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pauline10 Interessierter
Anmeldungsdatum: 20.12.2008 Beiträge: 12
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Verfasst am: 05.01.09, 10:19 Titel: Schloßaustausch Zugang Treppenhaus |
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Hallo liebes Forum
Situation:
2-Familienhaus, der Eigentümer wohnt im Erdgeschoß, meine Mutter bewohnt das Obergeschoß, zu der Sie ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht besitzt.
Verhältnis zum Hauseigentümer (Sohn) sehr gestört.
Meine Mutter liegt seit mehreren Wochen im Krankenhaus. Eine Rückkehr in Ihre Wohnung ist derzeit nicht abzusehen. Da Sie anschließend noch eine Reha-Maßnahme verordnet bekommt, kann sich Ihre Abwesenheit noch über mehrere Wochen erstrecken.
Ich muß ab und zu in Ihre Wohnung um nach dem rechten zu sehen und um noch fehlende Kleidungsstücke meiner Miutter zu holen. Ich bin von Ihr dazu bevollmächtigt worden. Der Hauseigentümer hat jetzt das Schloß der Tür zum Treppenhaus ohne Wissen meiner Mutter und ohne mich zu benachrichtigen, ausgetauscht.
Ich kann jetzt nicht mehr in Ihre Wohnung ohne mich beim Eigentümer vorher anzumelden.
Fragen:
Darf der Hauseigentümer das Türschloß zum Treppenhaus austauschen ohne meine Mutter oder mich zu benachrichtigen?
Hätte der Hauseigentümer den neuen Schlüssel, als ich vor verschlossener Tür stand, mir sofort ohne Nachfrage aushändigen müssen?
Wieviel neue Schlüssel stehen meiner Mutter eventuell kostenlos zu?
Muß meine Mutter die Schlüssel für Rotes Kreuz (Not-Ruf), Pflegedienst aus eigener Tasche bezahlen?
Wie ist hier die Rechtslage?
Für die Hilfe des Forums jetzt schon vielen Dank |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 05.01.09, 11:20 Titel: |
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Die Hauptpflicht des Vermieters besteht darin, dem Mieter - und damit auch allen Personen, die der Mieter dazu einlädt - uneingeschränkten Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Was dieser Vermieter tut, ist also rechtswidrig.
Dem Mieter stehen so viele Schlüssel zu, wie er tatsächlich benötigt. Also auch für den Pflegedienst, den Zeitungsboten ua. Die hat der Vermieter auch zu bezahlen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr. |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 05.01.09, 11:26 Titel: |
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Es liegt kein Mietverhältnis vor. Die aufgezeigten Rechtsfolgen treffen vermutlich aber dennoch zu. Eventuell könnte man auch über die Beantragung einer einstweilgen Verfügung nachdenken, wofür aber anwaltlicher Rat empfehlenswert wäre. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 05.01.09, 11:31 Titel: |
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Ich stimme Ihnen in allen Punkten zu, außer hierbei: | Karsten hat folgendes geschrieben:: | | Die hat der Vermieter auch zu bezahlen. | M.E. muß der VM kostenfrei nur die Anzahl an Schlüsseln zur Verfügung stellen, die im Mietvertrag vereinbart wurden. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 05.01.09, 11:36 Titel: |
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- Naja. Über das 'kostenfrei' würde ich jetzt nicht streiten wollen. Vielleicht war ich da zu vorschnell. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 05.01.09, 16:06 Titel: |
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Der Mieter muß beim Einzug genügend Schlüssel erhalten. Die notwendige Anzahl richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Bewohner, ausgenommen der Kleinkinder. Davon abgesehen kann der Mieter so viele Schlüssel verlangen wie er für seine Zwecke benötigt.(LG Darmstadt WM 85, 255)Deshalb stehen ihm zusätzliche Schlüssel zu für einen Zeitungsboten (AG Wedding NJW 96, 331)den Pflegedienst, Babysitter, Tagesmutter, Putzhilfe,.....
Das gleiche gilt wenn der Mieter seine Wohnung untervermietet. Gibt der Vermieter die Schlüssel nicht freiwillig heraus, dann kann ihn der Mieter gerichtlich zwingen. Die zusätzlich benötigten Schlüssel kann sich der Mieter auch selbst anfertigen lassen, soweit das möglich ist. Aber der Mieter muss das dem Vermieter mitteilen. Die erforderliche Zustimmung muss der Vermieter aber erteilen.(LG Berlin WM 91, 228)
Die Kosten für die nachträgliche Anfertigung zusätzlicher Schlüssel über die übliche Anzahl hinaus hat der Mieter selbst zu tragen. Die Schlüssel sind aber bei Auszug dem Vermieter auszuhändigen. |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 05.01.09, 16:14 Titel: |
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So hatte ich das auch im Kopf. In diesem speziellen Fall wäre also zu fragen, ob die Schlüssel 'zusätzlich' sind.
Da hier ein neues Schloss verbaut wurde, würde ich schon davon ausgehen, dass die Sache sich wieder auf Null stellt und der Vermieter einfach so viele Schlüssel zu stellen hat, wie benötigt werden.
Man könnte aber auch argumentieren, dass er nur so viele aushändigen muss, wie beim Vertragsbeginn. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr. |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 05.01.09, 16:26 Titel: |
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Da es keinen Mietvertrag geben wird (weil es sich laut Sachverhalt ja immmer noch um ein Wohnrecht handelt), rate ich mal in die Urkunde Einsicht zu nehmen, die der Grundbucheintragung zu Grunde liegt. Dort findet sich u. U. mehr zur schuldrechtlichen und dinglichen Ausggestaltung des Rechts. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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pauline10 Interessierter
Anmeldungsdatum: 20.12.2008 Beiträge: 12
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Verfasst am: 06.01.09, 13:21 Titel: |
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Zuerst mal Danke an der regen Beteiligung.
Es war ja mal ein Schloß eingebaut gewesen. Hierzu hatte meine Mutter mehrere Ersatzschlüssel für den Notdienst u.s.w. bereits auf Ihre Kosten anfertigen lassen. Das neue Schloß wurde aus reinen Schikanen eingebaut um den Zugang zu Ihrer Wohnung zu kontrollieren. Also müßte doch der Hausbesitzer die Kosten für die Neuanfertigung der Ersatzschlüssel bezahlen, oder er baut das alte Schloß wieder ein. Wie seht Ihr das. |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 06.01.09, 15:10 Titel: |
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| Zumindest einen Schlüssel muß der Vermieter herausgeben, nämlich den für die Mutter als Wohnungsmieter. |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 06.01.09, 15:28 Titel: |
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*aufstampfend wie Rumpelstielzchen*
Berechtigter einer Dienstbarkeit, nicht Mieter. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 07.01.09, 08:39 Titel: |
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| SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben:: | *aufstampfend wie Rumpelstielzchen*
Berechtigter einer Dienstbarkeit, nicht Mieter. |
Und was soll uns das sagen? Auch dann steht dem "Wohnungsberechtigten" ein Hausschlüssel zu. |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 07.01.09, 08:45 Titel: |
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Das seh ich durchaus auch so. Wenn in der Bestellungsurkunde nicht etwas ganz anderes geregelt worden sein sollte, wovon hier keiner Kenntnis hat.
Hier wird aber durch die permanent ungenaue Begriffswahl der Eindruck vermittelt, Mietrecht sei 1:1 anwendbar. Das ist aber nicht der Fall. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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