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Erklärung nach Schätzung?

 
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Chikinki
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Anmeldungsdatum: 27.12.2008
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 27.12.08, 19:40    Titel: Erklärung nach Schätzung? Antworten mit Zitat

hallo,

ich habe zwei, drei kurze fragen:

a)sollte man vom finanzamt geschätzt werden,hat man danach noch die möglichkeit seine steuererklärung einzureichen um somit eine nichtigkeit der schätzung herbeizuführen?

b)in welchem zeitraum kann man mit einer schätzung durch das finanzamt rechnen?

c)wenn man einen steuerberater für die abwicklung der einkommenssteuer beauftragt hat,haftet dieser für die richtigkeit der erklärung gegenüber dem finanzamt? oder haftet der auftraggeber für eventuelle fehler des steuerberaters?
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Heide
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 07:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zu a:
die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen endet nicht mit der Schätzung.
Falls der geschätzte Betrag höher als der tatsächliche,schnell--innerhalb der Einspruchsfrist- -die Erklärungnen einreichen. Falls der geschätzte Betrag niedriger, müssen Sie auch die Erklärungen einreichen.
zu b:
das kommt darauf an.Maximal 10 Jahre
zu c:
Da der Steuerberater vermutlich nicht Ihr Vormund ist, sind Sie letztendlich selbst verantwortlich.
_________________
Gruß
Heide
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häschen
Gast





BeitragVerfasst am: 28.12.08, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich sollte nach einer Schätzung sofort Einspruch einlegen. Die "einzig zulässige" Begründung für diesen Einspruch ist aber immer die Abgabe der fehlenden Steuererklärung.

Der Steuerberater ist für seine Fehler haftbar zu machen, nicht jedoch für die Angaben, die auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen (und nach Prüfung durch den selbigen) durch den Steuerberater dem Finanzamt zugegangen sind, sondern lediglich für die Nachteile, die dem Mandanten aus Fehlberatung oder falschen Angaben durch den StB enstanden sind.
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Chikinki
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.12.2008
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Heide hat folgendes geschrieben::
.... Falls der geschätzte Betrag niedriger, müssen Sie auch die Erklärungen einreichen.


hierbei ergibt sich aber die frage,warum wird dann erst eine schätzung vorgenommen? man wird geschätzt,aber eine steuererklärung muss trotzdem eingereicht werden?!

ist diese schätzung nicht eine grundlage dafür,aus dieser seine steuerschuld zu zahlen?
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Heide
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Die Finanzverwaltung will auch mal ein Jahr abschließen ( hoch lebe die Statistik!) zumal die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen , die sich u.a. aus den einzelnen Steuergesetzen ergibt, bleibt.
_________________
Gruß
Heide
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Chikinki
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Anmeldungsdatum: 27.12.2008
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

entschuldigt bitte meine begriffsstutzigkeit...aber ich muss trotzdem noch einmal nachhaken.
wenn das FA ohnehin eine erklärung verlangt,warum a) ...kommt es dann zu einer schätzung vom selbigen und b) ...wird der säumige steuerpflichtige nicht formal angemahnt??
ich sehe irgendwie keinen sinn in einer schätzung,wenn sowieso eine Est verlängt wird.
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Heide
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wo liegt das Problem?
1. Sie sind verpflichtet--auch unaufgefordert- eine Steuererklärung einzureichen.
2. Sie machen dies nicht--die Verpflichtung bleibt.
3. In größeren " Fällen" oder bei erstmaliger Nichtabgabe der Erklärung wird meist eine Erinnerung geschickt. ( Muss aber nicht sein) U.U. wird auch Zwangsgeld angedroht und festgesetzt. Kann richtig teuer werden. Sie geben immer noch keine Erklärung ab.
4.Ihre Besteuerungsgrundlagen werden geschätzt, damit das Veranlagungsjahr abgeschlossen werden kann. Die Verpflichtung zur Abgabe bkleibt weiterhin bestehen, weil die Finanzbehörde wissen will, wie hoch Ihre tatsächlichen Einnahmen/ Einkünfte waren.
5. In kleineren Fällen wird das Finanzamt nichts weiter unternehmen--obwohl die Verpflichtung weiterhin besteht.
6. Im Jahr darauf wird bei Nichtabgabe ein höheres Einkommen geschätzt
7. usw.usw.
8. Wenn rauskommt, dass Ihre Einkünfte höher waren als geschätzt haben Sie ein echtes Problem
Alles klar? Idee Idee Idee
_________________
Gruß
Heide
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Chikinki hat folgendes geschrieben::
entschuldigt bitte meine begriffsstutzigkeit...aber ich muss trotzdem noch einmal nachhaken.
wenn das FA ohnehin eine erklärung verlangt,warum a) ...kommt es dann zu einer schätzung vom selbigen und b) ...wird der säumige steuerpflichtige nicht formal angemahnt??
ich sehe irgendwie keinen sinn in einer schätzung,wenn sowieso eine Est verlängt wird.


a) ergibt sich zu b)

b) Soweit Sie steuerlich erfasst sind, also z.B. bereits für das Vorjahr eine Erklärung abgegeben haben, werden Sie vom FA an die Abgabepflicht "erinnert". Diese ersten Mahnläufe gehen automatisch etwa im September raus (mit StB normalerweise später). Reagieren Sie nicht, erfolgt eine weitere manuelle Mahnung, danach bekommen Sie die Ankündigung der Schätzung!

Wenn Sie eine Zustellvollmacht für Ihren StB erteilt haben, dann erhalten nicht Sie sondern Ihr StB diese Mahnungen!

Für eine Schätzung ohne vorherige mahnung/Ankündigung der Schätzung gibt es um diese Jahreszeit nur einen Grund: Es droht die Verjährung zum 31.12.2008!

Da Sie nicht angeben um welches Jahr es sich hier handelt, kann man aber nur mutmaßen! Wenn z.B. das FA durch Kontrollmaterial erfahren hat, dass Sie für vergangene Jahr, die mit Ablauf des 31.12.2008 verjähren, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, dann MUSS das FA Ihre Einkünfte schätzen (Gleichmäßigkeit der Besteuerung!).

Die zu niedrige Schätzung stellt grundsätzlich eher die Ausnahme dar. Eine Schätzung darf sich am oberen Rand des Schätzungsrahmens bewegen, was bedeutet, dass sie eigentlich immer zu hoch ausfällt! Sie soll Sie schließlich dazu anhalten für das Jahr eine Erklärung abzugeben und in Zukunft die Erklärung rechtzeitig (siehe einzelne Steuergesetze) abzugeben. Sie ist, neben Zwangsgeld und Verspätungszuschlag, ein weiteres "Druckmittel" der Finanzverwaltung!

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Chikinki
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Anmeldungsdatum: 27.12.2008
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

erst einmal herzlichen dank für eure konstruktiven und verständlichen beiträge,bavarian tax collector und häschen.


bavarian tax collector hat folgendes geschrieben::


Für eine Schätzung ohne vorherige mahnung/Ankündigung der Schätzung gibt es um diese Jahreszeit nur einen Grund: Es droht die Verjährung zum 31.12.2008!

Da Sie nicht angeben um welches Jahr es sich hier handelt, kann man aber nur mutmaßen! Wenn z.B. das FA durch Kontrollmaterial erfahren hat, dass Sie für vergangene Jahr, die mit Ablauf des 31.12.2008 verjähren, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, dann MUSS das FA Ihre Einkünfte schätzen (Gleichmäßigkeit der Besteuerung!).


es würde sich hierbei um das jahr 2007 handeln...allerdings nur um den november und dezember.
eine Est wurde also im vorjahr nicht erstellt.was wiederum bedeuten würde,dass das FA keine konkreten zahlen zum schätzen zur hand hätte.
wäre es denn möglich,dass es dadurch zu keiner schätzung bzw. mahnung für diesen zeitraum könnte?
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
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Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

2007 ist bestimmt noch nicht verjährungsbedroht!

Wenn ich den Sachverhalt richtig erfasse, wurden erst ab Nov. '07 Einnahmen erzielt.

Sollten dies Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit sein, so wird wohl kaum eine Schätzung durchgeführt werden, da die abgeführte LSt wohl vollständig zu erstatten wäre.

Sollten andere Einnahmen entstanden sein, z.B. gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte, und das FA erfährt hiervon (z.B. Gewerbeanmeldung), und es wird keine Erklärung abgegeben, so MUSS das FA diese schätzen. Liegen keine Zahlen aus den Vorjahren vor, so kann man ggf. aus den Umsätzen nach Richtwert schätzen. Liegen auch keine Umsätze, z.B. aus USt-VA, vor, so wird wohl ein Betrag geschätzt werden, der den Lebensunterhalt für das Jahr deckt.

Da bisher anscheinend keine steuerliche Erfassung vorliegt, kann natürlich (bisher) auch nicht erinnert/gemahnt werden! Mit einer Schätzung dürfte im Frühjahr 2009 gerechnet werden.

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Chikinki
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Anmeldungsdatum: 27.12.2008
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Es sollte sich hier um Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit handeln.

Ist es denn eigentlich strafbar,wenn man von einer Erklärung absieht und es auf eine Schätzung ankommen lässt?
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
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BeitragVerfasst am: 29.12.08, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Strafbar ist es nur,wenn man eine zu niedrige Schätzung hinnimmt! Dann ist der tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt!

Vor Schätzung kann die Finanzverwaltung jedoch auch noch ein Zwangsgeld nach §§328,329 AO festsetzen!

Außerdem wird sich die Schätzung immer im oberen Schätzungsrahmen zzgl. eines Sicherheitszuschlages orientieren! Zahlen Sie gerne zu viel Steuern?

Im Folgejahr wird auf diese eh' zu hohe Feststetzung nochmals "draufgesattet"! Im Jahr danach nochmal, und dann nochmal....

Warum wollen Sie den partout keine Erklärung abgeben?

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Anmeldungsdatum: 27.12.2008
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

*lach* Unsere fingierte Person möchte schon eine Erklärung abgeben,nur hapert es nun an den zwei Tagen, die zur Abgabe noch bleiben.
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bavarian tax collector
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Anmeldungsdatum: 30.03.2008
Beiträge: 655
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

Das lässt sich mit einem Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter aus der Welt schaffen! Dafür braucht man nicht so einen Aufstand machen!

Selbst wenn eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kommt es nicht gleich zur Schätzung! Und bei einer erstmalig verspäteten Abgabe wird im Normalfall auch kein Verspätungszuschlag festgesetzt!

Mit der Info wär' der thread recht kurz gewesen!

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Chikinki
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Anmeldungsdatum: 27.12.2008
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 16:18    Titel: Antworten mit Zitat

Naja,so leicht wollte ich es euch nicht machen.Es gibt allerdings noch einen anderen,etwas komplexeren Grund,warum eine Schätzung ins Gespräch kam.Deine Antwort schließt aber selbst diesen aus...

Hab tausend Dank!
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