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Beschwerde gegen Urteil Sozialgericht wird wo bearbeitet ?

 
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donnervogel5051
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Anmeldungsdatum: 30.12.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 30.12.08, 22:29    Titel: Beschwerde gegen Urteil Sozialgericht wird wo bearbeitet ? Antworten mit Zitat

Eine Beschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil am Sozialgericht ist an das nächst höhere Gericht das LSG weiter geleitet worden .
Zunächst wurde die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urtel als Revisionsantrag der 2. Instanz verstanden bis zu meiner schriftlichen Berichtigung .
Auf einmal wird sie neuzeitlich als Nichtzulassungsbeschwerde zur abgewiesenen Revision gewertet , die ich nicht beantragt habe . Dieses habe ich dem Gericht , dem Berichterstatter auch noch einmal ausführlich erklärt .

Trotzdem will dieser Berichterstatter am LSG im Rahmen der bei diesem Richter 500 Euro (in Wirklichkeit sind es ja mittlerweile 750 )Revisionsannahme dem ihm vorgestellten Richter diese Nichtzulassungsbeschwerde von mir , die ich so nicht geschrieben habe vorlegen zur Entscheidung . Im Falle einer Tätigkeitsklage habe ich in einem Urteil aus den neuen Bundesländern gelesen , würde meine nicht beantragte Revision abgewiesen .

Da es sich aber , wenn ich statt mener Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil in Revision gehen würde um eine Ermessensentscheidung handelte , wäre es eine grundsätzliche Klärung im Antrag "Anrecht auf .... " und die Angelegenheit würde normalerweise sogar die zweite Instanz überspringen und die Revision , so ich sie denn beantragt hätte am BSG statt finden .

Da es sich erstinstanzlich um einen Verfahrensfehler handelte , könnte somit durch die Beschwerde das Verfahren wieder in die erste Instanz zurück verwiesen werden , was mir ja völlig ausreicht .

Wo kann man diese Vorgänge an Sozialgerichten nachlesen , also die mal laienhaft ausgedrückt die Gerichtsordnung , Verfahrensweise normal in solchen Fällen ? Also so wie die ZPO bei AG oder LG .
Und wie sind diese von mir beschriebenen Verschachtelungen zueinander der zwei Gerichte in der Arbeitsweise bzw in der Bearbeitung einer Beschwerde zu einem unter geordneten Gericht normalerweise ?
Kann ein Richter aus einer Beschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision machen , wenn ich als Kläger dagegen bin ?
Angeblich soll mein verflossener Anwalt die Anweisung zur Revision gegeben haben am Telephon -- daß das so zu verstehen ist . Aber das stimmt auch nicht . Dem LSG Berichterstatter liegt ein Schreiben meines verflossenen Anwaltes nach Mandatsentzug vor , daß er , mein Anwalt dem Vorschlag des Richters am Telephon folgen würde , die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil aufrecht zu erhalten und somit zunächst auf Revision zu verzichten . Dieses Anschreiben an mich von meinem verflossenen Anwalt liegt dem zuständigen Berichterstatter am LSG vor .

Wie kann man dieses Durcheinander wieder entheddern , sodaß der eigentliche Tenor im Gegensatz zur Wunschvorstellung des Beklagten -- die sind ganz begeistert von dieser Wende und haben auch bereits in diese Kerbe geschlagen Landkreis --, die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil wieder zum Vorschein kommt .
Es handelt sich um eine grundsätzliche Sache . Ein Antrag beim Landkreis auf Berechtigung auf Umzugsbeihilfe - wobei die Betonung auf Berechtigung liegt . Das erstinstanzliche Urteil ist in der Begründung ebenfalls auf Berechtigung auf Umzugsbeihilfe meinem Antrag gefolgt.
Nunmehr versucht der Beklagte den Tenor des Urteils und meiner Beschwerde in der Form zu verändern , daß der Antrag zu Berechtigung auf Umzugsbeihilfe vor dem Umzug übersprungen wird und der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Rechnungen zum Umzug in den Vordergrund stellt . Das ist ihm auch geglückt einschlich richterlicher Berichterstatter am LSG. Das nur mal zum besseren Verständnis in kurzen Sätzen.
Wo kann ich das nachlesen mit dem Werdegang einer Beschwerde ? In wie weit sich dieser Berichterstatter am LSG an die Anträge des Klägers halten muß ? Wie ist da die Rechtslage ?
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 02:36    Titel: Re: Beschwerde gegen Urteil Sozialgericht wird wo bearbeite Antworten mit Zitat

donnervogel5051 hat folgendes geschrieben::

Wo kann man diese Vorgänge an Sozialgerichten nachlesen , also die mal laienhaft ausgedrückt die Gerichtsordnung , Verfahrensweise normal in solchen Fällen ? Also so wie die ZPO bei AG oder LG .


Im Sozialgerichtsgesetz: http://bundesrecht.juris.de/sgg/BJNR012390953.html

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem SGG und der ZPO ist, daß das Gericht beim Verfahren nach dem SGG selbst herausfinden muß, um was es eigentlich geht. Es kann also auch zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger etwas anderes meinte, als er eigentlich sagte. Oder daß Umstände relevant sind, die von keiner der Parteien erwähnt wurden.

Wenn man das Sozialgerichtsgesetz nicht kennt, wäre es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Falls der bisherige verstoben ist, erkundige man sich, wer dessen Verfahren übernommen hat.
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 10:35    Titel: Re: Beschwerde gegen Urteil Sozialgericht wird wo bearbeite Antworten mit Zitat

donnervogel5051 hat folgendes geschrieben::
Eine Beschwerde gegen ein erstinstanzliches Urteil am Sozialgericht ist an das nächst höhere Gericht das LSG weiter geleitet worden .


Das ist bereits missverständlich. Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht einem unterlegenen Beteiligten grundsätzlich erst einmal nicht die Beschwerde, sondern die Berufung zum Landessozialgericht offen (§ 143 Sozialgerichtsgesetz, s. jedoch die Ausnahmen in § 144 Sozialgerichtsgesetz). Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht oder dem Sozialgericht einzulegen (§ 151 Sozialgerichtsgesetz).
Die Beschwerde ist gegen ein Urteil als solches gar nicht möglich, denn § 172 SGG bestimmt ausdrücklich:
Code:
„Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“.

Ausdrücklich also: Keine "Beschwerde" gegen Urteile. Es gibt zwar Ausnahmen, aber die Regel sagt erst einmal etwas anderes. Man müsste also zunächst herausfinden, ob diese Beschwerde (nicht Berufung!) überhaupt möglich und zulässig war.

Nun kann ich ja mal ein wenig spekulieren aufgrund der etwas wuseligen Angaben:
Möglicherweise geht es Dir um eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG. Das ist aber ein Rechtsmittel, welches sich nicht gegen das Urteil richtet, sondern gegen die (weitere) Entscheidung, die Berufung gegen dieses Urteil nicht zuzulassen. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann dann tatsächlich – und da ist nun dieses Wort - durch das Rechtsmittel der „Beschwerde“ angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen.
Dazu bestimmt das Gesetz dann im Weiteren:
Code:

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Sozialgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

Vor allem der Absatz 5 ist wichtig. Dazu gleich noch was.

donnervogel5051 hat folgendes geschrieben::
Zunächst wurde die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urtel als Revisionsantrag der 2. Instanz verstanden bis zu meiner schriftlichen Berichtigung .



Hier gehen bei dir erneut die Begrifflichkeiten durcheinander, was es schwer verständlich macht.
Das sozialgerichtliche Verfahren kennt jedenfalls drei Instanzen:

- das Klageverfahren vor den Sozialgerichten (§ 8 Sozialgerichtsgesetz)
- die Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (§ 29 Sozialgerichtsgesetz)
- das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (§ 39 Sozialgerichtsgesetz).

donnervogel5051 hat folgendes geschrieben::
Auf einmal wird sie neuzeitlich als Nichtzulassungsbeschwerde zur abgewiesenen Revision gewertet , die ich nicht beantragt habe . Dieses habe ich dem Gericht , dem Berichterstatter auch noch einmal ausführlich erklärt .


Ich weiß ja nicht, was Du da „erklärt“ haben willst, denn schon dieser Satz hier von Dir wäre erklärungsbedürftig. Im Unterschied zur allgemeinen Statthaftigkeit der Berufung ist die Revision zum Bundessozialgericht jedenfalls nur dann möglich, wenn sie entweder vom Landessozialgericht in seinem Urteil oder vom Bundessozialgericht durch besonderen Beschluss im Einzelfall zugelassen wird (§ 160 SGG). Als Revisionsgründe kommen dabei nur die Klärungsbedürftigkeit grundsätzlicher Rechtsfragen oder erhebliche Verfahrensmängel in Betracht.
Eine Revision konnte man jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren und nach einem Urteil der I. Instanz nicht beantragen – es sei denn, dass wir hier von dem selteneren Ausnahmefall der Sprungrevision nach § 161 SGG reden:
Code:
[Sprungrevision]
(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Das würde dann allerdings das Chaos komplettieren…

donnervogel5051 hat folgendes geschrieben::
Trotzdem will dieser Berichterstatter am LSG im Rahmen der bei diesem Richter 500 Euro (in Wirklichkeit sind es ja mittlerweile 750 )Revisionsannahme dem ihm vorgestellten Richter diese Nichtzulassungsbeschwerde von mir , die ich so nicht geschrieben habe vorlegen zur Entscheidung .

Der Beschwerdewert für Berufungen, die Geld-, Sach- oder Dienstleistungen betreffen, ist gem. § 144 Abs. 1 SGG für natürliche Personen von bisher 500 € auf 750 € angehoben worden. Ob diese Änderung rückwirkend auch für Altfälle vor der Gesetzesänderung gilt, müsste ggf überprüft werden.

Was Du „nicht“, „so nicht“ oder sonstwie geschrieben haben willst, und was Du tatsächlich geschrieben, hast weiß hier ja keiner. Tatsache ist aber doch wohl, dass Du Dich in irgend einer Weise beim Gericht über das erstinstanzliche Urteil beschwert hast. Und damit müssen die irgendwas machen, liegenlassen geht nicht.

Wenn aber nun (was wir zwar nicht wissen, aber möglich erscheint…) die Berufung nicht zugelassen war, was soll das arme LSG denn dann anderes machen, als nachzudenken, wie dies gemeint gewesen sein könnte. Dazu gehört, zu überlegen, ob Dein Schreiben als (mgw. unzulässige?) Berufung, als eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG, oder als eine (mgw. unzulässige?) Sprungrevision nach § 161 SGG oder als was-weiß-ich-denn anzusehen wäre. Da bei dir die Begrifflichkeiten aber fröhlich durcheinanderpurzeln, und Du selbst hier nicht genau schreibst, was Du eigentlich vom LSG willst, muß das LSG nun Dein Schreiben „auslegen“. Dazu siehe auch den Hinweis von FM.


donnervogel5051 hat folgendes geschrieben::
Im Falle einer Tätigkeitsklage habe ich in einem Urteil aus den neuen Bundesländern gelesen , würde meine nicht beantragte Revision abgewiesen .

Wenn Du ernsthaft hier Urteile diskutieren willst, solltest Du wenigstens angeben, auf welches Urteil (Gericht, Entscheidungsdatum, Aktenzeichen) Du Dich beziehst. Ansonsten ist das alles Stochern im Nebel. Im Übrigen würde mich interessieren, was Du unter einer „Tätigkeitsklage“ verstehst.


donnervogel5051 hat folgendes geschrieben::
Da es sich aber , wenn ich statt mener Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil in Revision gehen würde […]

Man sucht sich ein Rechtsmittel nicht einfach aus dem Katalog aus. Es ist entweder zulässig, oder unzulässig. Zulässiges Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil ist die Berufung und nicht die Beschwerde oder die Revision; die Revision geht zum BSG und ist wiederum nur in Ausnahmefällen möglich, wenn – siehe oben und anderswo im SGG. Es besteht dazu übrigens Vertretungszwang, etwa durch einen Rechtsanwalt. Das kann man nicht selber machen.

donnervogel5051 hat folgendes geschrieben::
[…]um eine Ermessensentscheidung handelte , wäre es eine grundsätzliche Klärung im Antrag "Anrecht auf .... " und die Angelegenheit würde normalerweise sogar die zweite Instanz überspringen und die Revision , so ich sie denn beantragt hätte am BSG statt finden .

Da es sich erstinstanzlich um einen Verfahrensfehler handelte , könnte somit durch die Beschwerde das Verfahren wieder in die erste Instanz zurück verwiesen werden , was mir ja völlig ausreicht .

Auch hier wird das Gericht nicht unbedingt das machen wollen, was Dir völlig ausreicht, sondern das, was das SGG in solchen Fällen vorsieht. Dazu siehe oben: Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren nicht wieder in die erste Instanz zurück verwiesen, sondern beim LSG als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen. Eine Zurückverweisung an die I. Instanz ist da gar nicht vorgesehen. Warum übrigens ein Verfahrensfehler vorliegen soll, ist mir auch nicht ersichtlich.

donnervogel5051 hat folgendes geschrieben::
[…] Wie kann man dieses Durcheinander wieder entheddern , sodaß der eigentliche Tenor im Gegensatz zur Wunschvorstellung des Beklagten -- die sind ganz begeistert von dieser Wende und haben auch bereits in diese Kerbe geschlagen Landkreis --, die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil wieder zum Vorschein kommt .


In dem man die Angelegenheit von Anfang an durchgeht, die Begrifflichkeiten dabei nicht verwechselt, und systematisch überprüft, was wann von wem beantragt wurde; und was van von wem zu welchem Zeitpunkt überhaupt zu beantragen möglich war. Und daneben überlegt, was man eigentlich will, und auch, welche Weise (mit welchen Rechtsmitteln) man dies erreichen kann.

Es liest sich für mich übrigens nicht so, als sei Dir dies ohne einen im Sozialrecht erfahrenen Anwalt oder Verbandsvertreter möglich.
_________________
„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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