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Moin!
Zwischen zwei Häusern ist die Fahrbahn eingeengt und nu 3,50m breit, plus einseitigem Fussweg von 1m Breite. Der Fussweg muss von xy vom Schnee beräumt werden, das hat xy gestern z.B. getan und kurz vor Beendigung der Arbeit, kam der Schneepflug und hat den Schnee wieder auf den Fussweg geschleudert. Innerhalb von zwei Stunden waren auf der Fahrbahn drei Durchfahrten des Schneepfluges und xy hat sich zum Affen gemacht. Frage: Muss xy jedesmal wenn der Schneepflug durch ist räumen, oder hat er seine Pflicht beim ersten mal erfüllt? Irgendwo muss der Schnee doch hin, denn xy kann ihn schlecht mit in die Wohnung nehmen und einkochen.
Danke für die Antworten!
Gruss Hans
Möchte mich mal mit einer Frage an diese Frage dranhängen.
Gehen wir mal davon aus, dass X in einem Reihenhaus wohnt.
Es handelt sich hierbei um eine Reihenhaussiedlung. rechtwinklig zur Straße hin.
Es gibt 3 Reihen mit jeweils 4 Häusern. Die Eingänge sind allesamt auf der einen rechten Seite und die Gärten auf der linken Seite.
Nun stellt sich immer wieder die Frage wer muß bis wohin den Schnee wegräumen auf diesen "privatwegen".
Es gibt da ja eigentlich 2 Möglichkeiten.
1. Vorne wo der Eingang ist und nur da dann aber den kompletten Weg auch bis zum Gartengrundstück der nächsten Reihe.
oder
2. Vorne zur Hälfte und hinten zur Hälfte.
Beides würde die selbe Arbeit bedeuten was also nicht wirklich kriegsentscheidend ist. Es gibt aber in solch einer Konstellation sicherlich immer Personen die das eine als richtig erachten und die anderen die eben das andere für richtig erachten.
Was wäre nun richtig? Da die Reihenhäuser versetzt gebaut sind, sähe es bei Lösung 2 sehr lustig aus da ja nur bis zur Nachbargrenze aber eben nur bis zur Hälfte und da wieder eben der andere Nachbar nur die Hälfte geschippt bekommt
Der hintere Teil des Grundstückes ist übrigens Garten. _________________ Jegliche Äußerungen meinerseits sind rein spekulativ, sollen keine Rechtsberatung darstellen und sind nur aufgrund gelesenem oder selbst erlebten Nacherzählt. Bei Bedarf ist ein Anwalt der Meinung von Privatpersonen in Punkto Beratung vorzuziehen.
oder hat er seine Pflicht beim ersten mal erfüllt?
Er hat nur dann seine Pflicht erfüllt, wenn in der üblichen Zeit 07.00 -20.00 Uhr kein Fußgänger zu Schaden kommt.
Das sehe ich nicht so.
Falls die Schaden dadurch verursacht wurde, daß ein Dritter ( hier der Schneepflugfahrer ) vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahrenquelle geschaffen hat, müsste dieser meiner Ansicht nach auch für ggfs. entstehende Schäden haften.
Der Räumpflichtige müsste im Schadenfall ggfs. nachweisen können, daß er seiner Räumpflicht nachgekommen ist.
Möglicherweise könnte auch ein Anruf bei der zuständigen Kommunalverwaltung weiterhelfen, denn eigentlich ist Räumen und Streuen Sache der Kommunen, nur Die reichen den Kelch per Gemeindesatzung an die Liegenschaftseigentümer weiter. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
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