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Händler A betreibt einen Gebrauchtwagenhandel. Da kommt es manchmal dazu, dass Käufer und andere Händler Autos auf dem Gelände abstellen, weil sie z.B. von dort aus verfrachtet werden sollen. Miete und Zeitraum werden nur mündlich vereinbart und oftmals flexibel gehandhabt.
Händler B hat vor vier Monaten ein Fahrzeug dort abgestellt, ursprünglich für einen vereinbarten kürzeren Zeitraum, hat sich aber einfach dann nicht mehr blicken lassen. Vereinbart waren mündlich 50,- Euro für einen Monat. Nachdem Händler A ihn nach drei Monaten darauf aufmerksam gemacht hat, das inzwischen 150,- Euro fällig wären und das Fahrzeug erst nach Zahlung der Miete das Gelände verlassen dürfe, versuchte Händler B zu verhandeln und zog das ganze einen weiteren Monat hinaus.
Fragen:
Was darf Händler A tatsächlich an Miete verlangen? Gibt es "Standardsätze" für solche Fälle?
Welche Chancen hätte Händler A vor Gericht und darf er das Fahrzeug wirklich einbehalten, solange die Miete nicht gezahlt ist?
Mündlich geschlossene Verträge sind durchaus wirksam. Der Mietzins ist eine Sache der freien Vereinbarung, Richtwerte gibts da nicht, 50 Euro dürften sicher nicht unangemessen sein. Zukünftig sollte man doch in solchen Fällen einen schriftlichen Mini-Vertrag machen.
Dem Vermieter steht ein Vermieterpfandrecht nach den §§ 562 ff. BGB zu, er kann bis zur Begleichung der Mietschulden den gepfändeten Gegenstand zurückbehalten.
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