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Gerichtskosten
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Alex!
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Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 18:38    Titel: Gerichtskosten Antworten mit Zitat

Hallo,

A wird beschuldigt am Steuer telefoniert zu haben. Da dies nicht der Richtigkeit gibt A dies zur Aussage und erhält einen Gerichtstermin.

Hat A's Aussage im Kontext zu der des Polizisten überhaupt eine Chance und wer trägt bei Niederlage A's die Kosten ? Oder kommen nur die üblichen Kosten (1 Punkt + Geldbuße) auf A zu ?

Gruß,
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Herzog, Jörg
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 18:52    Titel: Prognoseentscheidung Antworten mit Zitat

Ohne zu wissen, wie sich der A verteidigen will, kann man irgendwie was schlecht prognostizieren, wie der Fall voraussichtlich ausgehen wird. Wenn ein oder zwei Polizeibeamten in der Verhandlung "Stein und Bein" schwören, sie hätten den A telefonieren sehen, wird es für A, wenn er keinen Zeugen hat, schwierig, das Gegenteil zu beweisen.

Sollte A verurteilt werden, kommen für die Verhandlung noch Gerichtskosten und weitere Kosten (Verwaltungsgebühren) hinzu, die A natürlich zu tragen hat. Wenn er freigesprochen wird oder die Sache auf Kosten der Staatskasse eingestellt wird, nicht. Telefonieren am Steuer ist m.W. mit einem Bußgeld von € 30,00 belegt, dafür gibt´s auch keinen Punkt in FL, fraglich ob sich dafür der Auwand lohnt ...

Ist A verkehrs-rechtsschutzversichert, übernimmt die Verkehrs-RSV die Gerichtskosten und die Verwaltungsgebühren, nicht aber die Geldbuße, is klar ..
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 18:55    Titel: Re: Prognoseentscheidung Antworten mit Zitat

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Telefonieren am Steuer ist m.W. mit einem Bußgeld von € 30,00 belegt, dafür gibt´s auch keinen Punkt in FL, fraglich ob sich dafür der Auwand lohnt ...

Mittlerweile ist man bei 40€ plus einem Punkt (plus Gebühren).
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Zuletzt bearbeitet von Gammaflyer am 02.01.09, 20:41, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Alex!
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Anmeldungsdatum: 24.03.2005
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 19:03    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank.

A hat keinerlei Zeugen. Kann A den Gerichtstermin vorzeitig absagen und somit nur die Geldbuße + Punkt auf sich nehmen ?
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 20:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ja
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Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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Herzog, Jörg
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 21:58    Titel: Verwaltungsgebühren Antworten mit Zitat

Wenn A den Einspruch zurücknimmt, hat er nicht nur die Geldbuße und den Punkt "am Bein", sondern auch die Verwaltungsgebühren, die schon durch den Bußgeldbescheid entstanden sind. € 23,50 oder so.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 23:17    Titel: Antworten mit Zitat

Die hätte er aber durch den Bescheid auch so schon, oder?
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Herzog, Jörg
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 23:36    Titel: Antworten mit Zitat

Habe ich das nicht schon um 21:58 Uhr geschrieben, wo man lesen kann: "...die schon durch den Bußgeldbescheid entstanden sind."? Oder fallen Verwaltungsgebühren etwa ersatzlos weg, wenn ich einen Einspruch erhebe? Wird´s dann billiger oder vielleicht doch einfach nur immer teurer, was meinen Sie?
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 23:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine gar nichts, ich muss wohl was falsch verstanden haben. Verlegen
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 07:19    Titel: Antworten mit Zitat

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Habe ich das nicht schon um 21:58 Uhr geschrieben, wo man lesen kann: "...die schon durch den Bußgeldbescheid entstanden sind."? Oder fallen Verwaltungsgebühren etwa ersatzlos weg, wenn ich einen Einspruch erhebe? Wird´s dann billiger oder vielleicht doch einfach nur immer teurer, was meinen Sie?

Dafür, daß Sie um 18:52 Uhr noch nicht einmal wußten, wie ein Verstoß gegen §23 Abs. 1a StVO geahndet wird
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Telefonieren am Steuer ist m.W. mit einem Bußgeld von € 30,00 belegt, dafür gibt´s auch keinen Punkt in FL
und das, obwohl Sie laut Ihrem Profil Rechtsanwalt mit Interesse u.a. VerkehrsR sind, riskieren Sie hier eine ganz schön dicke Lippe. Aber Ihre Ahnungslosigkeit hinsichtlich des Verkehrsrechts haben Sie ja schon in der Vergangenheit mehrfach unter Beweis gestellt. Mit den Augen rollen

Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung, so entfallen zwar die Kosten des Bußgeldbescheides, es kommt aber im Falle einer Verurteilung zu einer Gerichtsgebühr von 10% der Bußgeldsumme, mindestens aber 40 Euro.
An Zustellungskosten sind mindestens die Ladung zur Gerichtsverhandlung sowie die Zustellung des Urteils zu bezahlen.
Das heißt mit 47,00 Euro haben sich die Kosten verdoppelt. Auslagen für eine Beweisaufnahme sind extra zu bezahlen und können einen erheblichen Betrag ausmachen, wenn z.B. ein Sachverständiger eingeschaltet wird.

Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen, so sind die Kosten des Bußgeldbescheides (mindestens also 23,50 Euro) zu bezahlen sowie die bis dahin entstandenen Gerichtsauslagen:
Ladung zur Verhandlung (3,50€) und Kosten für bereits geladene Zeugen (sofern diese nicht mehr rechtzeitig ausgeladen werden können).

Wird der Einspruch in der Hauptverhandlung zurückgenommen, so fällt die Hälfte der sonst üblichen Gerichtsgebühr an, daneben noch die Kosten des Bußgeldbescheides.
Eine Rücknahme des Einspruchs während der Hauptverhandlung hat also kostenrechtlich keine Vorteile gegenüber einer Verurteilung, sofern die Verurteilung nicht zu einer höheren Geldbuße führen würde. D.h. nur wenn in der Verhandlung belastende Fakten aufgedeckt wurden, die im Bußgeldbescheid noch nicht berücksichtigt wurden, kann sich eine Rücknahme des Einspruchs in der Hauptverhandlung empfehlen.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Mal zurück zur Ausgangsfrage: Warum sollte der vermeindlich telefoniert habende das Bußgeld (+ Gebühren) und einen Punkt für etwas zahlen bzw. kassieren, wenn er nicht telefoniert hat?
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Weil es taktisch(i.e. finanziell) günstiger sein könnte als in einem Prozess zu unterliegen, in dem man sich sowieso nur schlechte Chancen ausrechnet, weil einem nicht geglaubt werden könnte.
Schlechte Welt.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Da bekomm ich fast wieder meinen Moralischen. Sehr böse

Eine wirklich schlechte Welt ist das... *seufz*
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Ivanhoe
Gast





BeitragVerfasst am: 06.01.09, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt so etwas wie einen Einzelverbindungsnachweis und alle Gespräche werden auch im Handy gespeichert. Es sollte also nicht all zu schwer sein, Beweise zu beschaffen!
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Je nach Gerät könnte aber auch eine gespeicherte Verbindung einzeln gelöscht werden. Betrifft natürlich nur die Seite der erhaltenen Anrufe.
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