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Verfasst am: 26.12.08, 20:57 Titel: Streitwertbeschwerde nur mit Anwalt?
Hi,
wenn man gegen einen Streitwert(Beschluss) (also die festgesetzte Höhe des Streitwerts) im Rahmen eines Urteils in einem Zivilprozess Widerspruch einlegen will, nennt man das wohl Streitwertbeschwerde vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Streitwertbeschwerde
Besteht hierfür (Streitwertbeschwerde) Anwaltspflicht oder ist dies vom Streitwert u. damit der Gerichtszuständigkeit abhängig?
Bei einem Streitwert von max. 5000.- u. einem Beschluss vom Amtsgericht wäre ja, bezüglich der Voraussetzungen (Zuständigkeit) zunächst wieder aus Amtsgericht zuständig, von daher auch keine Anwaltspflicht, wenn das Verfahren nicht selbst anwaltspflichtig wäre.
Weis jemand, ob für die Streitwertbeschwerde in dem obigen Falle (Amtsgericht, Streitwert < 5000 Euro) also ein Beschuldigter selbst die Beschwerde einreichen kann?
Wie wäre das formale Vorgehen?
Verbaut man sich mit einer Streitwertbeschwerde die anderen Rechtsmittel (Berufung)?
Liegt der Streitwert nicht über € 5.000,00, handelt es sich um eine Zivilsache und besteht kein Anwaltszwang, § 78 ZPO, so kann selbstverständlich der Kläger oder der Beklagte die Streitwertfestsetzung grundsätzlich angreifen, wenn ein Streitwert überhaupt festgesetzt wurde und den Parteien nachvollziehbare Argumente zur Verfügung stehen, die eine andere Streitwertfestsetzung rechtfertigen könnten. Ohne hier den Fall in allen Einzelheiten zu kennen, kann nicht gesagt werden, ob eine solche Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat.
Mit der Streitwertbeschwerde wird nur die Streitwertfestsetzung angegriffen, nicht aber die Entscheidung in der Sache selbst. Wenn der Kläger oder der Beklagte also gegen ein ihn beschwerendes Urteil in Berufung gehen möchte und die Voraussetzungen nach § 511 ZPO vorliegen, so sollte er innerhalb der Frist des § 517 ZPO Berufung einlegen. Die Streitwertbeschwerde hat keine Auswirkung - weder positiv noch negativ - auf das Rechtsmittel der Berufung.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 31.12.08, 20:32 Titel:
Hm, lieber Herr Kollege Herzog, irgendwie vermisse ich in Ihrem Beitrag eine Antwort auf die Frage, die sich ja klar auf Gerichte bezieht, vor denen üblicherweise "Anwaltszwang" herrscht.
Hallo aladin, nach § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG gibt es für die Streitwertbeschwerde, egal bei welchem Gericht, keinen Vertretungszwang, jeder darf das selbst machen (sofern er Prozeßbeteiligter oder von diesem bevollmächtigt ist ).
Verfasst am: 01.01.09, 18:49 Titel: Anwaltszwang bei der Streitwertbeschwerde
Sehr richtig, lieber Herr Kollege Metzing! Anwaltszwang besteht nicht bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Das steht in § 78 Absatz 5 ZPO. Die Streitwertbeschwerde nach §§ 68, 66 Absatz 5 Satz 1, 1. Hs. GKG ist eine solche Prozesshandlung.
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