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Mindeststundenzahl für Angestellte im öffentl Dienst_______?

 
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Domian
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 15:15    Titel: Mindeststundenzahl für Angestellte im öffentl Dienst_______? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst in Bayern, und wollte nur noch Teilzeit wenige
Stunden arbeiten.
Wieviele Stunden muss ich mindestens pro Monat arbeiten?Gibt es eine Vorschrift? (Natürlich setze ich die Genehmigung der Behörde voraus)

Vielen Dank für die Hilfe
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lawyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

§ 11 TV-L
Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

Außerdem sind Art. 11 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) und § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu beachten
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Mindeststunden sind mir jetzt nicht bekannt.

Wobei je nachdem was der Grund ist und in welchen "Verhältnissen" man lebt das ganze div. insbesondere sozialrechtliche Auswirkungen hat.

MfG
Matthias
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Domian
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, zuerst vielen Dank für die Antworten!

Was ich jetzt Euren Beiträgen so entnehme,
dann gibt es keine bindende Vorschrift bezüglich Mindestarbeitszeit?!
Wird also mit der Behörde "ausgehandelt"?!

Ist das so?

Gruss
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matthias.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ja wobei halt je weniger Stunden desto leichter wird es in meinen Augen dem AG fallen das abzulehnen aus betrieblichen Gründen.
Was will jemand mit einen AN der z.b. 1 h die Woche kommt?

MfG
Matthias
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