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Eigentumssicherung

 
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juliusmaximus
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Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 12:09    Titel: Eigentumssicherung Antworten mit Zitat

Hallo
Wir haben ein bebautes Grundstück gekauft. Das Geld wurde an den Gläubiger allerdings vom Notar nicht weitergegeben da er die Zwangsverwaltung noch nicht aufgehoben hat. Nun haben wir erfahren das sich auf dem Grundstück bereits unbekannte Leute herum trieben und auch diverses Holz welches im Carport gelagert wurde gestohlen haben. Auch wurde bereits am Gartenhaus versucht einzubrechen. An unserem dort abgestellten Anhänger wurde die Plane offensichtlich geöffnet. Das Objekt wird zwangsverwaltet und wurde uns noch nicht übergeben. Wer haftet für den entstandenen Schaden? Wir haben das Objekt sowie auch das Zubehör wie das Holz und einige auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände gekauft. Der Verwalter fühlt sich nicht zuständig, wir finden er ist als Verwalter dafür verantwortlich das sich das Objekt nicht verschlechtert oder Sachen entfernt werden.
Laut Notarvertrag ist der Verkäufer verantwortlich für die ordentliche Instandhaltung. Gehört dazu auch ein angemessen gemähter Rasen? So wie es im Moment aussieht wurde seit Beginn der Zwangsverwaltung nichts getan. Das wäre für uns zwar erstmal nebensächlich aber interessant zu wissen.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 13:26    Titel: Re: Eigentumssicherung Antworten mit Zitat

juliusmaximus hat folgendes geschrieben::
..... An unserem dort abgestellten Anhänger wurde die Plane offensichtlich geöffnet. Das Objekt wird zwangsverwaltet und wurde uns noch nicht übergeben.

Da das Objekt noch nicht an den Käufer übergeben wurde, darf der Käufer dort noch keinen Anhänger abstellen. Auch wenn der Verkäufer nichts dagegen hat, daß der Käufer schon vor dem Besitzübergang Holz einlagert und Anhänger abstellt, so übernimmt der Verkäufer dafür keine Haftung. Er duldet allenfalls, daß der Käufer auf dessen eigenes Risiko einen Anhänger abstellt.
MfG
Lucky
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juliusmaximus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Das Holz hat der Vorbesitzer dort eingelagert und gehört zum mit verkauften Zubehör wie auch Gartengeräte an die wir, allerdings auch nicht kommen da sie im noch verschlossenen Gartenhaus lagern. Dieses Zubehör wurde in bar an den Verkäufer bezahlt befindet sich aber noch im Objekt.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

juliusmaximus hat folgendes geschrieben::
Das Holz hat der Vorbesitzer dort eingelagert und gehört zum mit verkauften Zubehör wie auch Gartengeräte an die wir, allerdings auch nicht kommen da sie im noch verschlossenen Gartenhaus lagern. Dieses Zubehör wurde in bar an den Verkäufer bezahlt befindet sich aber noch im Objekt.

Mitverkauftes Zubehör, d.h. also im Kaufvertrag erwähnt?
Weiß der Zwangsverwalter davon? Vielleicht erhebt er Anspruch auf den Kaufpreis?
Ein Zwangsverwalter könnte das "bezahlen in bar" vielleicht als Unterschlagung betrachten. Insbesondere dann, wenn das "gegen bar verkaufte" gar nicht im Eigentum des Verkäufers war.
Die "unbekannten Leute", die sich auf dem Grundstück herum trieben, könnten Gläubiger gewesen sein, die sich ihr Eigentum zurück holen wollten. (Lieferant bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware).
Vielleicht hat der Zwangsverwalter die Plane am Anhänger geöffnet.

Ich empfehle dringend, erst nach erfolgtem Nutzen-Lasten-Übergang das Grundstück zu betreten und dort Sachen abzustellen, denn es ist ja nicht gesichert, daß der Käufer das Haus auch tatsächlich bekommt. Da ein Zwangsverwalter bestellt wurde, hat der Verkäufer Schulden. Einer der Gläubiger könnte eine Zwangssicherungshypothek ins Grundbuch eintragen lassen. Dadurch reicht der Kaufpreis nicht mehr für die Lastenfreistellung. Der Kaufvertrag müsste rückabgewickelt werden, bzw. das Haus könnte in der Zwangsversteigerung landen. Wenn ein anderer überbietet, ist das Haus weg - und juliusmaximus hätte Gartengeräte gekauft, die er nun nicht mehr braucht.
Das alles könnte sein - aber es muss nicht sein. Es ist wichtig, immer einen Schritt nach dem anderen zu machen. Erst Kaufvertrag, dann Lastenfreistellung und Auflassungsvormerkung, dann Kaufpreiszahlung, dann Besitzübergabe (Nutzen-/ Lasten-Übergang), dann Eigentumsumschreibung im Grundbuch (Auflassung), dann Gartengeräte in bar bezahlen usw. Wenn man den dritten Schritt vor dem zweiten macht, kann man auf den Bauch fallen. Man kann aber auch Glück haben und gerät noch nicht mal ins Stolpern.
In unserem fiktiven Fallbeispiel wollen wir mal Letzteres hoffen.
MfG
Lucky
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juliusmaximus
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2008
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 00:17    Titel: Antworten mit Zitat

Fiktiv gesehen wurde die Reihenfolge bis zur Kaufpreiszahlung korrekt eingehalten. Die Aufhebung der Zwangsverwaltung wurde beantragt, ist aber noch nicht abgeschlossen. Der Verwalter hat die Ankündigung des Gläubigers erhalten, besteht aber auf den endgültigen Bescheid des Amtsgerichts um es uns zu übergeben. Verstehen können wir das nicht aber es wird wohl sein gutes Recht sein. Im Kaufvertrag ist das Zubehör als zusätzlicher Vorgang beurkundet sowie auch das wir die offene Grundsteuer bezahlt haben und das nicht vom Kaufpreis abgezogen wird. Der Verwalter war damit einverstanden was auch eingetragen wurde.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

juliusmaximus hat folgendes geschrieben::
..... Im Kaufvertrag ist das Zubehör als zusätzlicher Vorgang beurkundet ........Der Verwalter war damit einverstanden was auch eingetragen wurde.

Na dann ist ja alles bestens.
MfG
Lucky
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