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Lexxus88 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 16.08.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 03.12.08, 23:00 Titel: Rechtsmittel gegen Kontenpfändung durch Finanzamt |
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Das Finanzamt F hat eine unstrittige Forderung gegen den Steuerpflichtigen S. S hat diese Forderung an F bezahlt.
F vollstreckt diese bereits ausgeglichene Forderung durch Kontenpfändung nach A0 gegen S.
Welche Rechtsmittel kann S gegen diese unberechtigte Vollstreckung anwenden ?
Gibt es ein adäquates Rechtsmittel wie die Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO ? |
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funny FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.08.2005 Beiträge: 520
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Verfasst am: 04.12.08, 07:04 Titel: |
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Der Sachverhalt scheint mir ein bißchen unklar, wenn die Forderung erledigt ist, wird das FA auch nicht pfänden, es sei denn, die Pfändung und die Zahlung haben sich überschnitten. Zur Klärung hilft immer ein Anruf beim zuständigen Sachbearbeiter _________________ Lieben Gruss
funny
Der Charakter eines Menschen lässt sich leicht daran erkennen, wie er mit Leuten umgeht, die nichts für ihn tun können.
William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943 |
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Lexxus88 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 16.08.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 04.12.08, 07:47 Titel: |
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Danke für diesen Hinweis !
Gehen wir fiktiv davon aus, dass die Lage sich wie oben geschildert darstellt, bleibt die Frage:
Welche Rechtsmittel kann S gegen diese unberechtigte Vollstreckung anwenden ?
Gibt es ein adäquates Rechtsmittel wie die Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO ? |
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funny FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.08.2005 Beiträge: 520
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Verfasst am: 04.12.08, 11:53 Titel: |
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uups da war noch was
Also gegen diese fiktive Pfändung des Finanzamts kann man sich mit einem Einspruch wehren und den entsprechenden Zahlungsbeleg beifügen........wobei s.o., so ganz nachvollziehen kann ich den Sachverhalt nicht. _________________ Lieben Gruss
funny
Der Charakter eines Menschen lässt sich leicht daran erkennen, wie er mit Leuten umgeht, die nichts für ihn tun können.
William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943 |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 04.12.08, 11:56 Titel: |
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Hallo,
die Pfändungs- und die Einziehungsverfügung des FA sind jeweils selbständige Verwaltungsakte. Statthafter Rechtsbehelf hiergegen ist der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dieser sollte mit einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 2, S. 3 AO) verbunden werden, da der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html |
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derblacky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.03.2006 Beiträge: 1243 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 04.12.08, 18:21 Titel: |
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funny hat folgendes geschrieben:: | uups da war noch was
Also gegen diese fiktive Pfändung des Finanzamts kann man sich mit einem Einspruch wehren und den entsprechenden Zahlungsbeleg beifügen........wobei s.o., so ganz nachvollziehen kann ich den Sachverhalt nicht. |
Na ich konstruier mal einen Fall, wie ich ihn mal erlebt hab ...
... ich hab ein Konto bei Bank A und eines bei Bank B sowie eine Zahlung ans FA zu leisten
... ich schick von Bank A ne Überweisung zum FA ab
... am gleichen Tag (oder zeitnah später) gibt das FA nen PfÜB auf und informiert
Bank B, da dieses Konto dem FA bekannt ist
Bank B hält den PfÜB aufrecht, bis die Info der Aufhebung vom FA kommt.
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht) |
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funny FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.08.2005 Beiträge: 520
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Verfasst am: 05.12.08, 08:08 Titel: |
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@derblacky
das ist schon klar, aber wenn Zahlungseingang beim FA ist, wird, wenn keine Rückstände mehr bestehen, jede Pfändung aufgehoben...oder sollte ich besser sagen, es sollte.....
und Bank B muss die Pfändung beachten, so lange sie keine Aufhebung hat _________________ Lieben Gruss
funny
Der Charakter eines Menschen lässt sich leicht daran erkennen, wie er mit Leuten umgeht, die nichts für ihn tun können.
William Lyon Phelps, amerik. Schriftsteller, 1865 - 1943 |
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Lexxus88 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 16.08.2007 Beiträge: 3
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Verfasst am: 17.12.08, 23:04 Titel: |
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Für die zahlreichen Anregungen danke ich. |
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TanteMüller Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 28.12.2008 Beiträge: 31
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Verfasst am: 28.12.08, 12:39 Titel: |
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Was passiert eigentlich, wenn ich ein gepfändetes Giro-Konto per sofort kündige ?
Schließlich ist es eine Sichteinlage und die Bank ist nach Satzung/AGB verpflichtet, innerhalb von 24 h auszuzahlen.
Gibt es da Praxisbeispiele ? |
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Mahnman FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.03.2006 Beiträge: 1537
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Verfasst am: 28.12.08, 13:52 Titel: |
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Zitat: | Was passiert eigentlich, wenn ich ein gepfändetes Giro-Konto per sofort kündige ? |
Nachdem der Gläubiger, sei es durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, den auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank pfändet, dürfte die Kündigung dem Schuldner keine Vorteile bringen. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam. |
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derblacky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.03.2006 Beiträge: 1243 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 28.12.08, 22:26 Titel: |
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TanteMüller hat folgendes geschrieben:: |
Schließlich ist es eine Sichteinlage und die Bank ist nach Satzung/AGB verpflichtet, innerhalb von 24 h auszuzahlen.
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http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/052004/ge0405_re_AGB.pdf
Wo steht hier (das ist die AGB- Empfehlung für alle privaten Banken) diese Auszahlungspflicht? Also ich find da irgendwie nix
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht) |
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