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Verfasst am: 27.12.08, 19:40 Titel: Erklärung nach Schätzung?
hallo,
ich habe zwei, drei kurze fragen:
a)sollte man vom finanzamt geschätzt werden,hat man danach noch die möglichkeit seine steuererklärung einzureichen um somit eine nichtigkeit der schätzung herbeizuführen?
b)in welchem zeitraum kann man mit einer schätzung durch das finanzamt rechnen?
c)wenn man einen steuerberater für die abwicklung der einkommenssteuer beauftragt hat,haftet dieser für die richtigkeit der erklärung gegenüber dem finanzamt? oder haftet der auftraggeber für eventuelle fehler des steuerberaters?
Zu a:
die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen endet nicht mit der Schätzung.
Falls der geschätzte Betrag höher als der tatsächliche,schnell--innerhalb der Einspruchsfrist- -die Erklärungnen einreichen. Falls der geschätzte Betrag niedriger, müssen Sie auch die Erklärungen einreichen.
zu b:
das kommt darauf an.Maximal 10 Jahre
zu c:
Da der Steuerberater vermutlich nicht Ihr Vormund ist, sind Sie letztendlich selbst verantwortlich. _________________ Gruß
Heide
Natürlich sollte nach einer Schätzung sofort Einspruch einlegen. Die "einzig zulässige" Begründung für diesen Einspruch ist aber immer die Abgabe der fehlenden Steuererklärung.
Der Steuerberater ist für seine Fehler haftbar zu machen, nicht jedoch für die Angaben, die auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen (und nach Prüfung durch den selbigen) durch den Steuerberater dem Finanzamt zugegangen sind, sondern lediglich für die Nachteile, die dem Mandanten aus Fehlberatung oder falschen Angaben durch den StB enstanden sind.
.... Falls der geschätzte Betrag niedriger, müssen Sie auch die Erklärungen einreichen.
hierbei ergibt sich aber die frage,warum wird dann erst eine schätzung vorgenommen? man wird geschätzt,aber eine steuererklärung muss trotzdem eingereicht werden?!
ist diese schätzung nicht eine grundlage dafür,aus dieser seine steuerschuld zu zahlen?
Die Finanzverwaltung will auch mal ein Jahr abschließen ( hoch lebe die Statistik!) zumal die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen , die sich u.a. aus den einzelnen Steuergesetzen ergibt, bleibt. _________________ Gruß
Heide
entschuldigt bitte meine begriffsstutzigkeit...aber ich muss trotzdem noch einmal nachhaken.
wenn das FA ohnehin eine erklärung verlangt,warum a) ...kommt es dann zu einer schätzung vom selbigen und b) ...wird der säumige steuerpflichtige nicht formal angemahnt??
ich sehe irgendwie keinen sinn in einer schätzung,wenn sowieso eine Est verlängt wird.
Wo liegt das Problem?
1. Sie sind verpflichtet--auch unaufgefordert- eine Steuererklärung einzureichen.
2. Sie machen dies nicht--die Verpflichtung bleibt.
3. In größeren " Fällen" oder bei erstmaliger Nichtabgabe der Erklärung wird meist eine Erinnerung geschickt. ( Muss aber nicht sein) U.U. wird auch Zwangsgeld angedroht und festgesetzt. Kann richtig teuer werden. Sie geben immer noch keine Erklärung ab.
4.Ihre Besteuerungsgrundlagen werden geschätzt, damit das Veranlagungsjahr abgeschlossen werden kann. Die Verpflichtung zur Abgabe bkleibt weiterhin bestehen, weil die Finanzbehörde wissen will, wie hoch Ihre tatsächlichen Einnahmen/ Einkünfte waren.
5. In kleineren Fällen wird das Finanzamt nichts weiter unternehmen--obwohl die Verpflichtung weiterhin besteht.
6. Im Jahr darauf wird bei Nichtabgabe ein höheres Einkommen geschätzt
7. usw.usw.
8. Wenn rauskommt, dass Ihre Einkünfte höher waren als geschätzt haben Sie ein echtes Problem
Alles klar? _________________ Gruß
Heide
entschuldigt bitte meine begriffsstutzigkeit...aber ich muss trotzdem noch einmal nachhaken.
wenn das FA ohnehin eine erklärung verlangt,warum a) ...kommt es dann zu einer schätzung vom selbigen und b) ...wird der säumige steuerpflichtige nicht formal angemahnt??
ich sehe irgendwie keinen sinn in einer schätzung,wenn sowieso eine Est verlängt wird.
a) ergibt sich zu b)
b) Soweit Sie steuerlich erfasst sind, also z.B. bereits für das Vorjahr eine Erklärung abgegeben haben, werden Sie vom FA an die Abgabepflicht "erinnert". Diese ersten Mahnläufe gehen automatisch etwa im September raus (mit StB normalerweise später). Reagieren Sie nicht, erfolgt eine weitere manuelle Mahnung, danach bekommen Sie die Ankündigung der Schätzung!
Wenn Sie eine Zustellvollmacht für Ihren StB erteilt haben, dann erhalten nicht Sie sondern Ihr StB diese Mahnungen!
Für eine Schätzung ohne vorherige mahnung/Ankündigung der Schätzung gibt es um diese Jahreszeit nur einen Grund: Es droht die Verjährung zum 31.12.2008!
Da Sie nicht angeben um welches Jahr es sich hier handelt, kann man aber nur mutmaßen! Wenn z.B. das FA durch Kontrollmaterial erfahren hat, dass Sie für vergangene Jahr, die mit Ablauf des 31.12.2008 verjähren, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, dann MUSS das FA Ihre Einkünfte schätzen (Gleichmäßigkeit der Besteuerung!).
Die zu niedrige Schätzung stellt grundsätzlich eher die Ausnahme dar. Eine Schätzung darf sich am oberen Rand des Schätzungsrahmens bewegen, was bedeutet, dass sie eigentlich immer zu hoch ausfällt! Sie soll Sie schließlich dazu anhalten für das Jahr eine Erklärung abzugeben und in Zukunft die Erklärung rechtzeitig (siehe einzelne Steuergesetze) abzugeben. Sie ist, neben Zwangsgeld und Verspätungszuschlag, ein weiteres "Druckmittel" der Finanzverwaltung!
taxpert _________________ Your friendly bavarian tax collector
Motto: "Das Leben ist zum Lachen da, drum nehm' ich Psychopharmaka!" Die Ärzte: "Jazz ist anders"
"Bitte, Danke und Verzeihung wandern auf die Liste der bedrohten Wörter!"
erst einmal herzlichen dank für eure konstruktiven und verständlichen beiträge,bavarian tax collector und häschen.
bavarian tax collector hat folgendes geschrieben::
Für eine Schätzung ohne vorherige mahnung/Ankündigung der Schätzung gibt es um diese Jahreszeit nur einen Grund: Es droht die Verjährung zum 31.12.2008!
Da Sie nicht angeben um welches Jahr es sich hier handelt, kann man aber nur mutmaßen! Wenn z.B. das FA durch Kontrollmaterial erfahren hat, dass Sie für vergangene Jahr, die mit Ablauf des 31.12.2008 verjähren, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, dann MUSS das FA Ihre Einkünfte schätzen (Gleichmäßigkeit der Besteuerung!).
es würde sich hierbei um das jahr 2007 handeln...allerdings nur um den november und dezember.
eine Est wurde also im vorjahr nicht erstellt.was wiederum bedeuten würde,dass das FA keine konkreten zahlen zum schätzen zur hand hätte.
wäre es denn möglich,dass es dadurch zu keiner schätzung bzw. mahnung für diesen zeitraum könnte?
Wenn ich den Sachverhalt richtig erfasse, wurden erst ab Nov. '07 Einnahmen erzielt.
Sollten dies Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit sein, so wird wohl kaum eine Schätzung durchgeführt werden, da die abgeführte LSt wohl vollständig zu erstatten wäre.
Sollten andere Einnahmen entstanden sein, z.B. gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte, und das FA erfährt hiervon (z.B. Gewerbeanmeldung), und es wird keine Erklärung abgegeben, so MUSS das FA diese schätzen. Liegen keine Zahlen aus den Vorjahren vor, so kann man ggf. aus den Umsätzen nach Richtwert schätzen. Liegen auch keine Umsätze, z.B. aus USt-VA, vor, so wird wohl ein Betrag geschätzt werden, der den Lebensunterhalt für das Jahr deckt.
Da bisher anscheinend keine steuerliche Erfassung vorliegt, kann natürlich (bisher) auch nicht erinnert/gemahnt werden! Mit einer Schätzung dürfte im Frühjahr 2009 gerechnet werden.
taxpert _________________ Your friendly bavarian tax collector
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Das lässt sich mit einem Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter aus der Welt schaffen! Dafür braucht man nicht so einen Aufstand machen!
Selbst wenn eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kommt es nicht gleich zur Schätzung! Und bei einer erstmalig verspäteten Abgabe wird im Normalfall auch kein Verspätungszuschlag festgesetzt!
Mit der Info wär' der thread recht kurz gewesen!
taxpert _________________ Your friendly bavarian tax collector
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Naja,so leicht wollte ich es euch nicht machen.Es gibt allerdings noch einen anderen,etwas komplexeren Grund,warum eine Schätzung ins Gespräch kam.Deine Antwort schließt aber selbst diesen aus...
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