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Verfasst am: 26.12.08, 15:56 Titel: Grundstückskauf: Vorkaufsrecht der Stadt - Notarkosten
Hey!
A und B haben ein Haus in X-hausen gekauft. Aus dem GB wussten sie, dass die Stadt ein Vorkaufsrecht hat.
Der Kauf wurde vor dem Notar N abgewickelt, welcher mitteilte, dass eine zweiwöchige "Einspruchsfrist" für den Vorkausfberechtigten bestünde.
Drei Tage nach Ablauf der Frist kommt ein Schrieb der Stadt, dass sie das VKR ausüben wollen und eine Stellungnahme forderten.
Frage nun zunächst: Stimmt diese 2 Wochen Frist?? Im Netz hat der B was von 2 Monaten gelsen....
A und B haben schon ordentlich Geld für den Notar, Eintragung der Vormerkung im Gb etc gezahlt - ist dies nun futsch oder gibts das von der Stadt zurück?
Ergänzung:
das Vorkaufsrecht ergibt sich nach §§ 24 ff BauGB.
Was ist genau unter "Wohl der Gemeinde" zu verstehen?
A und B haben bereits einen Grundsteuerbescheid (nach Abschluss des notariellen KV) bekommen - muss dieser auch ausgeglichen werden, wenn sie nicht Eigentümer des Grundstückes werden?
Verfasst am: 27.12.08, 18:48 Titel: Re: Grundstückskauf: Vorkaufsrecht der Stadt - Notarkosten
ratlos44 hat folgendes geschrieben::
.... Der Kauf wurde vor dem Notar N abgewickelt, welcher mitteilte, dass eine zweiwöchige "Einspruchsfrist" für den Vorkausfberechtigten bestünde.
Drei Tage nach Ablauf der Frist kommt ein Schrieb der Stadt, dass sie das VKR ausüben wollen und eine Stellungnahme forderten.
Frage nun zunächst: Stimmt diese 2 Wochen Frist?? Im Netz hat der B was von 2 Monaten gelsen....
A und B haben schon ordentlich Geld für den Notar, Eintragung der Vormerkung im Gb etc gezahlt - ist dies nun futsch oder gibts das von der Stadt zurück?
2 Wochen ist falsch. Auch "Einspruchsfrist" ist falsch.
Ein Vorkaufsberechtigter hat eine 2-monatige Überlegensfrist, d.h. er kann es sich 2 Monate überlegen, ob er das Vorkaufsrecht ausübt oder nicht. Die 2-Monatsfrist beginnt ab dem Tag der Zustellung zu laufen. Deshalb wird einem Vorkaufsberechtigten der Kaufvertrag mit der entsprechenden Rechtsbelehrung auch per Einschreiben zugestellt.
Wird das Vorkaufsrecht ausgeübt, so ist der "Käufer" aus dem Vertrag hinausgeschossen - und der Vorkaufsberechtigte ist drin.
Der Vorkaufsberechtigte steigt in den Vertrag ein mit allen Vertragsbedingungen und hält den ehemaligen "Käufer" von allen Kosten frei. Dazu gehören neben Notarkosten, ggf.Maklergebühren und Gerichtskosten (Grundbuchamt) selbstverständlich auch die Grunderwerbsteuer.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Gehe ich dann hinsichtlich der Grunderwerbssteuer nicht vorsorglich in Widerspruch mit dem Begründung, das mit Schreiben vom ... die Stadt ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt ?!
Denn die Stadt wird keine Grunderwerbssteuer zahlen. Wenn so ein Bescheid erst rechtskräftig ist wird es schwieriger diesen aufzuheben, oder wie seht ihr das ?!
..... A und B haben bereits einen Grundsteuerbescheid (nach Abschluss des notariellen KV) bekommen ....
Da habe ich meine Zweifel. Ein Grundsteuerbescheid wird immer erst nach erfolgter Eigentumsumschreibung an den Käufer verschickt - und selbst dann dauert es noch lange, denn die Grundsteuer wird i.d.R. nur einmal im Jahr umgestellt.
Hier dürfte vermutlich die Grunderwerbsteuer gemeint sein. Nachdem klar ist, daß ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird, kann natürlich dem Grunderwerbsteuerbescheid widersprochen werden. Falls schon bezahlt wurde, bezahlt das Finanzamt das Geld zurück.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 28.12.08, 17:31 Titel:
wenn A u. B jetzt sagen wir bieten dem VK x.xxx€ mehr, muss die gemeinde "mitziehen" od. kann sie sagen wir kaufen zu den alten konditionen? _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
wenn A u. B jetzt sagen wir bieten dem VK x.xxx€ mehr, muss die gemeinde "mitziehen" od. kann sie sagen wir kaufen zu den alten konditionen?
Nein, gem. § 464 Abs. 2 BGB, der für das gemeindliche Vorkaufsrecht entsprechend angewendet wird, kommt der Vertrag mit dem Vorkaufsberechtigten zu den urpsprünglich vereinbarten Konditionen zustande (alles andere würde das Vorkaufsrecht ja auch faktisch bedetungslos machen).
Nach meinem Dafürhalten hätte der Notar den Kauf gar nicht abwickeln dürfen, solange - innerhalb der gesetzlichen Fristen - eine Negativbescheinigung hinsichtlich des gesetzlichen Vorkaufsrechtes der Stadt nicht vorliegt.
Die notariellen Pflichten, insb. das Vorgehen im Zusammenhang mit der Negativbescheinigung ergeben sich aus dem, was die Parteien vereinbart haben. Es kommt also darauf an, was im Vertrag steht.
Fraglich könnte hier aber sein, ob der Notar über das Vorkaufsrecht und die hiermit verbundenen Risiken, so man den Vertrag trotzdem vorher durchführt, belehrt hat. So er dies getan hat, steht es den Parteien frei, wie sie den Vertrag gestalten und welche Anweisungen sie dem Notar geben.
Da wir weder den Vertragsinhalt kennen noch wissen, welche Belehrungen erfolgt sind, können wir das natürlich nicht beurteilen.
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