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Nehmen wir an der Sohn möchte Schüler - BaFöG beziehen und besucht hierzu das Amt für Ausbildungsförderung. Seine Mutter besitzt eine Eigentumswohnung.
Anmerkung: Die EIgentumswohnung wurde 2002 erworben. Möglicherweise gab es eine Gesetzesänderung, die in diesem Zusammenhang mit Sonderausgaben nicht mehr greift !?!
Bei der Einkommensbestimmung der Eltern dürfen gewisse Ausgaben abgezogen werden.
Das Gesetz besagt:
BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 21 Einkommensbegriff
(1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des §2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:
1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),
2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach§10e oder§10i des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden,
Verfasst am: 29.12.08, 21:57 Titel: Kleine Ergänzung zum Verständnis
§ 10 e EStG0 war der Vorgänger der Eigenheimzulage. Der ermittelte Betrag wurde wie Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und hat daher je nach Höhe der Einkünfte und der persönlichen Verhältnisse bei jedem Betroffenen zu unterschiedlich hohen Steuerentlastungen geführt. (Die Eigenheimzulage mit festen Auszahlungsbeträgfen war dann geradezu "revolutionär".)
§ 10e EStG ist letztmals für Objekte abzuwenden gewesen, die vor dem 01.01.1995 hergestellt oder angeschafft worden sind. Der Abzug war dann im Jahr der Herstellung/Anschaffung - spätestens 1994 - und in den sieben darauf folgenden Jahren vorzunehmen. Die Geschichte endete deshalb (nach meiner Fingerrechnung 2001, so dass § 10e EStG bei BaFöG-Berechnungen heute wirklich keine Rolle mehr spielen dürfte.
Nein, dadurch, dass man die Wohnungsbauförderung aus dem Besteuerungsverfahren herausgenommen hat, ist dann als Konsequenz die Möglichkeit dieses Abzugs entfallen.
An die Stelle des einkommensvermindernden 10e-Abzuges ist - so vermute ich zumindest - die Kinderkomponente der Eigenheimzulage getreten.
§ 10e EStG ist letztmals für Objekte abzuwenden gewesen, die vor dem 01.01.1995 hergestellt oder angeschafft worden sind. Der Abzug war dann im Jahr der Herstellung/Anschaffung - spätestens 1994 - und in den sieben darauf folgenden Jahren vorzunehmen. Die Geschichte endete deshalb (nach meiner Fingerrechnung 2001, so dass § 10e EStG bei BaFöG-Berechnungen heute wirklich keine Rolle mehr spielen dürfte.
Hier ist nicht der 01.01.95 maßgebend, sondern der 01.01.96.
Ausserdem gibt es heute immer noch einige/viele Fälle, bei denen der 10e immer noch läuft; somit ist das mit der Fingerrechnung so nicht richtig.
Es spielt also auch zum heutigen Zeitpunkt immer noch eine Rolle;
wenn gleich dies im Falle des TE selbstverständlich nicht mehr so ist.
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