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Verfasst am: 28.12.08, 10:14 Titel: Wann steht mir PKH zu?
Hallo zusammen
Wie bereits in anderen Beiträgen beschrieben benötige ich um meine Klage wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung geltend machen zu können. Das Problem ist, das es sich bei dem Klageantrag beim Landgericht durch den Rechtsanwalt finanzielle Probleme gibt, weil er um die Beweise die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das Gericht, Unterlagen die in einer Fremdsprache vorliegen übersetzen lassen muß. Durch die komplexität und dadurch Arbeitsiintensiv, ist es ihm nich möglich ohne einen Vorschuß die Klage einzureichen. Durch Recherche im Internet bin ich auf ein Grundsatzurteil gestoßen.
BVerfG, 2 BvR 569/01 vom 10.8.2001, Absatz-Nr. (1 - 29). unter Absatz 13
wird festgestellt, ich zitiere auszugsweise:
Hänge die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage ab, so laufe es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffne nämlich dem Unbemittelten ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung seines eigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren werde nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst gebildet habe, zu überdenken. Abs 14 Hänge die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage ab, so laufe es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffne nämlich dem Unbemittelten ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung seines eigenen Rechtsstandpunktes. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren werde nicht selten Anlass bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst gebildet habe, zu überdenken.
und so weiter.
Ich habe deshalb das Langericht, bezugnehmend auf dieses Verfassungsgerichtsurteil angeschrieben. Ich habe außerdem den Brief meines Anwaltes beigelegt, in dem er schrieb, das es wegen der Arbeitsintensivität, Komplexität und Kostenintensive Übersetzungskosten ohne einen Kostenvorschuß nicht möglich ist, das er das Mandat übernimmt.
Das Landgericht hat mir eine Frist bis 31.01.09 gestellt, um meinen Vortrag zu ergänzen, weil er so als nicht ausreichend beurteilt wurde.
Meine Frage die ich hier zur Diskussion stellen möchte:
- inwieweit ist das Landgericht an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom
Inhalt her gebunden?
- Ist trotz Beurteilung des Bundesverfassungsgerichtes über die Vergabe von
Prozeßkostenhilfe mein Antrag zum scheitern verurteilt, weil mr die finanziellen
Möglichkeiten einer optimalen Klageeinreichung fehlen, damit das zuständige
Landgericht eine Beurteilung der Prozeßaussichten prüfen kann.
- Welche Möglichkeiten sieht das Gesetz in meinem Fall vor
- kann ich obwohl Anwaltszwang beim Landgericht einen Klageantrag zur Beurteilung
der Erfolgsaussichten einreichen und wenn ja, inwieweit kann der Klageantrag nach
Gewährung der Prozeßkostenhilfe noch von meinem Rechtsanwalt verändert werden. - und inwieweit kann mir als Laien zugemutet werden, einen Klageantrag in der
vorgeschriebenen Form vorzulegen ohne ausreichende rechtliche Vorbildung. Ich kann
nicht verstehen, das ich trotz vorliegender Beweise und Zeugenaussagen meinen
Antrag in der vorgegebenen Art nicht vorlegen kann und dadurch ich mein gesamtes
Vermögen verliere, weil ich die finanziellen Mittel für die Beurteilung des Sachverhaltes
nicht aufbringen kann.
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