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Schloßaustausch Zugang Treppenhaus

 
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pauline10
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 10:19    Titel: Schloßaustausch Zugang Treppenhaus Antworten mit Zitat

Hallo liebes Forum
Situation:
2-Familienhaus, der Eigentümer wohnt im Erdgeschoß, meine Mutter bewohnt das Obergeschoß, zu der Sie ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht besitzt.
Verhältnis zum Hauseigentümer (Sohn) sehr gestört.
Meine Mutter liegt seit mehreren Wochen im Krankenhaus. Eine Rückkehr in Ihre Wohnung ist derzeit nicht abzusehen. Da Sie anschließend noch eine Reha-Maßnahme verordnet bekommt, kann sich Ihre Abwesenheit noch über mehrere Wochen erstrecken.
Ich muß ab und zu in Ihre Wohnung um nach dem rechten zu sehen und um noch fehlende Kleidungsstücke meiner Miutter zu holen. Ich bin von Ihr dazu bevollmächtigt worden. Der Hauseigentümer hat jetzt das Schloß der Tür zum Treppenhaus ohne Wissen meiner Mutter und ohne mich zu benachrichtigen, ausgetauscht.
Ich kann jetzt nicht mehr in Ihre Wohnung ohne mich beim Eigentümer vorher anzumelden.
Fragen:
Darf der Hauseigentümer das Türschloß zum Treppenhaus austauschen ohne meine Mutter oder mich zu benachrichtigen?
Hätte der Hauseigentümer den neuen Schlüssel, als ich vor verschlossener Tür stand, mir sofort ohne Nachfrage aushändigen müssen?
Wieviel neue Schlüssel stehen meiner Mutter eventuell kostenlos zu?
Muß meine Mutter die Schlüssel für Rotes Kreuz (Not-Ruf), Pflegedienst aus eigener Tasche bezahlen?
Wie ist hier die Rechtslage?
Für die Hilfe des Forums jetzt schon vielen Dank
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 11:20    Titel: Antworten mit Zitat

Die Hauptpflicht des Vermieters besteht darin, dem Mieter - und damit auch allen Personen, die der Mieter dazu einlädt - uneingeschränkten Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Was dieser Vermieter tut, ist also rechtswidrig.

Dem Mieter stehen so viele Schlüssel zu, wie er tatsächlich benötigt. Also auch für den Pflegedienst, den Zeitungsboten ua. Die hat der Vermieter auch zu bezahlen.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Es liegt kein Mietverhältnis vor. Die aufgezeigten Rechtsfolgen treffen vermutlich aber dennoch zu. Eventuell könnte man auch über die Beantragung einer einstweilgen Verfügung nachdenken, wofür aber anwaltlicher Rat empfehlenswert wäre.
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„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ich stimme Ihnen in allen Punkten zu, außer hierbei:
Karsten hat folgendes geschrieben::
Die hat der Vermieter auch zu bezahlen.
M.E. muß der VM kostenfrei nur die Anzahl an Schlüsseln zur Verfügung stellen, die im Mietvertrag vereinbart wurden.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 11:36    Titel: Antworten mit Zitat

- Naja. Über das 'kostenfrei' würde ich jetzt nicht streiten wollen. Vielleicht war ich da zu vorschnell.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter muß beim Einzug genügend Schlüssel erhalten. Die notwendige Anzahl richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Bewohner, ausgenommen der Kleinkinder. Davon abgesehen kann der Mieter so viele Schlüssel verlangen wie er für seine Zwecke benötigt.(LG Darmstadt WM 85, 255)Deshalb stehen ihm zusätzliche Schlüssel zu für einen Zeitungsboten (AG Wedding NJW 96, 331)den Pflegedienst, Babysitter, Tagesmutter, Putzhilfe,.....
Das gleiche gilt wenn der Mieter seine Wohnung untervermietet. Gibt der Vermieter die Schlüssel nicht freiwillig heraus, dann kann ihn der Mieter gerichtlich zwingen. Die zusätzlich benötigten Schlüssel kann sich der Mieter auch selbst anfertigen lassen, soweit das möglich ist. Aber der Mieter muss das dem Vermieter mitteilen. Die erforderliche Zustimmung muss der Vermieter aber erteilen.(LG Berlin WM 91, 228)
Die Kosten für die nachträgliche Anfertigung zusätzlicher Schlüssel über die übliche Anzahl hinaus hat der Mieter selbst zu tragen. Die Schlüssel sind aber bei Auszug dem Vermieter auszuhändigen.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

So hatte ich das auch im Kopf. In diesem speziellen Fall wäre also zu fragen, ob die Schlüssel 'zusätzlich' sind.
Da hier ein neues Schloss verbaut wurde, würde ich schon davon ausgehen, dass die Sache sich wieder auf Null stellt und der Vermieter einfach so viele Schlüssel zu stellen hat, wie benötigt werden.
Man könnte aber auch argumentieren, dass er nur so viele aushändigen muss, wie beim Vertragsbeginn.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Da es keinen Mietvertrag geben wird (weil es sich laut Sachverhalt ja immmer noch um ein Wohnrecht handelt), rate ich mal in die Urkunde Einsicht zu nehmen, die der Grundbucheintragung zu Grunde liegt. Dort findet sich u. U. mehr zur schuldrechtlichen und dinglichen Ausggestaltung des Rechts.
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pauline10
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 13:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zuerst mal Danke an der regen Beteiligung.
Es war ja mal ein Schloß eingebaut gewesen. Hierzu hatte meine Mutter mehrere Ersatzschlüssel für den Notdienst u.s.w. bereits auf Ihre Kosten anfertigen lassen. Das neue Schloß wurde aus reinen Schikanen eingebaut um den Zugang zu Ihrer Wohnung zu kontrollieren. Also müßte doch der Hausbesitzer die Kosten für die Neuanfertigung der Ersatzschlüssel bezahlen, oder er baut das alte Schloß wieder ein. Wie seht Ihr das.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zumindest einen Schlüssel muß der Vermieter herausgeben, nämlich den für die Mutter als Wohnungsmieter.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

*aufstampfend wie Rumpelstielzchen*
Berechtigter einer Dienstbarkeit, nicht Mieter.
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

SpecialAgentCooper hat folgendes geschrieben::
*aufstampfend wie Rumpelstielzchen*
Berechtigter einer Dienstbarkeit, nicht Mieter.


Und was soll uns das sagen? Auch dann steht dem "Wohnungsberechtigten" ein Hausschlüssel zu.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 08:45    Titel: Antworten mit Zitat

Das seh ich durchaus auch so. Wenn in der Bestellungsurkunde nicht etwas ganz anderes geregelt worden sein sollte, wovon hier keiner Kenntnis hat.
Hier wird aber durch die permanent ungenaue Begriffswahl der Eindruck vermittelt, Mietrecht sei 1:1 anwendbar. Das ist aber nicht der Fall.
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