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Darf ein Insolvenzverwalter alle Beweismittel herausgeben?
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oeljustice
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Anmeldungsdatum: 17.05.2008
Beiträge: 27
Wohnort: Erfurt

BeitragVerfasst am: 17.05.08, 17:16    Titel: Darf ein Insolvenzverwalter alle Beweismittel herausgeben? Antworten mit Zitat

Im Verfahren über das Vermögen unserer Baufirma GmbH hat der Verwalter alle Beweismittel unkopiert an den GF der Schuldnerin übergeben. Das ist gerichtlich festgestellt und unbestritten. Sie sind seitdem nicht mehr auffindbar. Laut Gutachten hätten aus den darin nachweisbaren anfechtbaren Rechtshandlungen des GF und seines Bruders alle Gläubigerforderungen voll befriedigt werden können. Nun ist aber nix mehr zu holen, obwohl der GF selbst und sein Bruder solvent sind.
Das Gericht weist den Beschluss der Gläubigerversammlung, den Verwalter deshalb aus wichtigem Grund zu entlassen zurück, weil ja nun keine Masse mehr zu erwarten ist.

Kann man da was machen, wir haben ca. 18.000€ festgestellte Forderungen, gesamt festgestellt ca. 42.000 €, Stammeinlage nicht geleistet.
_________________
Helmut
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idem
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Anmeldungsdatum: 25.01.2007
Beiträge: 385

BeitragVerfasst am: 19.05.08, 07:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zu denken wäre an die Haftung aus § 60 InsO. Die Beweisführung dürfte sich u. U. aber als schwierig gestalten.
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oeljustice
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Anmeldungsdatum: 17.05.2008
Beiträge: 27
Wohnort: Erfurt

BeitragVerfasst am: 19.05.08, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe einen Beschluss des Landgerichtes, in dem steht:

"Es ist in der Tat kaum nachvollziehbar, dass ein Insolvenzverwalter Originalunterlagen auf Zuruf an den Geschäftsführer der GmbH herausgibt, über die das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
…
Die seinerzeitige positive Prognose beruhte darauf, dass, wie die Gläubigerin in ihrer Beschwerdeschrift zutreffend feststellt, Unterlagen vorhanden waren die deutlich auswiesen, wann welche Gelder an wen geflossen sind. Es hat sich nicht ein Prognoserisiko verwirklicht, vielmehr sind die Prozessaussichten dadurch verschlechtert worden, dass die Belege fehlen"

Leider wurde der Antrag der Gläubigerversammlung, den Verwalter daraufhin abzulösen, zurückgewiesen. Aber wir selbst dürfen doch nicht gegen den Verwalter zivilrechtlich vorgehen ( Gesamtschaden.) Was bleibt da ? Kassenstand ist nun null.
_________________
Helmut
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oeljustice
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Anmeldungsdatum: 17.05.2008
Beiträge: 27
Wohnort: Erfurt

BeitragVerfasst am: 29.05.08, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

...
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Helmut


Zuletzt bearbeitet von oeljustice am 29.05.08, 16:32, insgesamt 2-mal bearbeitet
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oeljustice
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Anmeldungsdatum: 17.05.2008
Beiträge: 27
Wohnort: Erfurt

BeitragVerfasst am: 29.05.08, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Es scheint da niemand ne Idee zu haben, ich finde es trotzdem zum Verzweifeln.

Wir haben den Bericht des Verwalters in dem steht dass die Stammeinlage nicht geleistet war und dass darüber hinaus aus den Unterlagen Zahlungen aus unerlaubten Handlungen nachzuvollziehen waren die insgesamt höher waren als die Summe aller festgestellten Gläubigerforderungen. Zudem diente die Verlegung des Geschäftssitzes der GmbH in ein leerstehendes Haus, mit der unsere Zwangsvollstreckung vereitelt wurde , auch laut Gutachten ausschließlich der Verschleierung der Vermögensverhältnisse. Darüber hinaus sind 125.000€ Festgeld aus der letzten Bilanz der GmbH spurlos verschwunden und die Kaufpreise der Häuser sind im Bericht teilweise nur halb so hoch wie in den Notarverträgen.

Der Verwalter hat absolut nichts gegen den GF unternommen, obwohl er offensichtlich privat solvent ist. Es ist sogar gerichtlich festgestellt das er alle Beweismittel im Original und unkopiert an den GF der Insolvenzfirma übergeben hat und sie seitdem nicht mehr auffindbar sind. Zwei Jahre haben wir gebraucht um daraufhin eine Gläubigerversammlung einberufen zu lassen. Wurde zuerst immer mit der Begründung abgelehnt, das dem Gericht bekannt sei dass alle Unterlagen weg sind. Auf Antrag von fünf Gläubigern wurde dann doch einberufen, der Ablösungsbeschluss aus wichtigem Grund wurde aber vom Gericht zurückgewiesen, weil ja nun ohne die Unterlagen nichts mehr zu holen ist.

Dagegen sofortige Beschwerde, sofortige weitere Beschwerde und Rechtsbeschwerde beim BGH, immer fristgerecht, formal richtig, aber in allen Instanzen auf unsere Kosten zurückgewiesen weil ja ein neuer Verwalter ohne die Unterlagen auch nichts machen könnte. Deshalb könnte ja auch der Alte im Amt bleiben, ist er heute noch.

Offensichtlich muss man die im Threadtitel gestellte Frage also nun doch mit ja beantworten.
Dann bleibt aber doch die Frage , was soll das Ganze, wäre es nicht billiger für den Staat, der nun den Verwalter auch noch bezahlen muss, die Geschäftsführer einfach beichten zu lassen und dann Absolution zu erteilen. Alternativ könnte man die GF natürlich auch als Verwalter einsetzen, in unserem Fall hätte er nichts anders machen müssen.
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Helmut
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report
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 29.05.08, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich hierbei vermutlich weniger um ein insolvenzrechtliches Problem sondern eher um eines der Anwaltshaftung.

Hier scheint nichts mehr zu kommen, ich verschiebe mal in das entsprechende Subforum.
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Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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oeljustice
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Anmeldungsdatum: 17.05.2008
Beiträge: 27
Wohnort: Erfurt

BeitragVerfasst am: 29.05.08, 21:46    Titel: Antworten mit Zitat

...Ist aber glaub ich dann doch wieder ein Problem mit dem Insolvenzrecht, denn laut Insolvenzordnung kann ein Einzelgläubiger nicht zivilrechtlich gegen den Verwalter vorgehen, das kann nur ein neu bestellter Insolvenzverwalter.

Auf den entsprechenden § 92 InsO Gesamtschaden hatten wir schon in der sofortigen weiteren Beschwerde ausdrücklich hingewiesen, das Urteil des Landgerichtes hatte aber trotzdem nur diese Möglichkeit für uns gesehen.
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Helmut
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 31.05.08, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

report hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich hierbei vermutlich weniger um ein insolvenzrechtliches Problem sondern eher um eines der Anwaltshaftung.
Warum das denn? Es geht doch um die Haftung des Insolvenzverwalters und nicht eines Anwalts, oder?
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oeljustice
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Anmeldungsdatum: 17.05.2008
Beiträge: 27
Wohnort: Erfurt

BeitragVerfasst am: 31.05.08, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

...sehe ich eigentlich auch so, er ist ja noch im Amt.

Ob ein neuer Verwalter ihn für den Nachweislichen Masseschaden haftbar machen könnte ist sicher fraglich. Wir sehen seine Sorgfaltspflicht durch diese unbestrittene Herausgabe verletzt, der Verwalter beruft sich aber darauf das er sich über die herausgabe eines "Kartons Verfahrensakten" eine Quittung vom GF der Schuldnerin unterschreiben lassen hat. Das diese Akten nun nicht mehr auffindbar seien wäre nicht sein Problem.
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 31.05.08, 18:22    Titel: Re: Darf ein Insolvenzverwalter alle Beweismittel herausgebe Antworten mit Zitat

oeljustice hat folgendes geschrieben::
1) Laut Gutachten hätten aus den darin nachweisbaren anfechtbaren Rechtshandlungen des GF und seines Bruders alle Gläubigerforderungen voll befriedigt werden können.
2) ... Stammeinlage nicht geleistet.
1) Was ist das für ein Gutachten? Hat der Gutachter die nicht auffindbaren Akten untersucht? Mit den Augen rollen
2) Dann dürften die Gesellschafter und ggf. Geschäftsführer für den fehlenden Teil der Einlage persönlich haften.
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oeljustice
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Anmeldungsdatum: 17.05.2008
Beiträge: 27
Wohnort: Erfurt

BeitragVerfasst am: 31.05.08, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ist das Gutachten des Verwalters für das Gericht, ob das Verfahren eröffnet werden sollte. Danach waren ca. 70.000 € aus unerlaubten Rechtshandlungen nachweisbar, darüber hinaus keine Stammeinlage geleistet. Das Überstieg die Summe aller angemeldeten Forderungen, weshalb der Verwalter empfahl das Verfahren zu eröffnen obwohl ( wegen der betrügerischen Verlegung des Geschäftssitzes) keine liquiden Mittel vorgefunden wurden. Wir haben eine Kopie dieses Gutachtens aus den Gerichtsakten angefordert und erhalten.

..Stammeinlage nicht geleistet, Privathaftung. Dachten wir auch und der GF ist mit seiner neuen Privatfirma und Grundeigentum liquide. Aber der Verwalter kann diese Privathaftung nicht mehr betreiben, weil er ja alle Unterlagen an den GF ausgehändigt hat. Die sind nun nicht mehr auffindbar.

Das war auch der Grund warum 2006 unser Antrag zur Einberufung einer Gläubigerversammlung vom Amtsgericht als zulässig weil mehr als 2/5 aller Forderungen aber unbegründet zurückgewiesen wurde, obwohl wir ausdrücklich auf das Urteil des OLG Celle 2W9/02 v.25.03.2002 hingewiesen hatten, nachdem das Gericht bei einem formal zulässigen Antrag keinen Ermessensspielraum zur Einberufung der GV hat.
Begründet wurde die Zurückweisung des Antrags damit, dass dem Gericht bekannt sei dass die Unterlagen nicht mehr auffindbar seien, dass laut Akten auch nachvollzogen werden könne dass eine Justizhauptwachtmeisterin des Gerichtes an den GF eine Quittung ohne Datum über den Erhalt eines Kartons Unterlagen zum Verfahren ausgestellt habe und dass diese Akten trotz mehrfacher gerichtsinterner Suche nicht mehr auffindbar seien. Daher sei unser Anliegen den Verwalter deshalb durch die Gläubigerversammlung ablösen zu lassen unbegründet weshalb er auf unsere Kosten zurückzuweisen sei.
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
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BeitragVerfasst am: 31.05.08, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

oeljustice hat folgendes geschrieben::
Stammeinlage nicht geleistet, Privathaftung. Dachten wir auch und der GF ist mit seiner neuen Privatfirma und Grundeigentum liquide. Aber der Verwalter kann diese Privathaftung nicht mehr betreiben, weil er ja alle Unterlagen an den GF ausgehändigt hat. Die sind nun nicht mehr auffindbar.
Die Einlage müssen gemäß § 19 GmbHG (das ist, nehme ich an, die Rechtsform der insolventen Gesellschaft) geleistet sein. Unterlagen hin oder her.

oeljustice hat folgendes geschrieben::
Begründet wurde die Zurückweisung des Antrags damit, dass dem Gericht bekannt sei dass die Unterlagen nicht mehr auffindbar seien, dass laut Akten auch nachvollzogen werden könne dass eine Justizhauptwachtmeisterin des Gerichtes an den GF eine Quittung ohne Datum über den Erhalt eines Kartons Unterlagen zum Verfahren ausgestellt habe und dass diese Akten trotz mehrfacher gerichtsinterner Suche nicht mehr auffindbar seien.
Also hat der GF die Unterlagen ordnungsgemäß dem Gericht abgegeben??
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oeljustice
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Anmeldungsdatum: 17.05.2008
Beiträge: 27
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BeitragVerfasst am: 01.06.08, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

....na ja, einen Karton Unterlagen zum Verfahren. Ist nirgendwo erfasst welche, können natürlich auch Zeitungsartikel gewesen sein. Wir vermuten der GF hat sich durch Abgabe von ein paar nichtssagenden Unterlagen von allen Verpflichtungen befreit, das würde erklären dass die gesuchten Geschäftsunterlagen bei Gericht nun nicht mehr auffindbar sind.

Damit hat sich natürlich auch erledigt, dass der Alleingesellschafter GF wegen der Stammeinlage haftbar zu machen wäre. Wir müssten ja dazu beweisen dass in dem Karton nicht die vorbildliche Buchführung, die zwar laut Gutachten schon ein Jahr vor Konkurs völlig eingestellt wurde, enthalten war.

Dashalb haben wir ja auch auf einem neuen Verwalter bestanden, gegenüber ihm wäre der GF in der Pflicht zu beweisen dass in dem Karton die vollständige Buchführung war. Ist aber nun leider endgültig anders entschieden.
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Helmut
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 01.06.08, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

oeljustice hat folgendes geschrieben::
Damit hat sich natürlich auch erledigt, dass der Alleingesellschafter GF wegen der Stammeinlage haftbar zu machen wäre. Wir müssten ja dazu beweisen dass in dem Karton nicht die vorbildliche Buchführung, die zwar laut Gutachten schon ein Jahr vor Konkurs völlig eingestellt wurde, enthalten war.
Ich bleibe erstmal bei meiner Meinung: Unterlagen hin oder her, aber die Gesellschafter müssen nachweisen, dass sie ihre Einzahlungen in die Stammeinlage geleistet haben, nicht umgekehrt.
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Dirty Uschi
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Beiträge: 688
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BeitragVerfasst am: 02.06.08, 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
oeljustice hat folgendes geschrieben::
Damit hat sich natürlich auch erledigt, dass der Alleingesellschafter GF wegen der Stammeinlage haftbar zu machen wäre. Wir müssten ja dazu beweisen dass in dem Karton nicht die vorbildliche Buchführung, die zwar laut Gutachten schon ein Jahr vor Konkurs völlig eingestellt wurde, enthalten war.
Ich bleibe erstmal bei meiner Meinung: Unterlagen hin oder her, aber die Gesellschafter müssen nachweisen, dass sie ihre Einzahlungen in die Stammeinlage geleistet haben, nicht umgekehrt.


dies muss differenziert gesehen werden. Liegt die Gründung der Gesellschaft schon 20 Jahre zurück, wäre der IV zur Frage der Nichterbringung des Einlage beweisbelastet, OLG...., muss ich mal nachsehen.
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Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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