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Verfasst am: 30.12.08, 19:07 Titel: zuständiges Gericht bei höherem Hilfsantrag
A verklagt B auf Herausgabe einer Ware (Sonderposten), Wert 3.000,- €.
Der Klageantrag beinhaltet den hilfsweisen Antrag, den B auf Zahlung von 3.000 € Schadensersatz für die Ware + 7.000 € entgegangen Gewinn, also 10.000 € zu verurteilen, falls der die Ware nicht binnen gerichtlich gesetzter Frist herausgibt.
Bleibt die Sache beim Amtsgericht?
Wird der Gerichtskostenvorschuss aus den 3.000,- oder aus den 10.000,- berechnet? _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Nein, die Sache geht zum Landgericht. Die sachliche Zuständigkeit bemisst sich nach dem höheren Streitwert der beiden Anträge.
§ 5 ZPO, der den Zuständigkeitsstreitwert regelt, gilt nur für kumulative Klagenhäufungen, nicht für eventuelle.
Ist der Hilfsantrag höherwertiger als der Hauptantrag, fällt er in die Zuständigkeit des Landgerichts, während der Hauptantrag isoliert betrachtet vor dem Amtsgericht verhandelt werden müsste. In diesem Fall begründet der höhere Streitwert die Zuständigkeit, weil das angerufene Gericht für den gesamten Rechtsstreit entscheidungsbefugt sein muss. Für die Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts ist bei echten eventuellen Klagenhäufungen also nur der höhere Wert der beiden Anträge maßgebend.
Bzgl. der Gerichtskosten bin ich mir nicht sicher, tippe aber auf 3.000 als Bemessungsgrundlage. Denn zu dem Hilfsantrag kommt es ja nicht in jedem Fall, sondern nur bei Eintritt der Bedingung.
Edit: Vielleicht wird meine Vermutung von § 45 I 2 GKG untermauert. In § 45 GKG heißt es:
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
Edit 2: ja, sollte stimmen, was ich schrieb. Thomas/Putzo § 5 Rn. 6.
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