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Hallo. Es steht zwar in den §§ 312f., 475 BGB und vielleicht sonst irgendwo, dass Verbraucherschutzvorschriften nicht umgangen werden können, aber irgendwie habe ich da Zweifel:
Der gewerbliche Verkäufer schreibt in sein Angebot deutlich sichtbar, dass er nur an Unternehmer verkauft (wir nehmen mal an, dass sich das Produkt auch "unternehmerisch" gebrauchen lässt). Der Verbraucher kauft trotzdem und muss sich deshalb als Unternehmer behandeln lassen. Schon sind sämtliche Verbraucherschutzvorschriften umgangen!
Kann das jeder Verkäufer machen oder ist da irgendwo ein Haken? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ein Verbraucher wird nicht durch Deklaration des VK ein Unternehmer. Wenn in VK nur an gewerbliche Kunden verkaufen will, dann hat er sich darum zu kümmern, dass keine Verbraucher bei ihm einkaufen koennen.
"Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!" - Zur Frage der Wirksamkeit einer den Verkauf an Verbraucher betreffenden Ausschlussklausel im Rahmen von Fernabsatzgeschäften (hier: im Rahmen von Internetauktionshaus [Name geändert]).
1. Die Notwendigkeit, den Informations- und Unterrichtungspflichten gemäß §§ 312c, 312d, 355, 357 BGB nachzukommen, entfällt im Fernabsatzhandel (hier: im Rahmen von Internetauktionshaus [Name geändert]) auch dann nicht, wenn eine Klausel mit der Formulierung "Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen" auf den Angebotsseiten des Unternehmers angebracht wird.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch die Klausel nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, dass ein Verkauf an Verbraucher stattfindet (hier wurde die Klausel so eingestellt, dass sie recht leicht zu übersehen war; unter dem Punkt "Garantie" auf den Internetauktionshaus [Name geändert]-Angebotsseiten innerhalb weiterer Bestimmungen). Eine solche Klausel stellt sich dann vielmehr als Umgehungstatbestand dar, wie er gerade beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden soll.
3. Eine Beschränkung der Verkaufstätigkeit nur an Gewerbetreibende muss für den potentiellen Erwerber transparent und klar sein; betreffende Klauseln dürfen nicht an einer versteckten Stelle des Angebots platziert sein, sondern müssen selbst an hervorgehobener Stelle oder jedenfalls in einer entsprechenden Rubrik weiterer Bestimmungen (etwa unter "Vertragschluss") eingebettet sein. Insbesondere muss der Käufer (hier: der Verbraucher) nicht damit rechnen, seinen primären Käuferstatus berührende Klauseln und/oder Ausschlüsse an Stellen zu finden, die erst die Abwicklung des noch abzuschließenden Vertrages betreffen (hier: Rubrik "Garantie"). _________________ ** Sollte mein Beitrag Ihnen geholfen haben, würde ich mich über eine positve Resonance --> Grünes Viereck klicken und bewerten <-- sehr freuen **
Der gewerbliche Verkäufer schreibt in sein Angebot deutlich sichtbar, dass er nur an Unternehmer verkauft
Ich meine wirklich deutlich sichtbar, in großen Buchstaben direkt neben der Artikel-Bezeichnung o.ä. Also wäre die Umgehung entgegen der Antwort von Richard Gecko doch wirksam..:
OLG Hamm hat folgendes geschrieben::
Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will, darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf danach nicht dadurch erschleichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (sog. "venire contra factum proprium") verwehrt.
Wäre diese Umgehung auch dann wirksam, wenn mehrere Verbraucher beim Verkäufer seine Unternehmereigenschaft vortäuschen würden?
P.S. Dieser fiktive Verkäufer ist eigentlich seriös und schließt nicht mal die Gewährleistung aus. Er hat nur keine Lust auf Beweislastumkehr, Transportrisiko, Porto für Rücksendungen zu tragen u.ä. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Wäre diese Umgehung auch dann wirksam, wenn mehrere Verbraucher beim Verkäufer seine Unternehmereigenschaft vortäuschen würden?
Warum nicht?
Fraglich wäre ohnehin, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt, wenn eine Partei den vermeintlichen Vertragspartner ausdrücklich als Partei ausschließt...
I.Ü könnte der Verkäufer wohl nach § 123 anfechten... _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
I.Ü könnte der Verkäufer wohl nach § 123 anfechten...
Der Verkäufer hat eigentlich nichts dagegen, wenn mal ein Verbraucher kauft und sich als Unternehmer ausgibt _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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Wenn man einfach unter seinen Privatnamen bestellt, ohne vorzutäuschen, dass man ein Unternehmer ist, gibt man sich meines erachtens noch nicht als Unternehmer aus, nur weil im Angebot steht, dass die Ware nur an Unternehmer verkauft wird. Das stellt eher ein neues Angebot nach §150 Abs. 2.
Wenn man sich ausdrücklich als Unternehmen ausgibt, muss man sich das auch zurechnen lassen und kann sich nicht auf Rechte eines Verbrauchers berufen, sofern der Vertragspartner gutgläubig handelt. Bei einem Scheinkaufmann ist das nach §242 BGB i. v. M. §5 analog HGB ja genauso.
Problematisch ist aber, dass es keine eindeutige Definition gibt, wer Unternehmer ist und wer Vebraucher ist. Wenn man auf einer Internetplatform innerhalb einer bestimmt Zeit einige Verkaufe tätigt ist man ganz schnell ein Unternehmer (z. B. 35 im Halbjahr). Ein weiteres Problem ist, dass man es nichteinmal deklarieren muss, ob man Unternehmer ist oder nicht.
Wenn man einfach unter seinen Privatnamen bestellt, ohne vorzutäuschen, dass man ein Unternehmer ist, gibt man sich meines erachtens noch nicht als Unternehmer aus, nur weil im Angebot steht, dass die Ware nur an Unternehmer verkauft wird. Das stellt eher ein neues Angebot nach §150 Abs. 2.
Das ist eine gute Idee! Dann klingt auch die Antwort von Richard Gecko logisch.
Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Problematisch ist aber, dass es keine eindeutige Definition gibt, wer Unternehmer ist und wer Vebraucher ist. Wenn man auf einer Internetplatform innerhalb einer bestimmt Zeit einige Verkaufe tätigt ist man ganz schnell ein Unternehmer (z. B. 35 im Halbjahr). Ein weiteres Problem ist, dass man es nichteinmal deklarieren muss, ob man Unternehmer ist oder nicht.
Hier sehe ich (noch) kein Problem. Wenn jemand kauft und anschließend mit Aufpreis weiterverkauft oder betrieblich nutzt, handelt er als Unternehmer. Wenn er die Sache privat benutzt, handelt er beim Kauf dieser Sache als Verbraucher, auch wenn er sonst vielleicht ein Gewerbe betreibt.
Dann muss der Verkäufer die Käufer wohl ausdrücklich erklären lassen, dass sie als Unternehmer kaufen. Zum Beispiel durch Häckchensetzung. (ja, neben dem Häckchen steht auch gut sichtbar, wofür das Häckchen ist) _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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Hier sehe ich (noch) kein Problem. Wenn jemand kauft und anschließend mit Aufpreis weiterverkauft oder betrieblich nutzt, handelt er als Unternehmer.
Ganz so einfach ist das auch nicht. Wenn man das nur einmal macht, reicht das noch nicht, um als Unternehmer zu gelten. Es muss andererseits auch nicht vorkommen, dass man sie Produkte mit einer Gewinnabsicht verkauft. - Es reicht auch, wenn man eine viele Prdukte aus dem Privatbesitz veräußert.
Wenn er die Sache privat benutzt, handelt er beim Kauf dieser Sache als Verbraucher, auch wenn er sonst vielleicht ein Gewerbe betreibt.
Eben wenn er sich ausschließlich privat nutzt. Aber das muss erstmal erwiesen sein und kann von einem Verkäufer kaum beprüft werden. - Immerhin ist der Artikel auch gewerblich nutzbar.
Das ist sicherlich eine u.U. problematische Frage, aber m.E. nicht in diesem Sachverhalt. Hier ist der Verkäufer definitiv gewerblich und der Käufer erklärt, gewerblich zu sein. Dann muss der Verkäufer das weder überprüfen noch beweisen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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Dann haben wir aber auch keine durch den V gewollte Umgehung der VS-Vorschriften. Ein Käufer der sich arglistig als Unternehmer ausgibt, ist insoweit auch nicht schutzwürdig, so schreibt es ja auch das OLG Hamm. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
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