPO (nicht gegen Personen unter 14 Jahren).

Auch die ED-Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes also als Vorsorge für künftige Straftaten richtet sich nach §81b StPO (die berühmte 2.Alternative). Über den Widerspruch entscheidet aber nicht das Gericht, sondern die Polizeibehörde. Um solche Maßnahmen anzuordnen braucht es üblicherweise eine Gefahrenprognose bezüglich künftiger Straftaten, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Anordnung üblicherweise nur bei schweren Straftaten oder Wiederholungstätern zulässig. Über die Rechtssprechung bei Drogendelikten (mit einer mutmaßlich hohen Wiederholungsgefahr) ist mir nichts näheres bekannt. Es könnte mitunter Sinn machen einen Rechtsanwalt/eine Rechtanwältin mit der Vertretung im Widerspruchsverfahren zu beauftragen. Nach einer Entscheidung des VG Dresden(?), ist die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren wegen des Zusammenhangs mit einem Strafverfahren stets als notwendig anzusehen. Wären die Fotos und Fingerabdrücke nur für das Strafverfahren, so wäre dagegen nicht Widerspruch einzulegen, sondern nach §98 II Satz 2 analog die gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht zu beantragen. Die Aussonderungsprüffrist ist bei Jugendlichen in den einschlägigen BKA-Errichtungsanordnungen (Erkennungsdienst,AFIS-P) auf 5 Jahre festgesetzt.
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Peter123456
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.12.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 20:11    Titel: . Antworten mit Zitat

Ja na gut und ist es denn möglich z.b. zum Polizeirevier dass die ED-Behandlung angeordnet hat zu gehen und mit denen zu reden die vielleicht dazu zu bringen dass man da nicht hin muss aber dafür vielleicht Drogentests oder so zu machen?
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 01.01.09, 11:57    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, wenn man mit einer Haaranalyse nachweisen könnte, dass man nicht öfter konsumiert, wäre es schon durchaus eine interessante Frage, ob das nicht die Wiederholungsgefahr eher klein erscheinen läßt. Ob das jetzt noch aktuell ist?
Aber ansonsten vielleicht noch einmal ein Hinweis. Wenn man den Eindruck hat, dass die Polizei Daten oder auch Fingerabdrücke ohne ausreichenden Grund will, kann man auch Kontakt zum zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten aufnehmen. Der oder die zuständige MitarbeiterIn erklärt Betroffenen meiner Erfahrung nach gerne auch am Telefon, wie die polizeiliche Praxis bei den vorgeworfenen Delikten - hier etwa BtM-Sachen - ist, welche Meinung seine Behörde dazu hat.


Zuletzt bearbeitet von DanielB am 01.01.09, 12:05, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 01.01.09, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
Nun, wenn man mit einer Haaranalyse nachweisen könnte, dass man nicht öfter konsumiert, ....


... da der Konsum straffrei ist, kann ich mir kaum Vorstellen, dass die Begründung der ED Behandlung im Konsum liegt. Somit dürfte der Nachweis, dass man nicht konsumiert hat an der ED-Behandlung nix ändern.


Ich denke eher, dass es um eine "Katalogisierung" von Straftätern geht. Ob das ganze sinnvoll oder nicht ist (Sicherheit contra Freiheit) mag der persönliche Standpunkt sein und dürfte mehr der Politik zu zurechnen sein. Ich finde das sinnvoll - du anscheinend nicht.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 01.01.09, 12:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wächter hat folgendes geschrieben::
DanielB hat folgendes geschrieben::
Nun, wenn man mit einer Haaranalyse nachweisen könnte, dass man nicht öfter konsumiert, ....


... da der Konsum straffrei ist, kann ich mir kaum Vorstellen, dass die Begründung der ED Behandlung im Konsum liegt. Somit dürfte der Nachweis, dass man nicht konsumiert hat an der ED-Behandlung nix ändern.


Ich denke eher, dass es um eine "Katalogisierung" von Straftätern geht. Ob das ganze sinnvoll oder nicht ist (Sicherheit contra Freiheit) mag der persönliche Standpunkt sein und dürfte mehr der Politik zu zurechnen sein. Ich finde das sinnvoll - du anscheinend nicht.

Eine solche Katalogisierung setzt nach üblicher Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte eine gewisse Erheblichkeit der Verfehlungen vor. Das wissen auch die Polizeijuristen, entsprechend war etwa mein Widerpruch gegen die damalige Vorladung des Staatsschutzes auch erfolgreich.
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