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Wie lange muß eigentlich Kindesunterhalt bezahlt werden ?

 
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killefiz
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Anmeldungsdatum: 27.03.2005
Beiträge: 383
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 14:30    Titel: Wie lange muß eigentlich Kindesunterhalt bezahlt werden ? Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

wie lange muß eigentlich Kindesunterhalt generell bezahlt werden ?

Ab wann kann eigentlich verlangt werden daß ein "Kind" für sich selbst sorgt und verantwortlich ist,wenn es über 20 Jahre alt ist ?

Schule, Lehre, jeder Job wird abgebrochen. Wohnt bei keinem der Elternteile. Was ist Barunterhalt und wie lange gibt es Anspruch darauf.

Danke !
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CruNCC
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 18:41    Titel: Re: Wie lange muß eigentlich Kindesunterhalt bezahlt werden Antworten mit Zitat

killefiz hat folgendes geschrieben::
Hallo Forum,

wie lange muß eigentlich Kindesunterhalt generell bezahlt werden ?

Ab wann kann eigentlich verlangt werden daß ein "Kind" für sich selbst sorgt und verantwortlich ist,wenn es über 20 Jahre alt ist ?

Zahlen muss man nur solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Es muss nur eine Ausbildung "finanziert" werden.

Zitat:
Schule, Lehre, jeder Job wird abgebrochen. Wohnt bei keinem der Elternteile. Was ist Barunterhalt und wie lange gibt es Anspruch darauf.

Es muss kein Unterhalt gezahlt werden!
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Naseweis85
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Anmeldungsdatum: 07.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Moin, dazu habe ich noch detailliertere Fragen, bzw. einen Fall Winken

Studentin S ist 23, seit dem 10/08 an der Uni eingeschrieben.
S hat im Jahr 2007 Abitur gemacht, 2/08 ein Praktikum, daran anknüpfend ab 3/08 eine Lehre. Diese Lehre nach der Probezeit (drei Monate) aufgegeben, seit 6/08 Minijob (Verdienst 390 Euro/Monat).
Vater V zahlte während der Schulzeit Unterhalt, stellte die Zahlungen zum 1/08 ein. Während der Zeit des Ausbildungsverhältnisses minimale Zahlung (150 Euro), welche zum 7/08 eingestellt wurde.
Heute zahlt V die Studien- und Semestergebühren (2x 627 Euro/Jahr), nach eigenen Angaben aus Kulanz.
V ist der Meinung, durch den Abbruch der Lehre durch S zu keinerlei Zahlungen verpflichtet zu sein.
S kann von 390 Euro/Monat ihren Lebensunterhalt nicht sichern.
Was für Ansprüche hat S?

Anmerkungen:
Die Mutter ist aufgrund von Krankheit nicht mehr erwerbsfähig und unterhaltspflichtig,
Kindergeld ist beantragt,
Bafög wird beantragt,
Eltern sind geschieden,
V verdient etwas über 2000 netto/Monat,
Geschwister existieren nicht.

Vielen lieben Dank für fachkundige Antworten!
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yamato
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Unterhaltsanspruch besteht hier m.E. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, ggf. sollte unter Beantragung von Beratungshilfe und ggf. später PKH ein Fachanwalt für Familienrecht befragt werden.
Eine gewisse Orientierung ist auch dem Kind zuzugestehen, ein Abbruch nach drei Monaten spricht dafür, dass das Kind erkannt hat, die Ausbildung liegt ihm doch nicht.

Nebenbei sollte hier geklärt werden, ob nicht zumindest das Kindergeld dem Kind weiter zu reichen wäre.
_________________
ausgezeichnet
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Es spricht viel dafür, dass der Studentin ein Anspruch auf Barunterhalt gegen ihren Vater zusteht. Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern solange Unterhalt zu leisten, bis diese eine berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen haben. Die Ausbildung soll der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechen. Bei einer Abiturientin kann davon ausgegangen werden, dass sie die Begabung, die Fähigkeiten und den Leistungswillen für den Abschluss eines Studiums besitzt. Dass die jetzige Studentin eine andere, ihrer Qualifikation nicht entsprechende Ausbildung begonnen hat, schadet nicht. Sie hätte sogar nach Abschluss dieser Ausbildung noch ein Studium gleicher Fachrichtung anschließen dürfen. Auch die zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums liegende Zeitspanne dürfte nicht schädlich sein, da einem jungen Menschen eine angemessene Zeit zugestanden werden muss, um eine Berufswahl zu treffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vater während dieser Zeit keinen oder nur geringfügigen Unterhalt gezahlt hat.

Sollte der Vater nicht freiwillig zur Zahlung von Unterhalt bereit sein, wird wohl - worauf bereits hingewiesen wurde - nichts anderes übrig bleiben, als unter Inanspruchnahme von Beratungs- und notfalls Prozesskostenhilfe - einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu beauftragen.
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Naseweis85
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Anmeldungsdatum: 07.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, vielen Dank für die raschen, netten und ermutigenden Antworten!

Beratungshilfe wird beantragt, hat jemand Erfahrungswerte, wie lange es dauert, bis die genehmigt ist?
Das Kindergeld wird S erhalten, sobald der Antrag durch ist.

Habe noch allgemeine Fragen, vielleicht würdet ihr mir da auch noch weiterhelfen?

Dass die Studiengebühren (hier 375 Euro/Semester) zusätzlich zum Unterhalt durch den Unterhalspflichtigen zu tragen sind, habe ich glaube ich richtig verstanden, oder? Wie verhält es sich allerdings, wenn die Möglichkeit besteht, die Studiengebühren stunden zu lassen?
Wie sieht es aus mit den Semestergebühren (hier 252 Euro/Semester für Semesterticket, Verwaltungskosten, Studentenwerk) aus, gilt hier dieselbe Regelung wie für die Studiengebühren?
Wird der Verdienst von S (390 Euro/Monat) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, verringert sich dieser dadurch?
Hat S eine Möglichkeit, auf schnellerem Wege Mittel zu bekommen, um den Lebensunterhalt zu sichern?

Würde mich über weitere Antworten freuen!

Wünsche einen schönen Abend.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

Naseweis85 hat folgendes geschrieben::
Habe noch allgemeine Fragen, vielleicht würdet ihr mir da auch noch weiterhelfen?

Zitat:
Dass die Studiengebühren (hier 375 Euro/Semester) zusätzlich zum Unterhalt durch den Unterhalspflichtigen zu tragen sind, habe ich glaube ich richtig verstanden, oder?

Ja.

Zitat:
Wie verhält es sich allerdings, wenn die Möglichkeit besteht, die Studiengebühren stunden zu lassen?

Davon könnte, müsste aber nicht Gebrauch gemacht werden.

Zitat:
Wie sieht es aus mit den Semestergebühren (hier 252 Euro/Semester für Semesterticket, Verwaltungskosten, Studentenwerk) aus, gilt hier dieselbe Regelung wie für die Studiengebühren?

Nein. Die sogenannten Semestergebühren können nicht zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen verlangt werden.

Zitat:
Wird der Verdienst von S (390 Euro/Monat) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, verringert sich dieser dadurch?

Studenten sind im Prinzip nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Wenn sie Einkommen haben, ist es auf den Unterhalt anzurechnen wenn der volle zustehende Unterhalt gezahlt wird. Ein geringer Betrag (etwa 40 bis 50 Euro) kann als zusätzliche Aufwendungen anrechnungsfrei bleiben. Wird nicht der volle zustehende Unterhalt gezahlt, wird der Teil des Einkommens des Studenten auf den Unterhalt angerechnet, der zusammen mit dem gezahlten Unterhalt den vollen zustehenden Unterhalt übersteigt. Unter denselben Voraussetzungen werden auch die BAföG-Leistungen auf den Unterhalt angerechnet, und zwar auch der Teil, der als Darlehen gezahlt wird.
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killefiz
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Anmeldungsdatum: 27.03.2005
Beiträge: 383
Wohnort: im wilden Süden

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Naseweis85 hat folgendes geschrieben::
Habe noch allgemeine Fragen, vielleicht würdet ihr mir da auch noch weiterhelfen?

Zitat:
Dass die Studiengebühren (hier 375 Euro/Semester) zusätzlich zum Unterhalt durch den Unterhalspflichtigen zu tragen sind, habe ich glaube ich richtig verstanden, oder?

Ja.

Zitat:
Wie verhält es sich allerdings, wenn die Möglichkeit besteht, die Studiengebühren stunden zu lassen?

Davon könnte, müsste aber nicht Gebrauch gemacht werden.

Zitat:
Wie sieht es aus mit den Semestergebühren (hier 252 Euro/Semester für Semesterticket, Verwaltungskosten, Studentenwerk) aus, gilt hier dieselbe Regelung wie für die Studiengebühren?

Nein. Die sogenannten Semestergebühren können nicht zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen verlangt werden.

Zitat:
Wird der Verdienst von S (390 Euro/Monat) auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, verringert sich dieser dadurch?

Studenten sind im Prinzip nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Wenn sie Einkommen haben, ist es auf den Unterhalt anzurechnen wenn der volle zustehende Unterhalt gezahlt wird. Ein geringer Betrag (etwa 40 bis 50 Euro) kann als zusätzliche Aufwendungen anrechnungsfrei bleiben. Wird nicht der volle zustehende Unterhalt gezahlt, wird der Teil des Einkommens des Studenten auf den Unterhalt angerechnet, der zusammen mit dem gezahlten Unterhalt den vollen zustehenden Unterhalt übersteigt. Unter denselben Voraussetzungen werden auch die BAföG-Leistungen auf den Unterhalt angerechnet, und zwar auch der Teil, der als Darlehen gezahlt wird.


sorry, aber irgendwann sollte auch ein Junger Mensch in der Lage sein, selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können ! Unterstützung ja, aber man sollte die Sache nicht zu einseitig sehen, da der Vater auch Ansprüche hat und sein Leben gestalten möchte, anstelle nur lebenslang bezahlen zu müssen.
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

killefiz hat folgendes geschrieben::
sorry, aber irgendwann sollte auch ein Junger Mensch in der Lage sein, selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können ! Unterstützung ja, aber man sollte die Sache nicht zu einseitig sehen, da der Vater auch Ansprüche hat und sein Leben gestalten möchte, anstelle nur lebenslang bezahlen zu müssen.

Von einem Studenten wird erwartet, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommt, wenn er sein Studium abgeschlossen hat. Es wird auch erwartet, dass er das Studium so zügig wie möglich absolviert.

Die Eltern eines Studenten werden zur Leistung von Unterhalt nur herangezogen, soweit sie leistungsfähig sind. Natürlich kann man über die Grenzen der Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Meinung sein. Eltern, die es sich leisten können, sollten aber ihren Kindern einen guten Start ins Leben ermöglichen.

Dass Eltern lebenslang für ein Kind aufkommen müssen, weil das Kind nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wird nur selten vorkommen
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 04.03.09, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Nachfolgenden Beitrag hierhin abgetrennt. Bitte keine neune Themen an bestehende anhängen - danke.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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