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Verfasst am: 29.12.08, 16:15 Titel: Überlassung eines gemieteten Parkplatzes
Durch meine Vermieterin (Genossenschaft) werden immer mehr bisher frei nutzbare Parkplätze vermietet und stehen dann oft leer. Andere Mieter sind dadurch immer länger auf Parkplatz-Suche.
Wie verhält es sich, wenn ein gemieteter Parkplatz für den Besuch frei gehalten wird und der Mieter mit seinem Fahrzeug zusätzlich öffentliche Parkplätze besetzt, weil er Zeit für die Suche hat ?
Darf er den Parkplatz anderen überlassen bzw. wie könnte das verhindert werden ?
Vielen Dank und ein gutes Neues Jahr.
Die Nutzungsüberlassung an Dritte ist von der Genehmigung des Vermieters b.z.w. vom Vertrag abhängig. - Allerdings kann irgendein Nachbar kaum wissen, ob die vorliegt, und obendrein geht ihn das auch nichts an; zumindest hat er keine 'Rechte' anzumelden. Er könnte also nur den Vermieter darauf ansprechen und hoffen, dass der sich dafür interessiert. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Verfasst am: 30.12.08, 10:57 Titel: Re: Überlassung eines gemieteten Parkplatzes
astar hat folgendes geschrieben::
Wie verhält es sich, wenn ein gemieteter Parkplatz für den Besuch frei gehalten wird und der Mieter mit seinem Fahrzeug zusätzlich öffentliche Parkplätze besetzt, weil er Zeit für die Suche hat ?
Darf er den Parkplatz anderen überlassen bzw. wie könnte das verhindert werden ?
Hier gibt es 2 verschiedene Aspekte...
Der Mieter ist zur Nutzung der Mietsache berechtigt, keinesfalls aber verpflichtet. Wenn der Stellplatzmieter sein Fahrzeug im öffentlichen Bereich parken möchte, kann ihn niemand daran hindern.
Der andere Aspekt ist die Frage der Gebrauchsüberlassung an Dritte. Dazu benötigt der Mieter - Karsten hat bereits darauf hingewiesen - die Erlaubnis des Vermieters.
Bei einer Überlassung des Stellplatzes an einen Besucher wird allerdings zunächst zu klären sein, ob überhaupt eine Gebrauchsüberlassung an Dritte vorliegt. Soweit es sich tatsächlich um einen Besuch handelt, kann der Mieter einen Besucher jederzeit, ebenso wie die Mitbenutzung der Wohnung, erlaubnisfrei auch die Nutzung des Stellplatzes überlassen. Es muss sich aber alles im Rahmen eines Besuchs abspielen und es darf nicht zu einer Gebrauchsüberlassung an Dritte werden. Die Abgrenzung im Einzelfall kann durchaus schwierig sein.
Wie eigentlich immer - auch dies hat Karsten schon erwähnt - geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Andere Mieter geht das ganze schlicht und einfach nichts an.
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