Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
Autor |
Nachricht |
emi 10 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
|
Verfasst am: 31.12.08, 01:23 Titel: baul. Maßnahme |
|
|
Zwei WEG-Eigentümer A und B wollen gemeinsam eine bauliche Maßnahme durchführen,
wobei A das Eigentum von B mitbenutzt; beide die baul. Maßnahme.
Wie schützen sich A und B gegenüber Rechtsnachfolger von A oder B vor einem Rückbau dieser Maßnahme?
Wie immer : für Antworten. |
|
Nach oben |
|
|
Volker13 Gast
|
Verfasst am: 31.12.08, 03:12 Titel: |
|
|
hä? |
|
Nach oben |
|
|
RM FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
|
Verfasst am: 31.12.08, 08:56 Titel: Re: baul. Maßnahme |
|
|
emi 10 hat folgendes geschrieben:: |
Wie schützen sich A und B gegenüber Rechtsnachfolger von A oder B vor einem Rückbau dieser Maßnahme?
|
Nach § 22 Abs. 1 WEG ist für eine bauliche Veränderung die Zustimmung jedes Wohnungseigentümers erforderlich, "dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden". Das Kirterium nach § 14 Abs. 1 WEG lautet "das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß".
Liegt die erforderliche Zustimmung vor, kann es keinen Rückbauanspruch geben. Die Unsicherheit liegt in der Bestimmung der benachteiligten Eigentümer. Dies hängt nun aber wiederum von der Art der baulichen Veränderung ab. |
|
Nach oben |
|
|
Lucky FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
|
Verfasst am: 31.12.08, 13:12 Titel: Re: baul. Maßnahme |
|
|
emi 10 hat folgendes geschrieben:: | ... Wie schützen sich A und B gegenüber Rechtsnachfolger von A oder B vor einem Rückbau dieser Maßnahme? |
Die Frage lautet nicht, wie sich A und B gegen andere Miteigentümer schützen, sondern nur gegen die eigenen Rechtsnachfolger. Daraus schliesse ich, dass die WEG nur aus diesen beiden Parteien besteht. Wenn dem so ist, können A und B die Teilungserklärung ändern bzw. ergänzen, d.h. mit einem Nachtrag versehen.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
|
Nach oben |
|
|
emi 10 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
|
Verfasst am: 31.12.08, 14:17 Titel: |
|
|
Lucky kann lesen
Wie schon geschrieben geht es nur um die Rechtsbeziehung der WEG-Eigentümer A und B untereinander; nicht der Gesamtgemeinschaft.
Die Teilungserklärung kann nicht verändert werden,
In einer WEG von 5 ET wohnt A über B.
A und B bewohnen die rechte Seite und C,D und F die linke Seite des Hauses.
A und B wollen einen gemeinsamen Kamin in der Kammer am Balkon installieren und nutzen.
Wenn ein Rechtsnachfolger von A oder B den Kamin nicht haben wil ist der Ärger vorprogrammiert.
Wie müssen A und B vorgehen, damit der Rechtsnachfolger einen Rückbau nicht verlangen kann?
Ich hoffe alle Unklarheiten beseitigt zu haben. |
|
Nach oben |
|
|
Lucky FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
|
Verfasst am: 02.01.09, 15:08 Titel: |
|
|
emi 10 hat folgendes geschrieben:: | .... Wenn ein Rechtsnachfolger von A oder B den Kamin nicht haben wil ist der Ärger vorprogrammiert.
Wie müssen A und B vorgehen, damit der Rechtsnachfolger einen Rückbau nicht verlangen kann?
Ich hoffe alle Unklarheiten beseitigt zu haben. |
A und B können ihre jeweiligen Rechtsnachfolger per Kaufvertragstext - mit der Verpflichtung zur Weitergabe der Verpflichtung - vor späterem Ärger schützen.
Nicht geschützt sind diese jedoch gegen eventuellen Ärger, den die Rechtsnachfolger von C, D und E (bzw. F) verursachen könnten. Kamine sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
|
Nach oben |
|
|
RM FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
|
Verfasst am: 03.01.09, 08:35 Titel: |
|
|
Lucky hat folgendes geschrieben:: | emi 10 hat folgendes geschrieben:: | .... Wenn ein Rechtsnachfolger von A oder B den Kamin nicht haben wil ist der Ärger vorprogrammiert.
Wie müssen A und B vorgehen, damit der Rechtsnachfolger einen Rückbau nicht verlangen kann?
Ich hoffe alle Unklarheiten beseitigt zu haben. |
A und B können ihre jeweiligen Rechtsnachfolger per Kaufvertragstext - mit der Verpflichtung zur Weitergabe der Verpflichtung - vor späterem Ärger schützen.
Nicht geschützt sind diese jedoch gegen eventuellen Ärger, den die Rechtsnachfolger von C, D und E (bzw. F) verursachen könnten. Kamine sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum.
MfG
Lucky |
Warum so kompliziert?
Wenn die bauliche Veränderung durch Zustimmung aller benachteilgten Eigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG zulässig war, hat keiner der aktuellen Eigentümer einen Rückbauanspruch. Wenn es aber für keinen Eigentümer einen Rückbauanspruch gibt, kann auch kein Rückbauanspruch für irgendeinen Rechtsnachfolger eines aktuellen Eigentümers entstehen. |
|
Nach oben |
|
|
Lucky FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
|
Verfasst am: 03.01.09, 15:56 Titel: |
|
|
RM hat folgendes geschrieben:: | .... Wenn die bauliche Veränderung durch Zustimmung aller benachteilgten Eigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG zulässig war, hat keiner der aktuellen Eigentümer einen Rückbauanspruch. Wenn es aber für keinen Eigentümer einen Rückbauanspruch gibt, kann auch kein Rückbauanspruch für irgendeinen Rechtsnachfolger eines aktuellen Eigentümers entstehen. |
Das ist völlig korrekt. Ich frage mich aber, ob der Anbau eines Kamins mit Veränderungen am Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht die Beschlusskompetenz übersteigt.
Die sog. Zitterbeschlüsse sind abgeschafft. Es sind meines Wissens nur Modernisierungsmaßnahmen möglich, die § 559 Abs. 1 BGB entsprechen oder die Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik wiedergeben. Die Wohnanlage darf also nicht verändert werden, und kein Wohnungseigentümer darf gegenüber den anderen Eigentümern unbillig beeinträchtigt werden.
Qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse können angefochten werden, wenn die Eigenart der Wohnungsanlage verändert wird oder wenn ein Eigentümer unbillig beeinträchtigt wird.
Ich halte einen Nachtrag zur TE für das geeignete Mittel, die gewünschte Rechtssicherheit für alle Zukunft herzustellen.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
|
Nach oben |
|
|
Edelmieter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
|
Verfasst am: 03.01.09, 19:16 Titel: |
|
|
Lucky hat folgendes geschrieben:: | Ich frage mich aber, ob der Anbau eines Kamins mit Veränderungen am Sonder- und Gemeinschaftseigentum nicht die Beschlusskompetenz übersteigt. | Nach der WEG-Reform hat jeder Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG - im Gegensatz zum alten WEG - einen Anspruch auf bauliche Veränderungen, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Die Beschlusskompetenz ist also eindeutig gegeben.
Lucky hat folgendes geschrieben:: | Die sog. Zitterbeschlüsse sind abgeschafft. | Der BGH hat vor Jahren festgestellt, das vereinbarungs- oder gesetzesändernde Beschlüsse nichtig sind. Das heißt aber nicht, dass sämtliche, sogenannte Zitterbeschlüsse abgeschafft sind. "Gezittert" werden muss nach wie vor, wenn vereinbarungs- oder gesetzeswidrige Beschlüsse gefasst werden, wie es bei dem Einbau eines Kamins wohl der Fall sein dürfte, wenn nicht alle benachteiligten Eigentümer zugestimmt haben.
Lucky hat folgendes geschrieben:: | Ich halte einen Nachtrag zur TE für das geeignete Mittel, die gewünschte Rechtssicherheit für alle Zukunft herzustellen. | Ich sehe es so wie "RM". Wobei die die Sonderechtsnachfolger bereits dann keinen Rückbauanspruch haben, wenn ein entsprechender rechtswidriger Beschluss nicht angefochten wurde, also bestandskräftig ist.
In die Hose gehen kann die Sache allerdings, wenn ein Eigentümer bauliche Veränderungen ohne Beschlussfassung vornimmt (wie in diesem Beispiel wohl geplant), weil er fälschlicherweise oder aus Wunschdenken meint, er bräuchte keine Zustimmung der anderen Eigentümer. Dann besteht in jedem Fall ein Rückbauanspruch der Eigentümergemeinschaft. |
|
Nach oben |
|
|
Edelmieter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
|
Verfasst am: 03.01.09, 19:25 Titel: Re: baul. Maßnahme |
|
|
emi 10 hat folgendes geschrieben:: | Wie schützen sich A und B gegenüber Rechtsnachfolger von A oder B vor einem Rückbau dieser Maßnahme? | Indem man über die Maßnahme einen Beschluss fassen läßt und die Anfechtungsfrist abwartet. |
|
Nach oben |
|
|
emi 10 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
|
Verfasst am: 05.01.09, 23:18 Titel: |
|
|
Merci |
|
Nach oben |
|
|
|