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Hallo,
ich habe in einem anderen Forum gerade Kontakt mit einer Frau,
die unter u.a. finanzieller Betreuung steht, einen
Einwilligungsvorbehalt gibt es wohl aber nicht.
Sie hat ihren ganzen finanziellen Kram selbst gemacht und
inzwischen Verträge abgeschlossen (Handy & Co) und bei
Versandhäusern bestellt, was sie jetzt nicht mehr zahlen kann. Da
mischt wohl auch schon eine Inkasso-Firma mit und die Betreute
zahlt allein mit ca. 40% ihres Einkommens (Grundsicherung) die
Schulden ab.
Nun ist die Frage bezüglich dem o.g. Fall, ob die Betreuerin da
nicht mächtig Ärger kriegen könnte?! Wenn das so aus dem Ruder
läuft und Schulden entstehen?!
Die Betreute hat der Betreuerin die Lage jetzt per Mail mitgeteilt.
Ich habe keine Ahnung, wie lange das schon so läuft. Aber meiner
Meinung nach hat die Betreuerin hier ganz schön geschlafen,
oder?!
Kann man ihr da rechtlich ans Bein p*nkeln? _________________ Nur das Genie beherrscht das Chaos!
Wäre es nicht sinnvoller, gemeinsam mit der Betreuerin eine Lösung für das Problem zu suchen, anstatt der Betreuerin "an´s Bein zu pinkeln"? Was hat die Betreute davon, wenn ihre Betreuerin Ärger bekommt? Festigt das die Beziehung und die Intensität/Qualität der Betreuung?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 02.01.09, 18:23 Titel:
Auch wenn die Sorge für das Vermögen der Betreuten zum Aufgabenkreis der Betreuerin gehören sollte, hat die Betreuerin - außer wenn die Betreute geschäftsunfähig ist - keine rechtlich wirksame Handhabe, um zu verhindern, dass die Betreute Bestellungen vornimmt und Verträge abschließt und dadurch Schulden macht, wenn das Vormundschaftsgericht keinen Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 BGB) angeordnet hat. Die Betreuerin kann nur versuchen, auf die Betreute einzuwirken, um sie davon abzuhalten, unnötig Schulden zu machen. In einem solchen Fall kann der Betreuerin kein Vorwurf gemacht werden, wenn die Betreute trotzdem Schulden macht.
Die Betreuerin kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Vormundschaftsgericht anregen, wenn eine solche Anordnung erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betreuten abzuwenden.
Es geht mir nicht darum, ob man jemandem unbedingt Ärger machen muss, die Frage war
lediglich, ob die Betreuerin Ärger kriegen kann.
-
Was passiert, wenn ein Betreuer der Bank nichts von der Betreuung sagt wenn ein
Einwilligungsvorbehalt besteht und der Betreute weiter voll übers Konto verfügt (Geld wird
für Lebenshaltung verwendet und übriges wird gespart, es entstehen keine Schulden, der
Betreute macht nur den Kram selbst) _________________ Nur das Genie beherrscht das Chaos!
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 02.01.09, 22:18 Titel:
Meiner Meinung nach kann der Betreuer dem Betreuten die Verfügung über ein Konto, bei dem eine Überziehung nicht möglich ist, überlassen, solange der Betreute verantwortlich damit umgeht, ohne die Bank von der Betreuung und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterrichten.
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