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walter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 176
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Verfasst am: 25.11.08, 12:02 Titel: Landesbeamter im kommunalen Aufgabe wahrnehmen. |
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Hallo,
darf eigentlich ein Landesbeamter eine kommunale Aufgabe bei einer Kommune wahrnehmen ?
Gruss
Walter |
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Blaise FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.02.2005 Beiträge: 275
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Verfasst am: 25.11.08, 14:58 Titel: |
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Natürlich. Mir ist zumindest keine Rechtsvorschrift bekannt, dass unmittelbare Landesbeamte (Dienstherr Land) nicht die gleichen Aufgaben wie Kommunalbeamte (mittelbare Landesbeamte) wahrnehmen dürften. _________________ Blaise
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain) |
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Lionel Hutz Interessierter
Anmeldungsdatum: 18.01.2008 Beiträge: 16
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Verfasst am: 27.11.08, 16:43 Titel: |
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Bei einer Kommune (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) mit Sicherheit nicht. Dort sind nämlich nur Kommunalbeamte beschäftigt.
In Landratsämtern (= Behörde mit Doppelfunktion) ist es aber durchaus möglich, dass Landesbeamte Aufgaben des Landkreises und Kommunalbeamte staatliche Aufgaben wahrnehmen. Bestimmen kann dies der Landrat im Rahmen seines Direktionsrechts. |
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roger2102 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.06.2006 Beiträge: 800
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Verfasst am: 27.11.08, 17:51 Titel: |
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| Lionel Hutz hat folgendes geschrieben:: | Bei einer Kommune (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) mit Sicherheit nicht. Dort sind nämlich nur Kommunalbeamte beschäftigt. . |
Offensichtlich haben die Bayern den Begriff des mittelbaren und des unmittelbaren Beamten, so wie Blaise schon darauf hinwies, nicht eindeutig in ihrem Beamtengesetz definiert. Andere Länder als auch der Bund haben dies in ihren Gesetzen allerdings so bestimmt.
| Lionel Hutz hat folgendes geschrieben:: | | In Landratsämtern (= Behörde mit Doppelfunktion) ist es aber durchaus möglich, dass Landesbeamte Aufgaben des Landkreises und Kommunalbeamte staatliche Aufgaben wahrnehmen. Bestimmen kann dies der Landrat im Rahmen seines Direktionsrechts. |
Dies mag der Situation in Bayern geschuldet sein. Es gibt jedoch genügend Beispiele, wie Länder ihre Aufgaben konkretisieren, Stichwort Funktionalreform.
Gruß roger2102 _________________ "Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-) |
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walter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 176
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Verfasst am: 27.11.08, 18:49 Titel: |
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| roger2102 hat folgendes geschrieben:: | | Lionel Hutz hat folgendes geschrieben:: | Bei einer Kommune (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) mit Sicherheit nicht. Dort sind nämlich nur Kommunalbeamte beschäftigt. . |
Offensichtlich haben die Bayern den Begriff des mittelbaren und des unmittelbaren Beamten, so wie Blaise schon darauf hinwies, nicht eindeutig in ihrem Beamtengesetz definiert. Andere Länder als auch der Bund haben dies in ihren Gesetzen allerdings so bestimmt.
| Lionel Hutz hat folgendes geschrieben:: | | In Landratsämtern (= Behörde mit Doppelfunktion) ist es aber durchaus möglich, dass Landesbeamte Aufgaben des Landkreises und Kommunalbeamte staatliche Aufgaben wahrnehmen. Bestimmen kann dies der Landrat im Rahmen seines Direktionsrechts. |
Dies mag der Situation in Bayern geschuldet sein. Es gibt jedoch genügend Beispiele, wie Länder ihre Aufgaben konkretisieren, Stichwort Funktionalreform.
Gruß roger2102 |
Wie würde dies in NRW aussehen ? |
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Anton Reiser FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.11.2006 Beiträge: 359 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 27.11.08, 22:25 Titel: |
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walter fragte:
| Zitat: | darf eigentlich ein Landesbeamter eine kommunale Aufgabe bei einer Kommune wahrnehmen ? Wie würde dies in NRW aussehen ?
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In NRW stellt sich aus Sicht einiger Landesbeamten aktuell nicht die Frage, ob sie es dürfen, sondern dass sie es müssen. Das ergibt sich aus der seit Anfang des Jahres durch "Eingliederungsgesetz" des Landes bestimmten Zuordnung der Versorgungsverwaltung (Versorgungsämter)zu den Kommunen.
Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser |
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Hans Speicher FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 1063
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Verfasst am: 30.11.08, 19:26 Titel: |
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Ich darf Anton Reiser etwas ergänzen:
Durch das Landesgesetz sind sowohl die Aufgaben als auch die für die Aufgaben zuständigen Beamten per Gesetz auf die Kommunen übergegangen. Über die Rechtmäßigkeit dieses Dienstherrnwechsels will ich mich hier nicht näher auslassen.
D.h. die ehemaligen Landes- und jetzigen Kommunalbeamten nehmen Aufgaben der Kommune wahr - die zuvor Landesaufgaben waren.
Hans |
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walter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2005 Beiträge: 176
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Verfasst am: 30.11.08, 19:54 Titel: |
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| Hans Speicher hat folgendes geschrieben:: |
D.h. die ehemaligen Landes- und jetzigen Kommunalbeamten nehmen Aufgaben der Kommune wahr - die zuvor Landesaufgaben waren.
Hans |
Hallo Hans,
nicht ganz, mittlerweile haben zahlreiche Gerichte gegen eine Zwangskommunalisierung der Beamten entschieden (alle leider noch nicht Rechtskräftig). Außerdem sind zahlreiche Städte und Kommunen in einer Verfassungsklage gegen das Land NRW. Im weiteren gibt es mehrere Gutachten, die eine Versetzung zur Kommune als Verfassungswiderig angesehen werden.
Gruss
Walter |
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Hans Speicher FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.01.2005 Beiträge: 1063
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Verfasst am: 27.12.08, 19:34 Titel: |
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Hallo Walter,
das interessiert mich besonders die Rechtsstreitigkeiten.
Kannst du mir Fundstellen der erstinstanzlichen Urteile nennen (vermutlich ist beim OVG noch nichts angekommen).
Die tollen Gutachten kenn ich zum Teil. Das Land hat ja auch welche in Auftrag gegeben, die komischer Weise dir Auffassung des Landes NRW bestätigen.
Ob die Klage vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreich wird, da habe ich nicht so viel Hoffnung, dass sich an der Grundkonstellation etwas ändert, nämlich - die Aufgabe ist bei den Kommunen und die Beamten auch. Worüber die Kommunen mit Recht sauer sind, dass sie nur ungenügend finanziell entschädigt (oder bezahlt) werden. Und darum geht es ihnen doch im Kern. Die Aufgaben haben sie im Grunde ganz gerne übernommen.
Hans |
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