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Rechtsmittel gegen Kontenpfändung durch Finanzamt

 
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Lexxus88
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Anmeldungsdatum: 16.08.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 23:00    Titel: Rechtsmittel gegen Kontenpfändung durch Finanzamt Antworten mit Zitat

Das Finanzamt F hat eine unstrittige Forderung gegen den Steuerpflichtigen S. S hat diese Forderung an F bezahlt.
F vollstreckt diese bereits ausgeglichene Forderung durch Kontenpfändung nach A0 gegen S.
Welche Rechtsmittel kann S gegen diese unberechtigte Vollstreckung anwenden ?
Gibt es ein adäquates Rechtsmittel wie die Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO ?
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funny
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 520

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 07:04    Titel: Antworten mit Zitat

Der Sachverhalt scheint mir ein bißchen unklar, wenn die Forderung erledigt ist, wird das FA auch nicht pfänden, es sei denn, die Pfändung und die Zahlung haben sich überschnitten. Zur Klärung hilft immer ein Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter
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Lieben Gruss
funny
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William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943
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Lexxus88
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.08.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 07:47    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für diesen Hinweis !
Gehen wir fiktiv davon aus, dass die Lage sich wie oben geschildert darstellt, bleibt die Frage:
Welche Rechtsmittel kann S gegen diese unberechtigte Vollstreckung anwenden ?
Gibt es ein adäquates Rechtsmittel wie die Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO ?
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funny
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 520

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

uups da war noch was Winken

Also gegen diese fiktive Pfändung des Finanzamts kann man sich mit einem Einspruch wehren und den entsprechenden Zahlungsbeleg beifügen........wobei s.o., so ganz nachvollziehen kann ich den Sachverhalt nicht.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Pfändungs- und die Einziehungsverfügung des FA sind jeweils selbständige Verwaltungsakte. Statthafter Rechtsbehelf hiergegen ist der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dieser sollte mit einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 2, S. 3 AO) verbunden werden, da der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 18:21    Titel: Antworten mit Zitat

funny hat folgendes geschrieben::
uups da war noch was Winken

Also gegen diese fiktive Pfändung des Finanzamts kann man sich mit einem Einspruch wehren und den entsprechenden Zahlungsbeleg beifügen........wobei s.o., so ganz nachvollziehen kann ich den Sachverhalt nicht.


Na ich konstruier mal einen Fall, wie ich ihn mal erlebt hab ...
... ich hab ein Konto bei Bank A und eines bei Bank B sowie eine Zahlung ans FA zu leisten
... ich schick von Bank A ne Überweisung zum FA ab
... am gleichen Tag (oder zeitnah später) gibt das FA nen PfÜB auf und informiert
Bank B, da dieses Konto dem FA bekannt ist

Bank B hält den PfÜB aufrecht, bis die Info der Aufhebung vom FA kommt.

Tschau
Majo
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funny
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 520

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

@derblacky

das ist schon klar, aber wenn Zahlungseingang beim FA ist, wird, wenn keine Rückstände mehr bestehen, jede Pfändung aufgehoben...oder sollte ich besser sagen, es sollte..... Winken
und Bank B muss die Pfändung beachten, so lange sie keine Aufhebung hat
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Lexxus88
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Anmeldungsdatum: 16.08.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 23:04    Titel: Antworten mit Zitat

Für die zahlreichen Anregungen danke ich.
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TanteMüller
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Was passiert eigentlich, wenn ich ein gepfändetes Giro-Konto per sofort kündige ?

Schließlich ist es eine Sichteinlage und die Bank ist nach Satzung/AGB verpflichtet, innerhalb von 24 h auszuzahlen.

Gibt es da Praxisbeispiele ?
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Mahnman
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Was passiert eigentlich, wenn ich ein gepfändetes Giro-Konto per sofort kündige ?


Nachdem der Gläubiger, sei es durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, den auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank pfändet, dürfte die Kündigung dem Schuldner keine Vorteile bringen.
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 22:26    Titel: Antworten mit Zitat

TanteMüller hat folgendes geschrieben::

Schließlich ist es eine Sichteinlage und die Bank ist nach Satzung/AGB verpflichtet, innerhalb von 24 h auszuzahlen.


http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/052004/ge0405_re_AGB.pdf

Wo steht hier (das ist die AGB- Empfehlung für alle privaten Banken) diese Auszahlungspflicht? Also ich find da irgendwie nix Verlegen

Tschau
Majo
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