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Stuttgart70499 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 09.05.2007 Beiträge: 70
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Verfasst am: 29.10.08, 10:58 Titel: Vermieter Insolvent - Mietkaution ? |
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Der Vermieter einer angemieteten Wohnung ist insolvent gewurden.
Der Mieter ist mittlerweile ausgezogen.
Eine Rückzahlung der Mietkaution erfolgte nicht. Es musste beim Insolvenzverwalter ein entsprechender Vordruck ausgefüllt werden. Wie sich rausstellte hat der Vermieter die Mietkaution nicht angelegt. Die Forderung der Mietkaution stellt somit eine "einfache Insolvenzforderung" dar.
Offene Betriebskosten wurden daraufhin vom Mieter nicht bezahlt- diese sollen von der offenen Kaution abgezogen werden. Falsch sagt der Insolvenzverwalter: "Offene Betriebskosten und Mietkaution sind zwei paar verschiedene Dinge, daher könnte man die offenen Betriebskosten nicht von der Mietkaution abziehen" Er reichte Klage wegen offener Forderung (Betriebskosten) gegen den Mieter ein.
Was kann der Mieter unternehmen ? Wahrscheinlich ist die Mietkaution weg und er soll trotzdem noch die offenen Betriebskosten zahlen ?! Gilt hier nicht das Zurückbehaltungsrecht ? |
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Was weiß ich? FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 15.01.2008 Beiträge: 55 Wohnort: Landkreis Diepholz
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Verfasst am: 29.10.08, 11:06 Titel: |
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Die Antwort kann ich dir nicht genau geben. Normalerweise ist es so, dass der VM sich aus der Katuion bedienen kann, wenn der Mieter mit seinen Mietzahlungen im Rückstand ist, Dies muss der VM der Mieter mitteilen und auffodern, die Kaution wieder auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen.
Du hättest aber deine Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter asl "Forderung aus unerlaubter Handlung" anmelden sollen. Widerspricht hier der Schuldner nicht (VM) erhälst du nach Ablauf des Insolvenzverfahrens einen Auszug aus der Insolvenztabelle und kannst damit weiterhin vollstrecken. Aber zeitlich gesehen dürfte der Zug wohl schon abgefahren sein. _________________ Scientia potentia est. - Scio me nihil scire.
(Wissen ist Macht! - Ich weiß, dass ich nichts weiß) |
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maconaut FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.11.2006 Beiträge: 3479
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Verfasst am: 29.10.08, 11:09 Titel: |
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Urteil zu: Mietkaution Zurückbehaltungsrecht Betriebskostenabrechnung
Eine Mietkaution dient auch der Sicherung noch nicht fälliger Vermieteransprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Urteil des BGH vom 18.01.2006
VIII ZR 71/05
NJW 2006, 1422
So ganz verschiedene Paar Schuh können das ja nicht sein, wenn ein Vermieter sogar ein Zurückbehaltungsrecht auf die Kaution hat, wenn noch gar nicht klar ist ob und wieviel Betriebskosten vom Mieter noch (nach) zu zahlen sind...
Ein gewisses Prozessrisiko gibt es natürlich trotzdem im vorgestellten Fall, das wird erst klar sein, wenn ein Gericht entscheidet. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 29.10.08, 11:19 Titel: Re: Vermieter Insolvent - Mietkaution ? |
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Stuttgart70499 hat folgendes geschrieben:: | Was kann der Mieter unternehmen ? Wahrscheinlich ist die Mietkaution weg und er soll trotzdem noch die offenen Betriebskosten zahlen ?! Gilt hier nicht das Zurückbehaltungsrecht ? |
Der Mieter kann vom Vermieter bei Beginn der Zwangsverwaltung die Aushändigung der Kaution an den Zwangsverwalter verlangen.(LG Düsseldorf WM 92, 542)Solange dieses nicht geschehen ist, kann der Mieter gegenüber dem Zwangsverwalter aber keinen Schadensersatzanspruch wegen nicht gesetzmäßiger Anlage der Mietkaution durch den ehemaligen Vermieter geltend machen (AG Köln WM 87, 351. Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Zwangsverwalter die Kaution zurückzahlen, selbst dann wenn er den Betrag gar nicht vom Vermieter erhalten hat. (OLG Hamburg WM 2002, 29) |
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Kobes FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 121
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Verfasst am: 29.10.08, 11:33 Titel: |
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Hier sind wir nicht mehr im Mietrecht sondern im Insolvenzrecht. Und da wird ganz klar zwischen den Forderungen und Verbindlichkeiten getrennt.
D.h. der Mieter wird 100% zahlen müssen (Betriebskosten) und bekommt anteilig aus der Insolvenzmasse seine Kaution nur teilwesie erstattet.
Der Mieter wird vor Gericht leider keinerlei Chancen haben.
Und er sollte sich zusätzlich darauf vorbereiten auch nicht wirklich viel von seiner Kaution zurückzuerhalten. _________________ Alles was ich schreibe ist meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung. |
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Stuttgart70499 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 09.05.2007 Beiträge: 70
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Verfasst am: 29.10.08, 11:40 Titel: |
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Kann man dann wenigstens gegen die Vermieterin vorgehen, da sie die Mietkaution, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, nicht gesondert angelegt hat, sondern anscheinend mit in ihr Privatvermögen gesteckt hat ? |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 29.10.08, 11:45 Titel: |
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Könnte man vermutlich, allerdings kostet das ganze dem Mieter weiteres Geld. Und da wegen der Insolvenz vom VM nicht zu holen ist, hat der Mieter noch mehr Kohle aus den Fenster geworfen. |
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Frank Oseloff FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.01.2006 Beiträge: 5347 Wohnort: 58332 Schwelm
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Verfasst am: 29.10.08, 12:30 Titel: |
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Kobes hat folgendes geschrieben:: | Hier sind wir nicht mehr im Mietrecht sondern im Insolvenzrecht. Und da wird ganz klar zwischen den Forderungen und Verbindlichkeiten getrennt. |
Korrekt.
Urteil des BGH vom 20.12.2007 (Az. IX ZR 132/06) *klick*
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Stuttgart70499 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 09.05.2007 Beiträge: 70
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Verfasst am: 29.10.08, 12:53 Titel: |
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Da ist der Vermieter ja fein raus, steckt die Mietkaution ins Privatvermögen und wirtschaftet seine Immobilien runter und zahlen muss er nix. So ein Abzocker. |
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eidechse FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.06.2008 Beiträge: 419
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Verfasst am: 29.10.08, 13:10 Titel: |
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Der Rückzahlungsanpruch wegen der Kaution kann auch noch nachträglich als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Deliktforderung) qualifieziert werden. (vgl. Urtei BGH vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 siehe hier http://www.bundesgerichtshof.de/)
Wenn die Anmeldung im Insolvenzverfahren noch nachträglich als Deliktforderung qualifiziert wird, dann wird die Forderung zumindest nicht von der RSB erfasst. |
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Katberg Interessierter
Anmeldungsdatum: 28.10.2008 Beiträge: 7 Wohnort: Leipzig
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Verfasst am: 29.10.08, 14:50 Titel: |
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Kommt denn eine Aufrechnung in betracht (§94 InsO)? _________________ Katberg |
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eidechse FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.06.2008 Beiträge: 419
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Verfasst am: 29.10.08, 15:27 Titel: |
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Dazu müsste die Aufrechnungslage bereits bei der Insolvenzeröffnung bestanden haben und zudem ist § 96 InsO zu berücksichtigen. Entscheidend dürfte sein, wann die Insolvenzeröffnung war und um welche Betriebskosten es genau geht. |
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Dirty Uschi FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.11.2007 Beiträge: 688 Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~
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Verfasst am: 04.11.08, 17:33 Titel: |
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Vielleicht sollte man die Flinte doch noch nicht so schnell ins Korn werfen:
Mit Entscheidung des BGH IX ZR 7/06 hat der BGH die Aufrechung von Nebenkosten vor IE mit Mieten für die Zeit nach IE für möglich erklärt.
Zu prüfen wäre nun, für welchen Zeitraum die Nebenkosten entstanden sind. _________________ Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey |
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eidechse FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.06.2008 Beiträge: 419
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Verfasst am: 05.11.08, 14:35 Titel: |
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Auch wenn im Fall des BGH mal eine Aufrechnung möglich war, ist hier der Fall etwas anders. § 95 InsO fand ja im BGH Fall Anwendung und es ging um Guthaben aus NK-Abrechnungen und laufende Mieten.
Problem hier: Nachzahlung aus NK-Abrechnung und Rückforderungsanspruch Kaution. Wenn der Nachzahlungsanspruch für die NK vor dem Rückforderungsanspruch Kaution fällig wurde, dann hilft eine Aufrechnung nicht weiter. |
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Stuttgart70499 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 09.05.2007 Beiträge: 70
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Verfasst am: 27.12.08, 11:31 Titel: |
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1.)
Bei dem Mietverhältnis ging es um eine Nebenkostenforderung i.H.v. 235,21 Euro für den Zeitraum: 01.01.2005 - 31.12.2005. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.05.2005 eröffnet. Die Nebenkosten wurden nun nach einem Rechtsstreit überwiesen inkl. Gerichtskosten und Zinsen (Dezember 2008).
2.)
Eine Rückzahlung der Kaution (vom 15.10.2004) ist laut Insolvenzverwalter nicht möglich eine Gegenrechnung mit offenen Nebenkosten auch nicht. Der Kautionsrückzahlungsanspruch wurde als Insolvenzforderung angemeldet! Die Vermieterin hat die Kaution nicht angelegt. Der Betrag ging in ihr Privatvermögen, entgegen der gesetzlichen Bestimmungen diese gesondert anzulegen!
3.)
Was für Konsequenzen hätte eine Strafanzeige während einen laufenden Insolvenzverfahrens ?? Bzw. kann man o.g. noch was tun ? |
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